5 StR 15/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Au-gust 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richterin Roggenbuck, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin S. als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Juni 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit es den Angeklagten G. betrifft. Jedoch bleiben die bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesen-heit des Angeklagten G. bei dem ersten 334berfall auf K. (am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung hieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Re-vision der Nebenkl344gerin verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung (erster 334berfall auf K. am 15. Dezember 2005) unter Ein-beziehung einer anderweitig verh344ngten rechtskr344ftigen Jugendstrafe (zwei Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren ver-urteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (zweiter 334berfall auf K. ) und der versuchten schweren r344uberischen Er-pressung (zum Nachteil des Zeugen Sch. ) freigesprochen. Gegen den 1 - 4 - freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre-tene Rechtsmittel hat Erfolg und f374hrt wegen des Zusammenhangs mit dem Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G. mit Aus-nahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungs-fall. Im gleichen Umfang hat auch das zul344ssige Rechtsmittel der Nebenkl344-gerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegr374ndet ist. Der Angeklagte G. hat seine Revision zur374ckgenommen. 1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit den Mitangeklagten Schr. und Z. . Sie kamen 374berein, K. in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die Jacke des Schr. mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr. und Z. sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun 204eintreiben223. Gewaltsam verschafften sie sich Einlass in die Wohnung K. s und verlangten nach dem Geld. K. beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder der Angeklagten mehrmals wuchtig mit H344nden und F344usten gegen Kopf und Oberk366rper. Als K. am Boden lag, peitschte Schr. mit einem Ast dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und w374rgte ihn. Sodann versetzten die Angeklagten ihm weitere Schl344ge und Tritte. Auf Aufforderung des Schr. durchsuchten die Angeklagten G. und Z. die Wohnung, fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr. davon ab, weiter auf K. einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verlie337en die Angeklagten ge-meinsam die Wohnung (erster 334berfall auf K. ). 3 K. blutete stark, konnte aber stehen und sich mit seinen Bekannten Sch. und O. unterhalten, die sich ebenfalls in der Wohnung aufhielten. 304rztliche Hilfe lehnte er ab. O. verlie337 aus Angst vor weiteren 334bergriffen die Wohnung und lie337 4 - 5 - dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zur374ck. Sch. sah weiter fern. Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine Person 226 m366glicherweise einer der Angeklagten 226 abermals Zutritt zur Woh-nung des K. . Der Eindringling durchsuchte die Wohnung erneut und brachte K. erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen verstarb K. zwischen 3.00 und 5.00 Uhr. 5 b) Der Angeklagte G. hat einger344umt, bei dem ersten 334berfall auf K. dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-stellt, K. selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor den Schl344gen Schr. s zu sch374tzen. Von dem festgestellten Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten G. hat sich das Landgericht im Wesentli-chen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben des Mitangeklagten Schr. und der Zeugin O. 374berzeugt. 6 c) Hinsichtlich des zweiten 334berfalls, bei dem nach Anklage im unmit-telbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch. Opfer einer versuch-ten r344uberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G. jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerle-gen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch. den Angeklagten G. als den T344ter des zweiten 334berfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien allerdings wegen zahlreicher Widerspr374che und des darin zum Ausdruck ge-kommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverl344ssig genug, um die 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten G. hierauf zu st374tzen. 7 2. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt in Bezug auf den Frei-spruch des Angeklagten G. 226 insoweit liegt eine Tat im Sinne des 247 264 StPO vor 226 revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 8 - 6 - Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an sei-ner T344terschaft nicht 374berwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, denn die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sa-che des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht an-gefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Die revisionsgerichtliche Nachpr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichts-punkte nicht er366rtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu be-einflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Ma337stab ausgegangen ist oder 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurtei-lung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. August 2007 226 5 StR 31/07; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewer-tet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 226 3 StR 53/08; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 2, 11, 24). 9 Die dem Freispruch des Angeklagten G. zugrunde liegende Be-weisw374rdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer sich mit m366glicherweise beweisrelevanten belastenden Umst344nden nicht hin-reichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamt-w374rdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die f374r und wi-der die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch. sprechenden Um-st344nde abw344gt, eine Er366rterung der diese belastenden Angaben st374tzenden Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht f374r eine Tatbeteiligung des Angeklagten G. sprechen k366nnten, aber vermissen l344sst. 10 Zwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widerspr374che und Fragw374rdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen deutlich alkoholisierten Zeugen Sch. ab. Losgel366st von ma337geblichen 11 - 7 - weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass hierauf eine 334berzeugung nicht gest374tzt werden k366nne. Damit wird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch ge-kennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen belastet wird. a) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 226 also kurze Zeit nach dem zweiten 334berfall 226 mit der Reisetasche der Frau O. , in der sich das Fernsehger344t des Get366teten befand, nach Hause gefahren ist und diese Gegenst344nde sp344ter bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden konnten. Da sich sowohl das Fernsehger344t als auch die Reisetasche nach dem ersten 334berfall noch in der Wohnung befanden 226 belegt durch die f374r uneingeschr344nkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O. 226, kann diesem Umstand ma337geblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbe-teiligung des Angeklagten G. zukommen. 12 13 Soweit das Landgericht dem Besitz der Beutest374cke kurze Zeit nach der Tat f374r die 334berzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat, da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungekl344rte Besitzerlangung der Gegenst344nde aus der Wohnung des Get366teten zugrunde gelegt hat, weckt dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage f374r diese Feststellung ist allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch 226 wie das Landgericht um-fassend er366rtert 226 durch die Beweisaufnahme im 334brigen keine Best344tigung gefunden hat. So hat der Angeklagte G. angegeben, die Tasche mit dem Fernsehger344t aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G. in der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder nicht best344tigt oder bestritten worden. Allein auf dieser d374rftigen Beweis-grundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden W374rdigung der f374r die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht uner366rtert bleiben. - 8 - b) Dar374ber hinaus erw344gt die Strafkammer im Rahmen der Beweis-w374rdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G. 226 welches nach sachverst344ndiger Wertung als Tatwaffe f374r den t366dlichen Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht kommt 226 DNA-Spuren des Get366teten befunden haben. Diesen Umstand durf-te es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G. erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen fr374heren Vernehmungen diese Spuren damit erkl344rt hat, er habe bei dem ersten 334berfall dem Ange-klagten Schr. das Messer gegeben und dieser habe damit K. eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Mes-sers bei dem ersten 334berfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der Zeugin O. best344tigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Get366teten eine Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des Messers des Angeklagten G. verursacht worden sein kann, jedoch belegt dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten 334berfalls gesetzt worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten G. f374r die 304nderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgr374nde ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an dem Messer 226 an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr. befunden haben, was f374r sich freilich keine tragf344hige 374berf374hrende Beweis-kraft h344tte 226 f374r die 334berzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in zusammenfassender W374rdigung mit den anderen Beweisanzeichen. 14 c) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei der gebotenen umfassenden Gesamtw374rdigung der Indizien sich hinsichtlich des zweiten 334berfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des Angeklagten G. h344tte 374berzeugen k366nnen. Sollte das neue Tatgericht abermals nicht sicher feststellen k366nnen, dass der Angeklagte G. bei dem zweiten 334berfall in der Wohnung des Get366teten war, wird es den Sachverhalt schlie337lich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu pr374fen haben. 15 - 9 - 3. Soweit sich die Nebenkl344gerin gegen den Freispruch des Angeklag-ten G. wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gr374nden Erfolg, es ist im 334brigen aber unbegr374ndet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsicht-lich des ersten 334berfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den To-deserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es 226 sachverst344ndig beraten 226 nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten 334berfall dem Gesch344digten Verletzungen zugef374gt worden sind, die zum Tode gef374hrt oder den Todes-eintritt beschleunigt haben. 16 Da diese Feststellungen 226 freilich rechtsfehlerfrei 226 lediglich aufgrund des Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammen-hangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei Verletzungsvorg344ngen eingetretenen Tod des Opfers (247 264 StPO) der erst-genannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschr344nkte M366glichkeit zur Feststellung der Kausalit344t f374r den Fall zu lassen, dass es sich von einer Mitwirkung des Angeklagten G. an dem zweiten 334berfall 374berzeugen soll-te. Es kann dann f374r diesen Angeklagten sogar g374nstiger sein, wenn sich eine Todesverursachung (auch) durch den ersten 334berfall nicht ausschlie337en lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G. an dem ersten 334berfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verant-wortlichkeit f374r den zweiten 334berfall auch nach erneuter Pr374fung nicht nach-weisen lassen sollte. 17 4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschr344nkte Schuldf344higkeit des Angeklagten G. neu zu pr374fen haben. Die im Gegen-satz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverst344ndigen stehende bisherige gerichtliche 334berzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsf344-higkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht 374berzeugend begr374ndet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verh344ngten, bei 18 - 10 - dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu pr374fen haben, ob dieser Um-stand durch schulderh366hende Umst344nde ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49, 239, 245 f.). Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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