5 StR 154/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de s Landgerichts Berlin vom 14. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; di e- ser entfällt. D er Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur teilt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Ab s. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenomm e- nen Revision der Staatsanwaltsc haft gegen das genan n- te Urteil und die dem Angeklagten hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ei n- zelfreiheitsstrafe zwei Jahre und acht Monate) unter Auflösung der Ge sam t- freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15 . November 2010 (sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung) und Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah ren und zehn Monaten verurteilt. Mit se i- ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des Generalbu n- 1 - 3 - desanwalts zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es u n- be gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das Urteil vom 15. N o- vember 2010 ist gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus der ihm zugru n- de liegenden Einzelfreiheitsstrafe und der Geldstrafe, die in einem vor der hier abgeurteilten Tat ergangenen, zäsurbegründenden Urteil vom 15. A p- ril 2010 festgesetzt worden ist, zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgl i- che Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden war ( vgl. BGH, Urteil vom 12. A u- gust 1998 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13, jew eils mwN). Demzufolge schied eine Gesamtstrafenbildung zwischen dem Verfahren des Amtsgerichts und dem vorliegenden Verfahren aus. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 2
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