BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 154/15 vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Ur teil des Landg e- richts Hamburg vom 1. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Annahme der Voraussetzungen strafbefreiender Rücktritte in den Fä l- len 1, 3 und 4 lag nach den Feststellungen denkbar fern und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung im Urteil. 2. Dem Sachverständigengutachten , das in dem vom Angeklagten veranlassten Ermittlungsverfahren gegen den Strafkammervo rsitzenden und den Gutachter des Gerichtsmedizinischen Notdienstes zu der Frage einer lege artis durchg e- führten Attestierung einer Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt wurde, lassen sich keine entscheidenden Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass de r Angeklagte aufgrund der verabreichten Medikamente verhandlungsunfähig gewesen sein könnte. Der Sachverständige weist vielmehr darauf hin, dass das Ansprechen auf die verabreichten Medikamente individuell unterschiedlich sei . Laut Stellungnahme des Arztes des Gerichtsmedizinischen Notdienstes war der Angeklagte unmittelbar vor der Hauptverhandlung ansprechbar sowie zeitlich n- en eines dem Angekla g- ten persönlich bekannten Arztes kam es zu einer eindrücklichen Verbesserung - 3 - i- nuten dauernden Hauptverhandlung, in der ausschließlich das Protokoll eines Haftprüfun gstermins verlesen wurde, war der Gutachter des Gerichtsmedizin i- schen Notdienstes anwesend und überwachte auf einem Monitor die Vitalpar a- meter des Angeklagten, aus denen er keine gegen dessen Verhandlungsfähi g- keit sprechenden Anzeichen entnahm (vgl. Be schl uss vom 23. Mai 2014, RB S. 74). 3. Die Beweisantragsrüge betreffend Fall 3 ist aus den Gründen des Able h- nungsbeschlusses des Landgerichts vom 26. F ebruar 2014 (vgl. insbes ondere RB S. 256) unbegründet. Sander Schneider Dölp Berger Feilcke
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