ECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR153.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 153/16 vom 6. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landge - richts Berlin vom 22. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswid - rig verzögert worden ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalt s vom 14. April 2016). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen Das Landgericht hat zu Recht einen Strafklageverbrauch aufgrund der Verurte i- lung des Angeklagten durch Urteil des Land gerichts Berlin vom 21. Febr u- ar 2011 verneint. Una bhängig von der Annahme einer Bewertungseinheit kann der gerichtlichen Kognitionspflicht kein strafbares Verhalten unterfallen, das einem Urteil oder dem Erlass eines Strafbefehls nachfolgt (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 23. Oktober 2008 1 StR 526/08 ; vom 20. September 2012 3 StR 220/12, NStZ - RR 2013, 6). Sander Dölp König Bellay Feilcke
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