ECLI:DE:BGH:2018:090518B5STR150.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 150/18 vom 9. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2017 aufgehoben, a) soweit er im Fall II. 3 der Urteilsgründe ver urteilt worden ist mit den Fest stellun gen zu seinem Vorstellungsbild bei Au f- gabe der Tat, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rech tsmittels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision sowie diejenige der Angeklagten Si . werden als unbegründet verworfen. 4. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen fünf Diebstahlstaten unter Einbeziehung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, die Angeklagte Si . wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer sechsmonatigen Freiheit s- strafe, deren V ollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat hiervon jeweils zwei Monate für vollstreckt erklärt und Einziehungsentscheidungen g e- troffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge g e- stützten Revisionen; der Angeklagte S . erhebt zudem eine Aufklärungsrüge. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es wie dasjenige der Angeklagten Si . aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 St PO). 1. Nach den Feststellungen zum Fall II. 3 der Urteilsgründe brach der Angeklagte nachts in ein Juweliergeschäft ein, um Schmuck an sich zu bringen. Während er sich im Verkaufsraum aufhielt, löste ein Bewegungsmelder die Alarmanlage aus. Da er diese j edoch zuvor mit Bauschaum gedämpft hatte, erregten die akustischen Signale keine Aufmerksamkeit. Nachdem er sich zu mögliche r- weise, weil er die zweite auf den Innenbereich gerichtete, tatsächlich nicht fun k- tionierende Kamera entdeckt hatte die Tat ab und verließ das Geschäft. 2. Die insofern erfolgte Verurteilung wegen versuchten Diebstahls kann keinen Bestand haben. Denn das Landgericht hat einen möglichen strafbefre i- enden Rücktritt nicht in d en Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. Info l- gedessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der A ngeklagte von 1 2 3 - 4 - einer noch für möglich gehaltenen Tatvollendung freiwillig Abstand genommen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder sich an dieser insbesondere durch die zuvor von ihm nicht bemerkte Videokamera gehindert gesehen hat. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Sachbeschädigung. Die Fes t- stellungen mit Ausnahme derjenigen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Aufgabe der Tat können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zust ande g e- kommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch neue ergänzt werden, s o- fern diese den bisherigen nicht widersprechen. 3. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zieht die Aufhebung auch der Gesam tstrafe nach sich. Denn der Senat kann angesichts der Höhe der Einsatzstrafe (Freiheit s- strafe von zwei Jahren und drei Monaten) nicht hinreichend sicher ausschli e- ßen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Gesamtstrafe ohne die aufgehobene Strafe niedriger ausgefall en wäre. Hingegen sind die für die übrigen vier Taten festg e- setzten Freiheitsstrafen hierdurch nicht beeinflusst worden. 4. Die (partielle) Aufhebung des Strafausspruchs wirkt sich auf die vom Landgericht getroffene Kompensationsentscheidung nicht aus (v gl. BGH, Urte il vom 27. August 2009 3 StR 2 50/09, BGHSt 54, 135). Sander Schneider König Berger Mosbacher 4 5 6
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