ECLI:DE:BGH:2018:220518B5STR152.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 152 /18 vom 22. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 9 . Januar 201 8 we rd en als unbegründet verworfen . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsm ittels zu tragen. Der Senat schließt angesichts der Fülle der die Angeklagten sonst belastenden Umstände aus, dass die Strafen für die räuberischen Erpressungstaten geringer ausgefallen wäre n , wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht auch die ver suchten Nötigungstaten genannt hätte. Sander Schneider König Berger Köhler
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