5 StR 15/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten w ird das Urteil des Lan d- gerichts Bremen vom 20. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechts mittels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurüc kverwi e sen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kinde s in drei Fällen, jeweils in Tatei n- heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfre i- heit s st rafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen erheblicher rechtsstaatswidriger Verfa h- rensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Die Revision des Ang e klagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Na ch den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin, seine leibliche Tochter, zwischen ihrem achten Geburtstag im Februar 1997 und seinem Auszug aus der Familienwohnung Ende Deze m- ber 1999 in einer Reihe von Fällen sexuell missbrauch t, von denen drei T a- ten näher konkretisiert werden konnten (Tat 1: Berührung des unbedeckten G e schlechtsteils des Kindes mit einem Vibrator; Tat 2: orale Stimulation des Kindes; Tat 3: gegenseitiger Oralverkehr). Von de n Vorw ü rf en weiterer sex u- eller Missbr äuche hat das Landgericht den Angeklagten mangels Individual i- 1 2 - 3 - sierbarkeit weiterer Vorfälle oder mangels feststellbarer Erheblichkeit der s e- xue l len Handlungen (§ 184g Nr. 1 StGB) freigesprochen. Die Nebenklägerin erstattete im Jahre 2006 Anzeige gegen d en Ang e- klagten. I m März 2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft eine psycholog i- sche Sachverständige m it der Erstattung eines aussage psychologischen Gutachtens, nach dessen Eingang im November 2008 Anklage erhoben wurde. I m Januar 2011 erließ das Landg e rich t einen Eröffnungsbeschluss. Im Hinblick auf die nicht hinreichende Förderung des Verfahrens im Ermit t- lungs - und im Zwischenverfahren hat die Strafkammer insoweit recht s fe h- lerfrei und mit für sich nicht beanstandenswerten rechtlichen Folgerungen eine r echtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt dreieinhalb Jahren fes t gestellt. 2. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Im Fall 3 referiert das Landgericht lediglich die Einschätzung d er von der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren beauftragten und in der Hauptverhandlung angehörten aussagepsychologischen Sachverständ i- gen, dass sie hinsichtlich der Bekundungen der Nebenklägerin zu dieser Tat die Feststellung einer Erlebnis fundierung nicht treffen könne, da die Au s sage insoweit nicht detailliert genug sei. Wenn die Strafkammer dessen ungeac h- tet der Aussage der Nebenklägerin auch hinsichtlich dieses Tatvo r wurfs folgt, muss sie die Einwände der Sachverständigen deutlich machen und sich mit ihnen auseinandersetzen . Daran ändert auch der U m stand nichts, dass die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung das von ihr für nachvollziehbar, wide r- spruchsfrei und aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen genügend g e- haltene Sachverständigenguta chten nicht z u grunde gelegt hat , nachdem s ie zuvor einen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachve r- ständigengutachtens unter Hinweis auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt hatte. Angesichts der vo r liegenden Aussage - gege n - 3 4 5 - 4 - Aussage - Konstellation h ä tte das Landgericht im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden U m- stände , so auch den genannten, in seine Überlegung einbeziehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 9 4/98 , BGHSt 44, 153, 158 f. , Beschlüsse vom 16. Juli 2009 5 StR 84/ 09 und vom 27. April 2010 5 StR 127/10 , jeweils mwN ). Der Rechtsfehler kann Auswirku n gen auf die Beurteilung der Erlebnisbegründetheit der auch im Übrigen knappen Beku n- dungen der Neb enklägerin haben. Der Senat hebt deshalb das Urteil insg e- samt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende B e weiswürdigung zu ermöglichen. 3. A uf d ie von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es mithin nicht mehr an. Sie gibt dem Senat allerdings A nlass zu dem Hinweis, dass die gerügte Behandlung des auf die substantiierte Darlegung method i scher Mängel des Glaubhaftigkeitsgutachtens gestützten Antrags der Verte i digung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beden k lich war . Nachdem di e von der Staatsanwaltschaft hier durchaus sachgerecht beau f- tragte Gutachterin in der Hauptverhandlung als Sachverständ i ge und nicht lediglich als Zeugin gehört worden war und das Landgericht deren Ausfü h- rungen ausweislich der Urteilsgründe für überzeugend erachtet hat, war nicht auszuschließen, dass sich diese auf die Beweiswürdi gung des Landg e richts auswirken würden . Dies begründete wiederum die Gefahr, dass etwaige m e- thodische Mängel des Gutachtens die Beweiswürdigung der Stra f kammer beei n fluss en könnten . Deswegen war es für sie angezeigt, sich in ihrem auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO g e stützten Ablehnungsbeschluss mit den von der Verteidigung behaupteten Mängeln des Gutachtens auseina n derzusetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 2 StR 535/09, BGHSt 55, 5). 4. Der Senat weist darauf hin, dass entsprechend der Stellungna h- me des Generalbundesanwalts eine Verurteilung wegen jeweils tateinhei t- lich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht mehr 6 7 - 5 - erfolgen kann, weil i nsoweit V erjährung eingetreten ist (vgl. BGH, B e schluss vom 24. Juni 2004 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 R u hen 12) . Die Vorschrift des § 174 StGB wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung g ilt rüc k- wirkend nur für vor dem 1. April 2004 b e gangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren. Indes waren die zwischen dem 27. Februar 1997 und mö g- licherweise nur bis März 1999 begangenen Taten in diesem Zei t punkt, der vor der Anzeigeerstattung lag, b ereits ve r jährt. 5. Da die Revision des Angeklagten zu einer A ufhebung und Zurüc k- verweisung der Sac he nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO führt, wird seine Ko s- tenbeschwerde gegenstandslos (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. , § 464 Rn. 20). Basdorf Schaal Schneider König Bellay 8
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