BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 154/14 vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Aus - beutung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen: Die Revis ion der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch ihre Revision entstandenen no twendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Beweisantragsrüge ist im Wesentlichen aus den durch die Strafkammer angeführten Gründen in der Sache nicht erfolgreich. Es kann daher dahing e- stellt bleiben, ob es sich bei dem in Frage ste henden Antrag entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts um einen Beweisermittlungsantrag g e- handelt hat. 2. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck e der sexuellen Au s- beutung gemäß § 232 Abs. 1 StGB enthält keinen Rechtsfehler zum Nachtei l der Angeklagten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass das Merkmal Nigeria erfüllt war. Alle Nebenklägerinnen befanden sich in ihrem Heimatland in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. auch UA S. 46). Die damit verbu n- dene Einschränkung ihrer Entscheidungs - und Handlungsmöglichkeiten war was genügt konkret geeignet, ihren Widerstand gegen Angriffe auf die s e- xuelle Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl. zu § 180b StG B aF BGH, B e- - 3 - schluss vom 25. Februar 1997 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399, 400 f. ; Eisele in Schön ke/Schrö der, StGB, 29. Aufl., § 232 Rn. 10 mwN; siehe auch BT - Drucks. 12/2046 S. 4). Es ist dementsprechend nicht erforderlich, dass zu den im Heimatland der Opf er herrschenden schlechten sozialen Verhältnisse n in Bezug auf das jeweilige Opfer noch weitere erschwerende Umstände hinz u- kommen (aM wohl Fischer, StGB, 61. Aufl., § 232 Rn. 9). Damit kann letztlich offen bleiben, ob die Opfer durch die Angeklagte veranl asst bereits vor ihrer Einschleusung beschlossen hatten, in Deutschland die Prostitution aufzune h- men, oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten in Deutschland ( unter anderem Forderung, Beträge von über 50.000 i- - 45 f.) endgültig bewirkt worden ist. 3. Dass die Strafkammer das Merkmal der Ausnutzung einer auslandsspezif i- schen Hilflosigkeit verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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