BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 151/14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Leipzig vom 22. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend zur A ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. März 2014 bemerkt der Senat: 1. Die Beweiswürdigung ist auch hinsichtlich der durch den Einsatz des anstanden. Der Senat kann offen lassen, ob er den vom La ndgericht Nürnberg - Fürth in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (13 KLs 372 Js 9454/12) auf das sich die Revision stützt insofern aufgestellten Mindeststandards folgen würde. Denn diese b e- ziehen sich auf die hier nicht vorliegende Konstellation, dass e s sich dabei um das alleinige Beweismittel für die Anwesenheit eines Beschuldigten am Tatort r- kenntnissen einen gewissen Indizwert für die Täterschaft des Angeklagten selbst für den Fall zubilligen, dass der Einsatz des Hundes nicht in allen Pun k- ten lege artis durchgeführt worden sein sollte. Das Landgericht war sich dessen möglicherweise eingeschränkten Beweiswertes bewusst und hat den hierdurch zugebilligt (UA S. 41 ff.). - 3 - 2. Auch die Strafen haben Bestand. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Landgericht bei der Bemessung der wegen des versuchten Mordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstraf e dem Angeklagten nicht anlasten seinen sich gegen deren Glaubwürdigkeit richtenden Einwänden hat der An g e- klagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht überschritten. Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung de r betreffenden Strafen. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob diese angesichts der weiteren gewichtigen Strafzume ssungsgründe auf dem Fehler überhaupt beruhen kö n- nen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn er sieht die angeordnete n Rechtsfolge n in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts des konkreten Tatbildes als angemes sen an (§ 354 Abs. 1 a StPO) . Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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