ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR15.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 15/17 vom 2 4 . Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 2 4 . Januar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 14. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden - und gewerbsm ä- ßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit m it ba n- den - und gewerbsmäßigem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getro f- fen. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: t- scheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. August 2014 2 BvR 2048/ 13 ) und des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2014 5 StR 253/13 und vom 25. März 2015 5 StR 82/15 ) begründet. 1 2 - 3 - Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 25. März 2015 unter anderem Folgendes ausgeführt: ... der Vorsitzende der Strafk ammer hätte den Angeklagten b e- reits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257 c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren mü s- sen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur d ann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der A n- geklagte vor ihrem Zust Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 20 14, 721; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 4 StR 595/14 mwN). Das Geständn is des Angeklagten und damit auch das Urteil b e- ruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Bele h- rungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise au s- schließen. Der Angeklagte hat die ihm zu r Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben and e- ren Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bi n- dungswirkung Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Die Tatsache, dass der Verteidiger des Angeklagten bereits vor dem Verständigungsvorschlag des Gerichts eine geständige Einlassung in Aussicht gestellt hatt e, steht einer solche We r- Dem stimmt der Senat zu . Er bemerkt zudem im Hinblick auf die von der Revision erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), dass es naheliegen wird, die im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Urk unden im Selbstles everfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die neue Hauptverhandlung einzuführen, sofern das 3 - 4 - Tatgericht sie im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwenden beabsicht i- gen sollte. Sander Schneider Dölp König Mosbacher
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