5 StR 152/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2006 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. wird mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft nach 247 154a Abs. 1 und 2 StPO in den F344llen B. III. 1 und 2 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des gewerbsm344337igen Schmuggels und im Fall B. III. 3 auf den Vorwurf des versuchten ge-werbsm344337igen Schmuggels beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 9. Januar 2006 a) nach erfolgter Beschr344nkung im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte E. des gewerbsm344-337igen Schmuggels in zwei F344llen, des versuchten ge-werbsm344337igen Schmuggels und der gewerbsm344337igen Steuerhehlerei schuldig ist, b) nach 247 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafausspr374-chen in den F344llen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-klagten aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gewerbs-m344337iger Steuerhinterziehung in drei F344llen und wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er-sichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung der Bundesan-waltschaft im Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vor-schrift des 247 370a AO (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) in den F344llen B. III. 1, 2 und 3 auf den Vorwurf des gewerblichen Schmuggels (247 373 Abs. 1 AO) beschr344nkt. Er hat ferner im Fall B. III. 3 e-benfalls nach 247 154a Abs. 2 StPO den Schuldspruch auf den jedenfalls ge-gebenen Versuch im Blick darauf beschr344nkt, dass sich den Feststellungen weder der Inhalt einer gegebenenfalls erfolgten Zollanmeldung hinreichend klar entnehmen l344sst noch der genaue Zeitpunkt, in dem die in Schnitth366lzern versteckten Zigaretten entdeckt wurden. Der Senat hat die Schuldspr374che entsprechend ge344ndert. Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 2 Die 304nderung der Schuldspr374che f374hrt zur Aufhebung der Ein-zelstrafausspr374che in den F344llen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgr374nde. Der Se-nat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei ver344ndertem Straf-rahmen mildere Einzelfreiheitsstrafen verh344ngt h344tte, zumal da es im Fall B. III. 4 226 bei vergleichbarem Unrechtsgehalt und Steuerschaden 226 unter ausdr374cklicher Ber374cksichtigung des milderen Strafrahmens der gewerbs-m344337igen Steuerhehlerei (247 374 Abs. 1 AO i.V.m. 247 373 Abs. 1 AO) zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. 3 - 4 - Das neue Tatgericht wird sich darauf zu beschr344nken haben, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die in vollem Umfang be-stehen bleiben und allenfalls durch weitergehende nicht widerspr374chliche Feststellungen erg344nzbar sind, unter Beachtung des Verschlechterungsver-bots neue Einzelstrafen, in den F344llen B. III. 1 und 2 aus dem Strafrahmen des 247 373 Abs. 1 AO, im Fall B. III. 3 aus diesem zus344tzlich nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen festzusetzen und sie mit der fortbestehenden Einzelstrafe im Fall B. III. 4 auf eine neue Gesamtfreiheits-strafe zur374ckzuf374hren. 4 Basdorf H344ger Raum Brause Schaal
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