5 StR 15/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich K. als Nebenkl344ge-rin wirksam der 366ffentlichen Klage auch gegen die Angeklag-ten Z. und S. angeschlossen hat. Ihr wird Rechtsanw344ltin Sch. aus Zerbst als Beistand bestellt. G r 374 n d e 1 Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkl344gerin folgt aus 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklage-straftat rechtlich m366glich erscheint. In den F344llen des 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gen374gt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sach-verhalt (247 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG D374sseldorf NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.). Vorliegend kommt eine 226 von der Nebenkl344gerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte 226 Verurteilung wegen einer durch den T366tungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im 334brigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen K366rperverletzung mit Todesfolge belegt wird. Die Nebenkl344gerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die 366ffentliche Klage erkl344rt. Gem344337 247247 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 2 - 3 - StPO ist der Nebenkl344gerin ein Beistand zu bestellen. Die Gew344hrung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich. Im Hinblick auf den Angeklagten G. gilt die durch das Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach 247 397a Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschr344nkung auf die Kosten einer ortsans344ssigen Rechtsanw344ltin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 ent-sprochen worden. 3 Basdorf Raum Brause Schaal Schneider
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