ECLI:DE:BGH:2018:091018B5STR153.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 153/18 vom 9. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie - funktion u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 29. November 2017, sowei t er verurteilt worden ist, auf gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurtei lung wendet sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1. Nach den Urteilsfeststellungen verfälschte der Angeklagte kurz vor dem 25. August 2014 die Datensätze von drei rechtmäßig auf seine n Namen ausgestellten Prepaid - Kreditkarten, indem er diese mit Datensätzen fremder Kreditkarten überschrieb. Darüber hinaus stellte er zwei Totalfälschungen von nicht näher spezifizierten Kreditkarten her. Er und der gesondert verfolgte 1 2 - 3 - B . beab sichtigten, in Zukunft weitere Karten herzustellen und deren Ma g- netstreifen mit missbräuchlich erlangten Kartendaten zu beschreiben. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte im selben Tatzeitraum mindestens 22 ID - Karten verschiedener EU - Länder an. Mit diesen Falsifikaten sollte es zukünftigen Ve r- wendern gefälschter Kreditkarten ermöglicht werden, sich auszuweisen, um so B . . Am 26. August 2014 fand in der Wohnung des Angeklagten in Hamburg - ein Treffen mehrerer Personen statt, um eine mögliche Zusamme n- arbeit bei der (Ver - )Fälschung und dem anschließenden gewinnbringenden Einsatz von Kreditkarten auszuloten. Anwesend w aren neben dem Angeklagten der freigesprochene Mitangeklagte L . , der gesondert verfolgte B . , der als Zeuge gehörte I . sowie die Georgier O . , D . und La . . Der Angeklagte verließ vorübergehend mit dem gesonder t verfolgten La . die Zusammenkunft und suchte eine nicht näher festgestellte Wo h- nung in Hamburg - auf, zu der er sich auf unbekannte Weise Zugang verschaffte. Dort nahm er die zur Fälschung von Kreditkarten erforderliche technische Aus b- - und Schreibgeräte, diverse Kartenro h- linge mit und ohne Magnetstreifen (white pla seine Wohnung zurück. Der Zeuge I . kommunizierte im Verlauf des Treffens im Wesentl i- Diese vermittelte ihm, dass diejenigen, die bislang die Magnetstreifen von Kr e- 3 4 - 4 - ditkarten manipuliert hätten, verhaftet worden seien, weshalb nunmehr jemand 2. Der Angeklagte hat bestritten, Kredit - und ID - Karten gefälscht zu h a- ben. Das Landgericht h at seine Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten im Wesentlichen aus den Angaben des Zeugen I . zu dem von der r- vation des Zeugen I. am 26. August 2014 und den Auswer tungsergebni s- sen der an diesem Tag in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten tec h- nischen Geräte gewonnen. Nach den Angaben des Zeugen I. wurde dieser am 25. August 2014 von dem gesondert verfolgten O . aufgefordert, an einem geplan ten Tre f tatsächlich nicht vorhandene Kenntnisse auf dem Gebiet des Überschreibens e- er Zeuge I. sagte zu, informierte aber vor dem für den Folgetag geplanten Treffen die ihn im Anschluss observiere n- de Polizei. Aufgrund von Widersprüchen der Angaben des Zeugen I. zu den Observationserkenntnissen hat sich das Landgericht nicht in der Lage g e- sehen, die Identität des mit dem Zeugen I. am 26. August 2014 in der hat insoweit angenommen, dass es sich bei dieser Person entweder um den Angeklagten oder um B . handelte. Zur technischen Auswertung der Geräte führt das Landgericht hinsich t- lich des zusammen mit dem Drucker sichergestellten Farbbandes aus, dass vier der ID - außerdem B ilddateien aufgefunden worden, unter denen sich Lichtbilder von 5 6 7 - 5 - sechs Personen befanden, die den in der Wohnung sichergestellten ID - Karten zugeordnet werden konnten. Zudem seien dort zwei Vorderseiten von Muste r- kreditkarten der Firma Visa und Diners Club, einer American - Express - Kreditkarte sowie die Vorderseiten der jeweils auf den Angeklagten ausgestel l- ten Karte sowie zwei Rückseiten nicht näher identifizierter Karten gespeichert r- der liche Programm betriebsbereit installiert gewesen. Aus der Auswertung des Geräts ergebe sich ferner, dass dieses Gerät bis 26. August 2014 immer wi e- der genutzt worden sei. Resümierend führt die Kammer aus, sie habe unter den Gesamtumstä n- den keine Zweife l daran, dass die bei dem Angeklagten sichergestellten, auf verfälscht worden seien. Ungeachtet dessen, dass sich aus der Auswertung ntümer ergeben habe, g e- dem Angeklagten und B . e- standen hab e. 3. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die B e- weiswürdigung des Landgerichts erweist sich auch eingedenk des eing e- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urte ile vom 22. März 2012 4 StR 55 8/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16, NStZ 2016, 670, 671, und vom 22. November 2016 1 StR 194/16) als rechtsfehlerhaft. 8 9 - 6 - a) Zwar muss das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugung vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinneh men. Es hat aber zu prüfen, ob diese Überzeugung in den Feststellungen und in den ihnen zugrundeliege n- den Beweiserwägungen eine ausreichende Stütze findet. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfäh i- gen Tat sachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfo l- gerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 2 StR 29/15, StV 2015, 740; vom 22. August 2013 1 StR 378/13, StV 2014, 610, und vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235). b) Hieran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft: r- weise im bewussten und gewollten Zusammenwirk B . gehan - delt. Angesichts dessen hätte es erörtern müssen, ob der gesondert verfolgte B . die Fälschungen nicht auch allein hätte vornehmen können, ferner, ob und inwieweit der Angeklagte ihn hierbei gegebenenfalls (nur) unterstüt zt hat. bb) Soweit das Landgericht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten angesehen hat, diesem hätten die zur Fälschung benutzten Geräte bereits vor dem 26. August 2014 zur Verfügung gestanden, hätte dies ebenfalls näherer Erörterung bedurft. Zw ar war es der Angeklagte, der die Utensilien am genan n- ten Tag aus einer anderen Wohnung herbeigeschafft hat. Er war hierbei aber aus nicht geklärtem Grund von dem gesondert verfolgten La . begleitet worden. Wem die Wohnung in Hamburg - zuzuordnen war und ob der Angeklagte zu ihr und damit zu den (zumindest am 26. August 2014) dort gel a- gerten Fälschungsmitteln ungehinderten Zugang hatte, lässt sich den Festste l- 10 11 12 13 - 7 - lungen nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang hätte die Aussage des Zeugen I. in den Blick genommen werden müssen, sein Gesprächspartner in der Wohnung habe ihm erläutert, die bisherigen Fälscher seien verhaftet worden. cc) Das Landgericht hätte ferner erläutern müssen, weshalb der Ang e- klagte sich an diesem Tag um die (verm eintliche) technische Expertise des Zeugen I. hätte bemühen sollen, wenn er doch nach den Feststellungen noch kurz zuvor selbst mit Erfolg entsprechende Falsifikate hergestellt hatte. Denn angesichts dessen versteht sich die Einbindung eines Dritten allein au f- grund des hiermit verbundenen erhöhten Entdeckungsrisikos nicht von selbst. 4. Danach hat der Senat das angegriffene Urteil einschließlich der Fes t- stellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben. Die Sache bedarf neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Diesbezüglich weist der Senat auf das Folgende hin: a) Die Annahme des Landgerichts, bei sog enannten Prepaid - Kreditkarten handele es sich um taugliche Tatobjekte im Si nne des § 152b Abs. 4 StGB, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift erfasst Kredit - , Euroscheck - und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Za h- lungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, sofern sie durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Der Anwendungsbereich de r Vorschrift ist auf solche Karten beschränkt, die auch gegenüber anderen als dem Aussteller benutzt werden können (BT - Drucks. 15/1720, S. 9). Grundlegende Basis für das Kreditkartengeschäft bildet die Zusage einer garantierten Zahlung im Inkasso - ode r Ausführungsverhältnis zwischen Ve r- trags - - Partner - 14 15 16 17 - 8 - eines abstrakten Schuldversprechens des Kreditkartenunternehmens ausg e- staltet ist (Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, Teil 2, Abschn. V.7., Ka p. 3 Rn. F 53; Radtke in MüKo, StGB, 2. Auf l ., § 266b Rn. 18). Inhalt dieses Ve r- sprechens ist der unabhängig von etwaigen Einwendungen im Deckungsve r- hältnis zwischen Kreditkarteninhaber und - unternehmen gewährte Ausgleich sämtlicher gegen den Kreditkar teninhaber bestehender Forderungen des Ve r- tragsunternehmens durch das Kreditkartenunternehmen, sofern das Vertrag s- unternehmen die zwischen ihm und dem Kreditkartenunternehmen vereinba r- ten Bedingungen (z.B. Vorlage der Kreditkarte, Überprüfung der Unterschr ift, Erstellung eines Belastungsbelegs, Online - Autorisierungsanfrage) eingehalten hat (Baumbach/Hopt, aaO, Rn. F 32; Radtke in MüKo, aaO, Rn. 15 mwN). U n- erheblich für den intendierten Vertrauensschutz ist dagegen, ob das gegenüber dem Zahlungsempfänger abg egebene Zahlungsversprechen des Kartenau s- stellers im sogenannten Deckungsverhältnis auf einer nach vorheriger Bon i- tätsprüfung gewährten garantierten Kreditgewährung des Ausstellers gege n- über dem Karteninhaber oder wie bei Prepaid - Kreditkarten auf einem durch Einzahlung erlangten Guthaben beruht (vgl. Sternberg - Lieben in Schö n- ke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 152a Rn. 3; Hellmann in Ache n- bach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 2015, 9. Teil, Kap. 2, Rn. 13). Die für § 152b StGB relev ante Zahlungsgarantie im Valutave r- hältnis besteht daher bei Prepaid - i- 152b StGB bejaht ( Ruß in LK, StGB, 12. Aufl., § 15 2b Rn. 2; Erb in MüKo, StGB, 3. Aufl., § 152b Rn. 6; Puppe/Schu mann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 152b Rn. 11; Sternberg - Lie ben in Schönke/Schröder, aaO, § 152b Rn. 2). Denn nach dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers soll nicht die Art der Zahlungskarte, sondern die G a- - 9 - rantie des Kartenausstellers maßgeblich sein, aufgrund derer der Zahlung s- gläubiger bei Beachtung einfacher formaler Regeln im Verhältnis zum K arte n- inhaber darauf vertrauen kann, dass der Kartenaussteller für die Forderung einsteht (Erb in MüKo, aaO, Rn. 5). Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Kartenverwender beim Aussteller aufgrund einer vorherigen Bonitätsprüfung Kredit hat oder ein Gutha ben unterhält (vgl. BT - Drucks. 13/8587, S. 30 zu § 152a aF). Näherer Feststellungen zur tatsächlichen Verwendbarkeit der Kreditka r- tenfalsifikate sowie der beiden weiteren Totalfälschungen waren nicht erforde r- lich. Denn es ist in der Rechtsprechung anerk annt, dass taugliches Tatobjekt des § 152b StGB auch ein Falsifikat sein kann, das lediglich äußerlich den A n- schein einer Karte mit Garantiefunktion erweckt, aus technischen Gründen aber nur für Transaktionen verwendet werden kann, bei denen keine Garantie funkt i- on des (vermeintlichen) Kartenausstellers ausgelöst wird (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2013 2 StR 2/13, NStZ 2014, 265, und vom 21. Septe m- ber 2000 4 StR 284/00, NStZ 2001, 140). b) Dagegen würde die landgerichtliche Annahme, bei den aufg efund e- nen ID - Karten handele es sich um eine große Zahl von unechten oder ve r- fälschten Urkunden, die die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB), rechtlichen Bedenken begegnen. Denn keine der beiden kumulativ notwe ndigen Voraussetzungen des in Betracht komme n- den Regelbeispiels wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. aa) Wird infolge der Bejahung eines der in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB aufgeführten Konstellationen ein besonders schwerer Fall der Urkundenfä l- schung angenommen, so führt dies zu einer gravierenden Verschärfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gegenüber demjenigen des Grundta t- 18 19 20 - 10 - bestands. Insbesondere droht das Gesetz eine zehnjährige Höchststrafe an, die derjenigen des Verbrechenstatbestan des des § 267 Abs. 4 StGB entspricht. Daher und weil sich die Unrechtsgehalte der in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB no r- mierten Regelbeispiele angesichts derselben Strafandrohung entsprechen cht zu niedrig bestimmt werden. Deshalb setzt der Senat die numerische Mi n- destanzahl auf 25 Urkunden fest (vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rn. 54; Wittig in SSW, StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 100; jeweils mindestens 20). bb) Eine erhebliche Gefähr dung der Sicherheit des Rechtsverkehrs lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Denn die nur kurz zuvor angefertigten ID - Karten sind bei der Durchsuchung der Wohnung des Ang e- klagten sichergestellt worden. Überdies käme es für die Beurteilun g des Vorli e- gens einer derartigen Gefährdung auch auf Art und Qualität der Fälschungen an (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2013 5 StR 627/12). Gerade im Hinblick hierauf kann trotz einer großen Zahl unechter oder verfälschter Urku n- den im jeweiligen E inzelfall eine erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs und damit das Regelbeispiel zu verneinen sein (vgl. Zieschang in LK, 12. Aufl., § 267 Rn. 306; Erb in MüKo, StGB, 2. Aufl., § 267 Rn. 227 mit anschaulichen Beispielen). c) Hinsichtlich der Einziehu ng der technischen Geräte ist die bis 30. J u- ni 2017 geltende Rechtslage maßgeblich. Nach Art. 316h EGStGB sind ledi g- lich die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschö p- fung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 872) neu gefassten Besti mmungen zur Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB), nicht also die die Einziehung von Tatprodukten, - mitteln und - objekten betreffenden Regelungen nach §§ 74 ff. StGB auch auf vor ihrem Inkrafttreten verübte Taten anwendbar. Die 21 22 - 11 - insoweit nunmehr gelt enden Vorschriften sind für den Angeklagten nicht im Sinne des § 2 Abs. 1, 3 und 5 StGB milder (BGH, Urteil vom 10. April 2018 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333). Ergänzend wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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