ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR154.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 154/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge betreffend die polygr aphische Untersuchung ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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