5 StR 151/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Au-gust 2006, an der teilgenommen haben: Richter H344ger als Vorsitzender, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G. als Verteidiger f374r den Angeklagten D. , Rechtsanw344ltin P. als Verteidigerin f374r den Angeklagten N. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-klagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2005 werden verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-benkl344ger. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit Sachbesch344digung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierge-gen richten sich die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revi-sionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sach-r374ge, dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Gesch344digten Ge. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. S344mtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagten waren im Bereich der gewerbsm344337igen Pros-titution t344tig, indem sie osteurop344ische Ausl344nderinnen, die zu einem dauer-haften Aufenthalt und zu einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berech-tigt waren, zur Einreise verhalfen und ihnen sodann Wohnungen zur Aus-374bung der Prostitution zur Verf374gung stellten. F374r die Bereitstellung der R344umlichkeiten mussten die Frauen ein nach Tagen bemessenes Entgelt zahlen. 3 In einem der H344user, die der Angeklagte N. angemietet hatte, war es im Fr374hjahr und Sommer 2003 zu insgesamt drei 334berf344llen auf die dort t344tigen Prostituierten gekommen, wobei jeweils eine Gruppe von russisch sprechenden M344nnern die Frauen unter Androhung von Gewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen und ihnen au337erdem ihre Einnahmen ge-stohlen hatten. Nach diesen Vorf344llen waren die Frauen nicht mehr bereit, ohne Personenschutz weiterzuarbeiten, so dass den Angeklagten ein partiel-ler Wegfall ihres Einkommens drohte. Diese hielten es jedoch nicht f374r rat-sam, die Polizei einzuschalten, weil dann m366glicherweise bekannt geworden w344re, dass sie Ausl344nderinnen einschleusen. Stattdessen stellten sie eigene Ermittlungen an, die jedoch erfolglos blieben. Nach dem letzten Vorfall am 5. Juli 2003 374bernachtete der Angeklagte D. drei Tage in dem Haus, um im Falle eines erneuten 334bergriffs eingreifen zu k366nnen. In der Nacht zum 11. Juli 2003, als keiner der Angeklagten anwesend war, fand dann ein vierter 334berfall auf die Frauen statt. 4 Daraufhin trafen sich die Angeklagten mit dem gesondert ver-folgten S. , um 374ber das weitere Vorgehen zu beraten. D nahm am 11. Juli 2003 telefonisch mit einem Bekannten in Litauen Kontakt 5 - 5 - auf, der ihm einen kr344ftigen jungen Mann f374r Schutzdienste vermitteln sollte. Sein Ansprechpartner war nicht in der Lage, den gew374nschten Vermittlungs-dienst sofort zu leisten; er versprach jedoch, sich umzusehen. F374r die 334ber-gangszeit beschlossen die Angeklagten und S. , die folgenden N344chte in dem Haus zu verbringen, um weitere 334bergriffe gegebenenfalls mit Gewalt zu unterbinden. Zu diesem Zweck bewaffneten sie sich mit Baseballschl344-gern und mehreren starken Kanth366lzern von ca. 1 m L344nge. Derart bewaffnet, verbrachten die Angeklagten 226 vermutlich mit S. 226 die Nacht zum 13. Juli 2003 in dem fraglichen Haus. Gegen 22 Uhr erschienen u. a. die Zeugen B. , Ge. , Sa. und U. , um sexuelle Dienste der anwesenden Prostituierten mit Drohung und notfalls auch mit Gewalt zu erzwingen. Zun344chst verschaffte sich B. durch Vorhal-ten einer Waffe Einlass in das Haus, w344hrend seine Komplizen drau337en noch abwarteten. Als B. das erste Stockwerk, wo das Bordell betrieben wurde, erreicht hatte, st374rmten die Angeklagten und der unbekannte Mitt344ter auf ihn zu und schlugen mit den Baseballschl344gern und den Kanth366lzern auf ihn ein, so dass ihm die mitgef374hrte Waffe aus der Hand fiel. Er st374rzte zu Boden, wo er 374ber einen Zeitraum von etwa zwei bis h366chstens f374nf Minuten weiter mit den Baseballschl344gern und den Kanth366lzern misshandelt wurde. Die Angeklagten wollten den Zeugen dem374tigen und ihm erhebliche Schmer-zen zuf374gen, ihn jedoch nicht t366ten. Anschlie337end fesselten sie seine H344nde auf dem R374cken und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter beschimpften und bedrohten. 6 Sodann liefen sie auf die Stra337e, um den dort vermuteten Komplizen B. s ebenfalls eine Lektion zu erteilen. Bis auf Ge. , der erheblich angetrunken und durch eine fr374here Verletzung beeintr344chtigt war, konnten alle anderen fliehen. Als die Angeklagten und der unbekannte Dritte den Zeugen Ge. eingeholt hatten, schlugen sie mit ihren Schlagwerkzeu-gen gegen Kopf und K366rper des Zeugen, so dass dieser schwer verletzt zu Boden fiel und zeitweise das Bewusstsein verlor. Gleichwohl misshandelten 7 - 6 - sie ihn weiter, brachten ihm auch oberfl344chliche Stich- und Schnittverletzun-gen bei und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter be-schimpften und bedrohten. Dabei nahmen beide Angeklagte in Kauf, dass der Zeuge infolge der exzessiven Gewaltanwendung schwerste und auch t366dliche Verletzungen davontragen k366nnte. Als die Angeklagten meinten, dem Zeugen einen ausreichenden Denkzettel verpasst zu haben, lie337en sie von ihm ab und entfernten sich. Die dem Zeugen zugef374gten Verletzungen waren objektiv nicht geeignet, bei Ausbleiben einer 344rztlichen Behandlung den Tod des Zeugen herbeizuf374hren. Dass die Angeklagten ein Versterben des Zeugen als Folge seiner Verletzungen auch nur f374r m366glich gehalten h344tten, konnte nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat die Gewaltt344tigkeiten gegen374ber B. und Ge. jeweils als gef344hrliche K366rperverletzung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen Ge. ist es bei Ausf374hrung der Verletzungshandlungen im Blick auf die Beschaffenheit der Schlagwerkzeuge, der Heftigkeit und der fehlen-den Kontrollierbarkeit der Schl344ge sowie der Dauer des Angriffs von einem bedingten T366tungsvorsatz ausgegangen. Es hat jedoch einen strafbefreien-den R374cktritt vom Versuch des T366tungsdelikts im Sinne des 247 24 StGB an-genommen, da die Angeklagten nach einiger Zeit 226 und noch vor Eintreffen der Polizei 226 von dem Zeugen abgelassen h344tten. Zugunsten der Angeklag-ten sei davon auszugehen, dass die Angeklagten in der 226 zutreffenden 226 An-nahme gehandelt h344tten, dass der Zeuge zwar verletzt, sein Leben durch die Verletzungen aber nicht bedroht sei. Anhaltspunkte daf374r, dass die Angeklagten irrt374mlich von einer Lebensgefahr ausgegangen seien, best374nden nicht. 8 - 7 - II. Revisionen der Staatsanwaltschaft 9 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegr374ndet. 10 Die Auffassung des Landgerichts, unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes sei nach einer Gesamtschau von einem unbeendeten Ver-such auszugehen, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. 11 Zutreffend weist die Beschwerdef374hrerin zwar darauf hin, dass bei gef344hrlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen an die f374r die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 221, 231; Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 24 Rdn. 16 m.w.N.). Dabei ist auch unerheblich, dass die Misshandlungen hier tats344chlich objektiv keine Lebensgefahr zur Folge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der T344ter den Erfolgseintritt in Verkennung der tats344chlichen Un-geeignetheit der Handlung f374r m366glich h344lt. Das Landgericht meint jedoch, dass Anhaltspunkte f374r eine entsprechende Fehlvorstellung der 226 die Tat bestreitenden 226 Angeklagten nicht best374nden. Zu ihren Gunsten sei nach einer Gesamtabw344gung davon auszugehen, dass sie Erfahrung mit der Auswirkung von Schlagverletzungen gehabt und den tats344chlichen Gesche-hensablauf jedenfalls beobachtend soweit kontrolliert h344tten, dass sie nicht zu dem Schluss gelangt seien, die Verletzungen seien lebensbedrohlich. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts ist noch tragf344hig begr374ndet. 12 Die Strafkammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu ihren Feststellungen zum Vorliegen des bedingten T366tungsvorsatzes. Die Vorstellung, die sich ein T344ter bei der Tatbegehung 374ber die Gef344hrlichkeit 13 - 8 - seines Tuns macht, ist in erster Linie f374r die Frage des Vorsatzes von Bedeu-tung. Hiervon zu unterscheiden ist das aufgrund einer Gesamtbetrachtung festgestellte Vorstellungsbild des T344ters im Moment des Absehens von der weiteren Tatausf374hrung im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen seines bisherigen Tuns. Dass sich das Landgericht vor dem Hintergrund eines nur be-dingten T366tungsvorsatzes und der objektiv nicht gegebenen Lebensgefahr keine sichere 334berzeugung von einem den strafbefreienden R374cktritt aus-schlie337enden Vorstellungsbild der Angeklagten zu verschaffen vermochte, ist letztlich noch nicht zu beanstanden. Dass eine andere tatrichterliche W374rdi-gung ebensogut m366glich gewesen w344re, hier m366glicherweise n344her gelegen h344tte, begr374ndet keinen Rechtsfehler. 14 III. 15 Revision des Angeklagten D. Die Revision des Angeklagten D. ist unbegr374ndet. 16 1. Die Verfahrensr374gen bezeichnen die den angeblichen Man-gel begr374ndenden Tatsachen nicht vollst344ndig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind daher unzul344ssig. Soweit dieser Angeklagte r374gt, dass die Zeugin Sc. wieder abgeladen wurde, teilt die Revision schon den Inhalt der zur Begr374ndung der R374ge in Bezug genommenen 204Verf374gung des Land-gerichts vom 18. Oktober 2005223 nicht mit. Hinsichtlich der Beweisantragsr374ge referiert die Revision weder den Inhalt des zwar hilfsweise gestellten, aber noch in der Hauptverhandlung beschiedenen Antrags noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses. Mit Blick auf die R374ge einer unzul344ssigen Ver-wertung von Erkenntnissen aus einer Telefon374berwachung fehlt es schon an der Angabe, dass rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung erhoben 17 - 9 - wurde und wie das Landgericht auf diesen etwaigen Widerspruch reagiert hat. - 10 - 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge hat keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf-gedeckt. 18 IV. Revision des Angeklagten N. 19 Die Revision des Angeklagten N. ist ebenfalls unbegr374n-det. 20 1. Die Verfahrensr374gen bleiben ohne Erfolg. Bedenken gegen ihre Zul344ssigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die Revisionsbegr374ndung einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwi-schen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen l344sst. 21 a) Zweifel an der Zul344ssigkeit der Verfahrensr374ge bez374glich der verwerteten Telefon374berwachung ergeben sich zudem aus Folgendem: Aus dem auszugsweise der Revisionsbegr374ndung beigef374gten Hauptver-handlungsprotokoll vom 25. Juli 2005 (Bl. 481 d. A., S. 5 der Revisionsbe-gr374ndung) ergibt sich die Anordnung des Vorsitzenden zur Verlesung einer Vielzahl von Telefon374berwachungsprotokollen, eines 344rztlichen Gutachtens sowie zweier Urteile. Im Anschluss vermerkt das Protokoll: 204Die Verfahrens-beteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sie stellten sich die-sen Verlesungen nicht entgegen.223 Sodann folgt der Beginn der Protokollie-rung einer Zeugenaussage. Seite 6 der Revisionsbegr374ndung besteht dann aus einem weiteren Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, und zwar Bl. 486 d. A. Hiernach stellte die Verteidigerin des Angeklagten N. ei-nen Beweisantrag und erhob auf Befragen, 204ob gegen die Verlesung der TK334-Protokolle Bedenken bestehen223, Einw344nde und begr374ndete diese. Ohne Kenntnis des Inhalts der Protokollseiten 482 bis 485, welche die Revisions- 22 - 11 - begr374ndung nicht mitteilt, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, ob sich der auf Bl. 486 protokollierte Widerspruch auf die auf Bl. 481 angeordnete Verlesung bezieht und ob der Widerspruch gegebenenfalls rechtzeitig erho-ben wurde. Unzul344ssig ist diese R374ge jedenfalls aus folgenden Gr374nden: Auf Bl. 3 der Revisionsbegr374ndung nimmt der Beschwerdef374hrer Beschl374sse des Landgerichts vom 1. und 8. August 2005 in Bezug, ohne den Inhalt die-ser Beschl374sse mitzuteilen. Soweit auf Bl. 81 f. und Bl. 98 der Revisionsbe-gr374ndung aus Beschl374ssen des Landgerichts 226 zum Teil ohne erkennbaren Zusammenhang 226 auszugsweise referiert wird, ist nicht erkennbar, ob es sich dabei um die auf Bl. 3 der Revisionsbegr374ndung in Bezug genommenen Be-schl374sse handeln soll. Zudem nehmen die auf Bl. 82 und Bl. 98 der Revisi-onsbegr374ndung auszugsweise referierten Beschl374sse ihrerseits Bezug auf Aktenbestandteile, ohne dass deren Inhalt mitgeteilt wird. All dies gen374gt den an eine zul344ssige Verfahrensr374ge zu stellenden Anforderungen nicht. 23 Die R374ge w344re im 334brigen aber auch unbegr374ndet. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die Begr374ndung der in einem ande-ren Strafverfahren jeweils ergangenen Anordnungen zur Durchf374hrung einer Ma337nahme nach 247 100a StPO defizit344r sind und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine ersch366pfen, ohne dass der in den Beschl374ssen lediglich behauptete Tatverdacht einer Katalogtat mit tats344chli-chen, fallbezogenen Anhaltspunkten unterlegt w344re. Dieses Begr374ndungsde-fizit f374hrt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnis-se (vgl. BGHSt 33, 217, 223). Das Landgericht hat die Verdachts- und Be-weislage, die zu der Zeit der Anordnung gegeben war, anhand der herange-zogenen Akten in seinem die Widerspr374che der Verteidigung zur374ckweisen-den Beschluss ausreichend rekonstruiert (vgl. BGHSt 47, 362, 367; vgl. auch BGH NJW 2006, 1361, 1362). Mit Blick darauf, dass Gegenstand dieses Ver-fahrens ein rechtswidrig und schuldhaft begangener Totschlagsversuch war (Katalogtat nach 247 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), dessen Ahndung als Tot- 24 - 12 - schlagsversuch lediglich an dem pers366nlichen Strafaufhebungsgrund des R374cktritts scheiterte und deswegen allein zu einer Bestrafung wegen gef344hr-licher K366rperverletzung f374hrte, durften die aus der Telefon374berwachung ge-wonnenen Erkenntnisse auch hier verwertet werden. b) Die weitere Beanstandung dieses Angeklagten, er sei in ei-nem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschr344nkt worden (247 338 Nr. 8 StPO), weil ihm die Einsichtnahme in Akten eines Parallelverfahrens ver-sagt und die Beweisaufnahme ohne R374cksicht auf seine mangelnde Kenntnis hiervon durchgef374hrt und abgeschlossen worden sei, ist ebenfalls unzul344s-sig. Unklar bleibt bereits, ob die Verteidigerin nicht doch im Laufe der Haupt-verhandlung Akteneinsicht in die begehrten Aktenteile, die im 334brigen ein ebenfalls gegen diesen Angeklagten gef374hrtes Strafverfahren betreffen, nehmen konnte. In einer im Hauptverhandlungstermin vom 16. Septem-ber 2005 von der Verteidigerin zu Protokoll 374bergebenen Erkl344rung hei337t es n344mlich: 204Eine Durchsicht der TK334-Niederschriften in dem Verfahren der StA Halle hat ergeben, dass die Zeugen Sch. und K. keineswegs alle Telefonate in den hier zur Akte gereichten TK334-Beweismittelbandes gebracht haben, die von Bedeutung sind. Zur Akte gebracht wurden lediglich Ge-spr344chsniederschriften von Telefongespr344chen, die auf Anhieb sich als f374r die Angeklagten belastend darstellen ... Es existieren weitere Telefongespr344-che die aufgezeichnet, von denen aber kein Protokoll gefertigt wurde, die die Unschuld des Angeklagten belegen.223 Eine hinreichende Darstellung des Um-fangs der gew344hrten Akteneinsicht in der Revisionsbegr374ndung ist indes zum vollst344ndigen R374gevortrag notwendig (vgl. BGHSt 49, 317, 328). Dar374ber hinaus verh344lt sich der Beschwerdef374hrer nicht dazu, ob er sich gegebenen-falls bis zum Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist um die bislang angeblich versagte Akteneinsicht bem374ht habe; auch hierzu war er zum Erhalt seiner R374ge verpflichtet (BGH aaO). 25 Mit Blick auf die im Anschluss an die zu vorstehender Erkl344-rung abgegebene Bitte des Vorsitzenden, schnellstm366glich solche Telefon- 26 - 13 - mitschnitte aus den eingesehenen Akten zu benennen, aus denen sich aus Sicht der Angeklagten Entlastendes ergeben soll, merkt der Senat an, dass es f374r die Verteidigung m366glicherweise sachgerechter gewesen w344re, die behaupteten Entlastungsindizien durch Beweisantr344ge oder -anregungen in die Hauptverhandlung einzuf374hren, anstatt in der Revision das Verfahren des Landgerichts zu beanstanden. 2. Auch die Sachr374ge bleibt ohne Erfolg. Soweit der Be-schwerdef374hrer die Beweisw374rdigung im Einzelnen beanstandet, ersch366pft sich sein Vorbringen darin, eine eigene Beweisw374rdigung an die Stelle derje-nigen des Tatrichters zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Hiermit kann er in der Revisionsinstanz nicht geh366rt werden. Soweit beanstandet wird, das Landgericht habe in der Strafzumessung bez374glich der gegen den Zeugen B. gerichteten Tat dem Angeklagten alle Verletzungsfolgen straf-bestimmend zugerechnet, 374bersieht der Beschwerdef374hrer, dass das Land-gericht ausdr374cklich ber374cksichtigt hat, dass 204nicht die gesamte dem Zeugen angetane Gewalt und nicht die gesamten ihm zugef374gten Verletzungen den Angeklagten anzulasten sind223. 27 H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy