5 StR 153/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen: D ie Revision de s Angeklagten gegen da s Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 14 . November 201 1 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen , dass die abgeurteilte Bedrohung in Tatmehrheit zu den übrigen Taten ver wirklicht wurde. Der Ausspruch über die Adhäsionsent scheidung wird dahing e- hend ergänzt, dass der künftige Schaden zu ersetzen ist, s o- weit die Ersatzansprü ch e nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsions verfahren abgesehen wir d. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch de r Adhäsions - und Nebenkläger in entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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