5 StR 154/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen: 1. Den Verletzten C und S W wird für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H beigeordnet (§ 404 Abs. 5 StPO). 2. Die Anträge der Nebenklägerin K W und des Nebenklägers S W auf Bewilligung von Pr o - zeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2 m. w. N.). Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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