5 StR 153/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Deze m - ber 2000 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme des Landgerichts tragen, die Angeklagten hätten die Tat auch in der Absicht begangen, eine andere Straftat zu verdecken. Denn rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagten handelten, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Harms Häger Basdorf Raum Brause
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