ECLI:DE:BGH: 2016:230616B5STR152.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 152/16 vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Geschehen vor, bei und nach der Tat Bestand haben, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie c) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revisio n wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen St ö- rung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die gegen die Verurteilung wegen Mordes gerichtete Revis i- on des Angeklagten führt mit der Sachbeschwerde zu dem aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2016 Folgendes ausgeführt: Die rechtliche Würdigung zum Vorliegen eines nur bedingten T ö- tungsvorsatzes bei gleichzeitiger Annahme von Verdeckungsa b- sicht kann rechtlicher Prüfung nicht stan dhalten. Zwar kommt die Annahme von Ve rdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern lediglich bedi ngt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. N o- vember 1995 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360; Senat, Urteil vom 30. März 2004 5 StR 428/03, NStZ 2004, 495, 496). Das ist nach den zitierten Entscheidungen aber nur dann der Fall, wenn d er Täter von der getöteten Person keine Straftataufdeckung zu b e- fürchten hat. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspricht dem nicht. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung hierzu aufgestellte Behau p- tung des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte e rkannt, dass sich der Geschädigte auch durch weitere Schläge oder verbale Bedr o- hungen und damit anders als durch die Tötung von einer Anzeige hätte abbringen lassen (UA S. 35), vermag die Annahme einer de r- artigen Fallgestaltung nicht zu rechtfertigen. Dies er Gedanke ist u n- ter anderem schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich alle B e- teiligten gut kannten, häufig Umgang miteinander hatten und sich deshalb der Glaube an die sichere Beseitigung der Gefahr durch eine Strafanzeige lediglich durch weitere Bedr ohungen des Opfers nicht von selbst erklärt, mag der Angeklagte dem Opfer auch geistig überlegen gewesen sein (UA S. 35). Wesentlicher ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich die Annahme nur bedingten Tötungsvorsatzes mit den Feststellungen auf Seite 14 des Urteils, die auf den für glaubhaft erachteten Ang a- ben des Angeklagten zu seiner Motivation zur Tat beruhen, nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Gleiches gilt hinsichtlich der bereits angeführten Behauptung auf Seite 35 des Urteils in Bezug auf die festgestellten Persönlichkeitsbesonderheiten des Angeklagten. Im Einzelnen: 2 - 4 - Das Schwurgericht hat die Angaben des Angeklagten zu den B e- weggründen seiner Tatbegehung, die er anlässlich seiner polizeil i- chen Vernehmung geschildert hatte, den Feststellunge n (UA S. 14 unten) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Denn diese waren durch die Aussagen der Mitangeklagten (UA S. 27/28) bestätigt worden: Danach wollte der Angeklagte mit der Tötung verhindern, dass der Geschädigte dem ehemaligen Lebensgefährten der Mita ngeklagten von deren vorangegangener Körperverletzung berichten würde. Denn er befürchtete, dass jener deswegen Strafanzeige erstatten würde, wie er es bereits mehrfach getan hatte. Dieser den Ang e- klagten bei der Tötung leitende Wille ist mit der Annahme n ur b e- dingten Tötungsvorsatzes (UA S. 33) indessen nicht kongruent, das Urteil deshalb rechtsfehlerhaft. Die behauptete Erkenntnis des Angeklagten (UA S. 35) lässt sich zudem nicht mit den Feststellungen zu den Auswirkungen seiner hirnorganischen Persönlic hkeitsstörung (UA S. 18 f.) in Überei n- stimmung bringen: Danach sind kognitive Wahrnehmungsschemata nur eingeschränkt vorhanden (UA S. 18). Der Angeklagte ist zudem nur eingeschränkt in der Lage, wahrscheinliche Konsequenzen se i- nes eigenen Handelns vorauszu sehen und in konfliktbeladenen S i- tuationen Problemlösungsstrategien zu entwerfen (UA S. 19). Es ist deshalb ohne erläuternde Begründung nicht nachvollziehbar, wie der erheblich alkoholisierte Angeklagte in einer konfliktbeladenen Situation und der sich hie ran sehr schnell anschließenden Sponta n- tötung zu differenzierten Überlegungen über anderweitige Beseit i- gungsmöglichkeiten der Gefahr einer Strafanzeige in der Lage g e- wesen sein sollte. Nachvollziehbare Erklärungen hierzu lassen sich dem Urteil auch im Gesa mtzusammenhang nicht entnehmen. Die festgestellten Tatumstände lassen es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Annahme direkten Tötungsvorsatzes in Ve r- knüpfung mit Verdeckungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt we r- den könnte. Denn angesichts des g ezielten Wurfes des Angekla g- ten mit dem fast 20 kg schweren Tresor in Richtung des Kopfes des Opfers, der bei einem Treffer offensichtlich dessen Tod zur Folge haben musste, und des durch den Angeklagten geschilderten Mot i- vationsbildes ist der Schluss auf einen direkten Tötungsvorsatz in Verbindung mit Verdeckungsabsicht auch eingedenk der Spontan i- tät des Tatentschlusses, der Alkoholisierung des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsbesonderheiten, die zur Annahme des § 21 StGB führten, nicht nur denktheore tisch möglich. Eine (erneute) - 5 - Verurteilung wegen Verdeckungsmordes kann deshalb derzeit nicht ausgeschlossen werden. Weil die geschilderten Rechtsfehler bei den Feststellungen zum Vorsatz und zur Verdeckungsabsicht zum Wegfall der subjektiven Tatseite füh ren, hat dies zur Folge, dass auch die Verurteilung w e- gen Mordes aus Heimtücke (vorerst) entfallen muss. Insoweit e r- schiene es im Übrigen wünschenswert, wenn das Mordmerkmal der Heimtücke - sollte es erneut zu einer diesbezüglichen Verurteilung kommen - vo r dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Angeklagten ebenfalls eingehender als bisher begründet werden würde, auch wenn es naheliegt, dass der Angeklagte trotz seiner Persönlichkeitsbesonderheiten in der Lage war, die Arg - und Weh r- losigkeit des Tat opfers zu erkennen und sie zur Beseitigung der G e fahr vor Erstattung einer Strafanzeige bewusst auszunutzen (vgl. hierzu auch MüKo/Schneider, StGB, 2. Aufl., § 211 Rn. 182/183 ff.). Dem tritt der Senat bei und bemerkt auch hier in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend, dass eine Able h- nung des Tötungsvorsatzes nach den gegebenen Umständen auch eingedenk der organischen Persönlichkeitsstörung sowie der Alkoholisierung des Ang e- klagten zur Tatzeit entgegen der Auffassung der Revision fernliegt. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Mordes entzieht der ins o- weit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren ohne Weiteres die Grundl a- ge. Zudem waren der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Ma ß- regelentschei dung aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bestehenden nicht w i- dersprechen. 3. Die Verurteilung wegen Stör ung der Totenruhe weist keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Gleiche gilt für den insoweit g e- troffenen Einzelstrafausspruch. 3 4 5 - 6 - 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass g e- gebenenfalls die Unterbringung des Angek lagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sorgfältiger zu begründen wäre, als dies im ang e- fochtenen Urteil geschehen ist. Namentlich bedürften die Art der Krankheit des Angeklagten und die damit verbundenen Auswirkungen ebenso näherer Erlä u- te rung wie dessen Vorverurteilungen wegen Gewalttaten, die das angefochtene Urteil für die Annahme der Gefährlichkeit des Angeklagten gerade aufgrund der organischen Persönlichkeitsstörung ohne nähere Erläuterungen heranzieht. Insoweit kann auch die nicht hi - und fremdaggressives Agieren in Überforderungssituationen sei bei dem Angekla g- 41), den Anforderungen nicht genügen. Sander Schneider Dölp König Feilcke 6
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