5 StR 154/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. W. wird das Urteil des Landgerichts L374beck vom 14. Novem-ber 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 2. Die Revisionen der Angeklagten K. W. und L. gegen das genannte Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die-se Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten R. W. , an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten R. W. wegen Untreue in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlich unter-lassener Beantragung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte K. W. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in Tat-einheit mit Beihilfe zur vors344tzlich unterlassenen Beantragung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, den An-geklagten L. wegen Beihilfe zur Untreue in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beg374nstigung und mit Beihilfe zur vor- 1 - 3 - s344tzlich unterlassenen Beantragung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat das Landgericht zur Bew344hrung ausgesetzt. 1. Die mit Verfahrens- und Sachr374gen begr374ndeten Revisionen der Angeklagten K. W. und L. sind aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift benannten Gr374nden un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch unter Ber374cksich-tigung der erg344nzenden Ausf374hrungen dieser Angeklagten im Anschluss an den Antrag der Bundesanwaltschaft. Insbesondere l344sst die 226 revisionsrecht-lich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbare 226 Beweisw374rdigung des Landgerichts Rechtsfehler nicht erkennen, weil die von der Kammer gezogenen Schl374sse angesichts des Gesamtzusammenhangs der Feststellungen jedenfalls m366g-lich sind. Auch die vornehmlich dem Tatrichter obliegende Strafzumessung h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand. Das vom Angeklagten L. ger374gte Absehen von weiterer Strafmilderung nach bereits erfolgter Strafrahmenverschiebung erfolgte ersichtlich in Ber374cksichtigung der hierzu einschl344gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 266 Rdn. 80 m.w.N.). Angesichts des komplexen Sachverhalts war der seit Er366ffnung des Tatvorwurfs verstrichene Zeitraum nicht so erheblich, dass eine Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Ver-fahrensverz366gerung h344tte erfolgen m374ssen. 2 2. Die Revision des Angeklagten R. W. hat mit ei-ner Verfahrensr374ge Erfolg. 3 a) Dies geht auf folgendes Verfahrensgeschehen zur374ck: 4 Der Verurteilung des Angeklagten R. W. liegt im Kern der Vorwurf zugrunde, er habe sich als gesch344ftsf374hrender Alleingesell-schafter der M -P. - gesell- 5 - 4 - schaft (nachfolgend: M. -P. ) sp344testens im Januar 2001 dazu entschlossen, die Gesch344ftst344tigkeit der Gesellschaft einzustellen, in Aus-h366hlungsabsicht ein Gesellschafterdarlehen in H366he von 2 Mio. DM entge-gen einem Rangr374cktritt zur374ckzuf374hren sowie der Gesellschaft rechtswidrig weitere liquide Mittel zu entziehen. In Ausf374hrung dieses Plans entzog der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts durch Auszahlung erheblicher Bankguthaben der Gesellschaft das Stammkapital und f374hrte ihre Zahlungsunf344higkeit herbei, so dass Fremdgl344ubiger mit Forderungen von insgesamt rund 3,2 Mio. DM ausfielen; zudem verkaufte er sp344ter auf eigene Rechnung Waren der Gesellschaft und vereinnahmte die Erl366se. Der Ange-klagte verteidigte sich u. a. damit, dass er zu den Auszahlungen an sich be-rechtigt gewesen sei, weil er bez374glich seines Gesellschafterdarlehens nie einen Rangr374cktritt erkl344rt habe und einen das Darlehen 374bersteigenden Be-trag von 100.000 DM als vorweggenommene Gewinnaussch374ttung habe vereinnahmen d374rfen. Die Verteidigung des Angeklagten stellte in der Hauptverhand-lung mehrere Beweisantr344ge, in denen jeweils behauptet wurde, dass En-de 2000/Anfang 2001 f344llige Zahlungsforderungen (u. a. aus Retourendiffe-renzen) gegen andere bestanden h344tten. Mit zwei Beschl374ssen vom 26. Sep-tember 2005 lehnte die Kammer die Beweisantr344ge 226 374berwiegend wegen tats344chlicher Bedeutungslosigkeit 226 ab. Im Rahmen der Begr374ndung hei337t es u. a.: 6 204Wie die angebliche Retourendifferenzforderung in der Han-dels- oder gar in der Steuerbilanz zu behandeln und zu bewerten ist, interes-siert f374r die Untreuevorw374rfe aus Fall 15 der Anklage im Hinblick auf die Auszahlung der 1.350.000 DM entgegen dem Rangr374cktritt und aus den F344l-len 16 und 17 der Anklage sowie f374r den Insolvenzverschleppungsvorwurf nicht205 Es bleibt dabei, dass der Angeklagte W. auch die weiteren 100.000 DM aus der M. -P. ohne Rechtsgrund und nicht etwa als Bi-lanzgewinnvorschuss entnommen hat205 Selbst wenn die Zeugen Sch 7 - 5 - und K diese in ihr Wissen gestellten Behauptungen best344tigen w374rden, 344ndert dies nichts daran, dass der Angeklagte W. die Verkaufserl366se im Zeitraum Juli bis September 2001 ohne Rechtsgrund privat vereinnahmt hat und damit die M. -P. sch344digte. Auch f374r den Untreuevorwurf im Fall 15 sind diese Behauptungen ohne Belang. Selbst wenn sich der Angeklagte W. nicht bereits im Februar 2001, sondern erst im Juli 2001 dazu entschied, die in den Rechnungen vom 14.02.2001 und 21.02.2001 enthaltenen DVDs und Videos auf eigene Rechnung zu verkaufen, 344ndert dies im Rahmen der Ge-samtschau aller ma337geblichen Indizien nichts an dem Schluss der Kammer, dass sich der Angeklagte W. deutlich vor dem 22.01.2001 dazu ent-schied, den Betrieb der M. -P. einzustellen und die M. -P. zu liqui-dieren und nach seiner Gesamtstrategie die M. -P. beginnend mit den ersten Auszahlungen ab dem 22.01.2001 auszuh366hlen205 Daneben kommt dem glaubhaft gestandenen Abverkauf von 2.770 DVDs und Videos unter der Firma der V am 14.02.2001 an das Pressezentrum L374beck entschei-dende Bedeutung zu, mithin zwei Tage, bevor sich der Angeklagte W. nach seiner nicht glaubhaften Einlassung einen Bilanzgewinnvorschuss von 100.000 DM errechnet haben will und 374ber seine damalige Lebensgef344hrtin War. und seinen 202Abwickler222 L. ohne Rechtsgrund weitere 450.000 DM aus der M. -P. entnommen hat.223 Am n344chsten Tag lehnte der Angeklagte W. die an den Beschl374ssen beteiligten Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begr374ndung des Ablehnungsantrags stellte er wesentlich darauf ab, dass er die Besorgnis der Befangenheit nicht in der seines Erachtens rechts-fehlerhaften Behandlung der Beweisantr344ge sehe, sondern dass die Argu-mentation und Wortwahl der Beschlussbegr374ndung aus seiner Sicht eine endg374ltige Festlegung der Richter zu seinen Lasten nahe lege. Zum Beleg f374hrte der Ablehnungsantrag Teile der oben zitierten Beschlussbegr374ndung an. 8 - 6 - Diesen Ablehnungsantrag beschied die Kammer unter Mitwir-kung der abgelehnten Richter einstimmig als unzul344ssig gem344337 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die angegebene Begr374ndung sei 226 auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625 und 638/01) 226 aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs v366llig ungeeignet, was dem Fehlen einer Begr374n-dung im Sinne von 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichstehe. Denn vermeintlich oder tats344chlich rechtsfehlerhafte Entscheidungen in der Hauptverhandlung k366nnten f374r sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begr374n-den, wenn nicht Umst344nde hinzutr344ten, die nach den konkreten Umst344nden des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begr374nden vermochten. Der Befangenheitsantrag enthalte nur eine 204Formalbeg374ndung223. Das Ableh-nungsgesuch werde allein aus der Begr374ndung von Beschl374ssen hergeleitet, mit denen Beweisantr344ge zur374ckgewiesen worden seien, und aus dem Ab-lehnungsantrag ergebe sich nicht der behauptete 204eklatante223 Versto337 gegen strafprozessuale Regeln. Die Begr374ndungen der Beschl374sse, die sich 226 wie strafprozessual geboten 226 eingehend nach zehn Verhandlungstagen mit der Sach- und Rechtslage mit der n366tigen Klarheit auseinandersetzten, lie337en bei einem besonnenen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit aufkommen. Ger374gte Formulierungen seien in 344hnlichen Passagen aus ei-nem fr374heren Beschluss der Kammer unbeanstandet geblieben. 9 b) Der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO liegt vor. Die R374ge ist 226 wie die Bundesanwaltschaft in ihrem Terminsantrag n344her ausgef374hrt hat 226 zul344ssig erhoben. Sie ist auch begr374ndet. Bei dem angegrif-fenen Urteil haben Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Wie die Bundesanwalt-schaft zutreffend ausgef374hrt hat, durfte die Strafkammer vorliegend nicht nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren (aa). Das Landgericht hat damit auch die Grenzen dieser Norm in einer im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbaren Weise 374berschritten, weshalb das Urteil gem344337 247 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden muss (bb). 10 - 7 - aa) Das Befangenheitsgesuch war vorliegend nach 247 27 StPO zu behandeln, damit sich die abgelehnten Richter nicht zum 204Richter in eige-ner Sache223 machten. 11 (1) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der Kammer. Die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen Begr374ndung aus zwingen-den rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs v366llig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ableh-nungsgrundes (247 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) ist grunds344tzlich und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (BGHSt 50, 216, 220; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2006, 232, 234). Entscheidend f374r die Abgrenzung zu 204offensichtlich unbegr374ndeten223 Ablehnungsgesuchen, die von 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst werden, sondern nach 247 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne n344here Pr374fung und losgel366st von den konkreten Umst344nden des Einzelfalls zur Begr374ndung der Besorgnis der Befangenheit g344nzlich ungeeignet ist (BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2006, 232, 235). Jenseits dieser blo337 formalen Pr374fung darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer n344heren inhaltlichen Pr374fung der Ab-lehnungsgr374nde im Rahmen von Entscheidungen nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum 204Richter in eigener Sache223 machen (BVerfG 226 Kammer 226 aaO). Die Auslegung des Ablehnungsgesuchs muss darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollst344ndig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, um nicht im Gewande der Zul344ssigkeitspr374fung in eine Begr374n-detheitspr374fung einzutreten (BVerfG 226 Kammer 226 aaO). 12 (2) Danach ist die Zur374ckweisung eines Ablehnungsgesuchs unbedenklich, das lediglich damit begr374ndet worden ist, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen (BGHSt 50, 216, 221; vgl. auch Leitsatzentscheidung des Senats vom 29. Juni 2006 226 5 StR 485/05). Dies gilt namentlich auch f374r die Ablehnung von Beweisan-tr344gen (BGHSt 50, 216, 221). Gerade die Zur374ckweisung eines Beweisan-trags wegen Bedeutungslosigkeit gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 13 - 8 - StPO gebietet es, die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, wenn sie erwiesen w344re, die Entschei-dung des Gerichts nicht beeinflussen k366nnte (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 m.w.N.). Die damit einhergehende Mitteilung einer auch f374r den Angeklagten nachteiligen Beweisw374rdigung des Gerichts vor Urteilsverk374ndung ist prozessimmanent und demnach vom Angeklagten hinzunehmen. Beweisw374rdigende sachliche Erw344gungen 226 seien sie auch geeignet, eine den Schuldvorwurf begr374ndende Subsumtion erkennen zu lassen 226 k366nnen f374r sich nicht zum Gegenstand eines zul344ssigen Befangen-heitsantrags erhoben werden. Darauf beschr344nkte Gesuche k366nnen daher nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO beschieden werden. Anders verh344lt es sich allerdings beim Hinzutreten besonderer Umst344nde, die 374ber die Tatsache einer negativen Vorentscheidung als sol-cher sowie die damit notwendig verbundenen inhaltlichen 304u337erungen hi-nausgehen (vgl. BGHSt 50, 216, 221). Dies kann etwa der Fall sein, wenn 304u337erungen in Vorentscheidungen nach der Sachlage unn366tige und sachlich unbegr374ndete Werturteile enthalten oder ein Richter sich bei einer Vorent-scheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten oder seines Verteidigers 344u337ert (vgl. BGHSt 50, 216, 222). Tr344gt der Antragsteller neben der Vorbefassung oder Vorentscheidung und den damit notwendig einhergehenden inhaltlichen Aussagen besondere Umst344nde vor und macht sie glaubhaft, die eine inhaltliche Pr374fung erfordern und den abgelehnten Richter bei einer Beteiligung an der Entscheidung 374ber den Ablehnungsan-trag zum 204Richter in eigener Sache223 machen w374rden, darf der Befangen-heitsantrag nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO beschieden werden. 14 (3) Dies war vorliegend der Fall. Der Angeklagte R. W. hat seinen 226 im Ausdruck allerdings vielfach 374berschie337end harsch begr374ndeten 226 Befangenheitsantrag gerade nicht ma337geblich auf die Tatsa-che der Ablehnung seiner Beweisantr344ge gest374tzt, sondern entscheidend die 15 - 9 - Besorgnis einer in der Ablehnungsbegr374ndung deutlich zum Ausdruck kom-menden endg374ltigen Vorverurteilung durch die Kammer geltend gemacht. Ein solches Ansinnen beruhte nicht auf einer v366llig haltlosen Bewertung der Ab-lehnungsbegr374ndung (vgl. hierzu BGHSt 50, 216, 222), sondern war vielmehr durch die getroffene Auswahl von Formulierungen aus den Ablehnungsbe-schl374ssen nicht g344nzlich unschl374ssig belegt. Die Kammer musste aufgrund dieser konkreten Beanstandungen das Ablehnungsgesuch inhaltlich darauf-hin pr374fen, ob der Art der getroffenen Formulierungen eine Festlegung zum Beweisergebnis im Sinne der Anklage zu entnehmen war, die aus Sicht ei-nes verst344ndigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begr374nden konnte. Eine derartige inhaltliche Pr374fung ist dem von der Ablehnung betrof-fenen Richter indes gerade verwehrt (vgl. auch BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2006, 232, 235). Dem Gericht m374ssen zwar in jeder Lage des Verfahrens, na-mentlich bei der Ablehnung von Beweisantr344gen wegen tats344chlicher Bedeu-tungslosigkeit, offene Worte zu einer vorl344ufigen Einsch344tzung der Beweisla-ge und deutliche Hinweise auf das nach dem gegebenen Sachstand zu er-wartende Verfahrensergebnis erlaubt sein (vgl. auch BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Ein Befangenheitsgesuch, das 226 wie hier belegt durch einzelne Zitate 226 nicht allein die Tatsache der Voreinsch344tzung, sondern eine dar374ber hinausgehende unumst366337liche Festlegung der Richter im Sinne ei-ner Vorverurteilung beanstandet, kann indes in aller Regel nicht als aus zwingenden rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung eines Ablehnungsge-suchs v366llig ungeeignet angesehen werden, weil es eine inhaltliche und kei-ne rein formale Pr374fung der zur Befangenheit angebrachten Gr374nde erfor-dert. 16 bb) Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch des Ange-klagten in einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundle-gend verkennenden Weise nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzul344ssig verworfen. Dies begr374ndet nach der Rechtsprechung des Senats den absolu- 17 - 10 - ten Revisionsgrund nach 247 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NStZ 2006, 51 m. Anm. Meyer-Go337ner; BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2006, 232, 236; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 226 3 StR 429/05). (1) Die R374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO muss durchgreifen, wenn die Voraussetzungen f374r die Behandlung des Ablehnungsantrags als unzu-l344ssig offenkundig nicht gegeben sind (Meyer-Go337ner NStZ 2006, 53), also die Entscheidung des Gerichts auf einem Fall klarer Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist, weshalb das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend verkannt hat (BGHSt 50, 216, 219 f.). Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls beurteilt werden (BGHSt 50, 216, 220). Zudem kann im Ein-zelfall Anlass zur Pr374fung bestehen, ob das Ablehnungsgesuch nicht aus einem anderen der in 247 26a Abs. 1 StPO genannten Gr374nde als unzul344ssig zur374ckzuweisen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 226 3 StR 429/05; vgl. auch BVerfG 226 Kammer 226 StraFo 2006, 232, 236). 18 (2) Nach diesen Kriterien liegt hier ein absoluter Revisions-grund nach 247 338 Nr. 3 StPO vor. 19 Kern des Ablehnungsgesuchs war aus hinreichend deutlich vorgetragener Sicht des Angeklagten die n344her belegte Behauptung einer unverr374ckbaren Festlegung der Kammer auf ein ihm nachteiliges Beweiser-gebnis in den Gr374nden und den Formulierungen der Beschl374sse, mit denen das Landgericht die begehrten Beweiserhebungen abgelehnt hat, nicht die Ablehnung der Beweisantr344ge als solche. Eine 374ber das Ablehnungsgesuch getroffene Entscheidung des Landgerichts, das vornehmlich auf den letzten Gesichtspunkt abgestellt hat, h344tte bei sachgerechter Behandlung eines sol-chen Antragsbegehrens nicht ohne inhaltliche Pr374fung der Berechtigung der 20 - 11 - vorgebrachten Ablehnungsgr374nde erfolgen d374rfen. Indem die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst getroffen und damit eine inhaltliche Bewer-tung des Ablehnungsgesuchs vorgenommen 226 oder sie in Nichtaussch366p-fung des Gesuchs versagt 226 haben, ist der Anwendungsbereich des 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in einer Weise 374berspannt worden, die letztlich in Hinblick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war. In F344llen, in denen der abgelehnte Richter derart eindeutig in die inhalt-liche Sachpr374fung einsteigen muss, um das Befangenheitsgesuch vollst344ndig zu bescheiden, begr374ndet die Fehlanwendung des 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO letztlich den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 3 StPO. An diesem im Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu 344ndern, dass das Ableh-nungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter gem344337 247 27 StPO wohl als unbegr374ndet zu verwerfen gewesen w344re. In diesem Rahmen h344tten die beanstandeten Formulierungen 226 nahe liegend nach dienstlichen 304u337e-rungen der abgelehnten Richter (247 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGHR StPO 247 338 Nr. 3 Revisibilit344t 1; BGH NStZ 2006, 49) 226 als notwendig vorl344ufige, f374r die Ur- 21 - 12 - teilsfindung nicht etwa bereits verbindlich gemeinte Bewertungen im Rahmen der Beweisantragsablehnung interpretiert werden k366nnen. Basdorf H344ger Raum Brause Schaal
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