5 StR 151/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juli 2004in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weiseauf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzo-genen Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einemhalben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt dieAnrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecu-ador vollzogenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:2(statt 1:1).Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittelszu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; jeein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Ange-klagten fallen der Staatskasse zur Last.G r ü n d e Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände undHaftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte unter-gebracht war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab er-messensfehlerhaft. Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354 - 3 -Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderenfür die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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