5 StR 153/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Der Antrag des Ver urteilten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand zur Anbringung weiteren Revisionsvortrags wird verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2012 wird kostenpflichtig zurüc k- gewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2 011 mit Beschluss vom 12. A p- ril 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte e- dereinsetzung in den vorigen Stand eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, dass er das rechtliche G e- hör nur mit Hilfe eines neuen, i hm beizuordnenden Rechtsanwalts nachholen könne. Dem An trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der ins o- weit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 1 StR 528/11). Die Anhörungsr üge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Die Revisionsb e- gründungsschrift des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner En t- 1 2 3 - 3 - scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet , zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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