5 StR 151/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La ndgerichts Berlin vom 2. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefäh r- licher Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Rev ision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angekla gten wegen eines am 3. Nove m- ber 1995 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Rev i- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge im U mfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n- det. 1 - 3 - 1. Der Senat ändert entsprechend dem Antrag des Generalbunde s- anwalts vom 2. April 2013 den Schuldspruch, weil hinsichtlich des Vergehens der gefährlic hen Körperverletzung im Zeitpunkt der Aburteilung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Obwohl das Tatgericht nicht ausdrücklich die tat einheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat wegen des Umfangs der insoweit getroffenen Feststellungen und d er ungeachtet der beträchtlich ve r- strichenen Zeit erheblich en Strafhöhe nicht ausschließen, dass sich die ta t- einheitliche Verurteilung straferschwerend ausgewirkt hat . Wegen des Su b- sumtionsfehlers im Zusammenhang mit der Verjährung bedarf es keiner Au f- hebung von Feststellungen. Das neue Tatgericht wird bei de r Strafzumessung die zwischenzeitlich in Italien erfolgten Verurteilungen im Blick haben müssen (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Januar 2010 5 StR 432/09, BGH R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19). Basdorf Raum Schn eider Dölp Bellay 2 3 4
Full & Egal Universal Law Academy