5 StR 152/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Mai 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 8. Dezember 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem 326ffnen der T374re durch den Be-schuldigten eine freiwillige Verhinderung der schweren Brandstiftung (247 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Sinne des 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt. Denn die Ge-f344hrlichkeit der dann als Sachbesch344digung zu wertenden Tat, auf die das Landgericht die Unterbringung gest374tzt hat, bleibt hiervon unber374hrt. Nach Sachlage war es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren Sch344den gekommen ist. Die f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndige Strafvollstreckungskammer wird 226 wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 24) 226 zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) eher zeitnah zu pr374fen haben, ob eine Aussetzung der Ma337regel in Betracht kommt. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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