5 StR 151/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 5 . Dezember 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbezi e- hung der Einze lstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 29 . April 2010 (7 KLs 540 Js 64841/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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