ECLI:DE:B GH:2019:180719B5STR151.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 151/19 vom 18. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten A . gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 21. November 2018 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Wie- derer teilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 14. Juni 2018 aufrecht- erhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einzie- hung des Führerscheins sowie die gegen die Angeklagten A . und Ay . ang eordnete Einziehung von 215 Euro entfallen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entz iehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 14. Juni 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnah- men unmitte lbar mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam wurden und da- waren . Hinsichtlich der noch nicht erledigten Sperrfrist anordnung nach § 69a StGB war die Urteilsformel neu zu fassen (vgl. BGH , Beschluss vom 18. November 2015 4 StR 442/15; Hentschel/König/Dauer, S traßenverkehrs- recht, 45. Aufl., StGB, § 69a Rn. 12). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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