5 StR 155/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und die H366he des wegen rechtsstaatswidriger Verfah-rensverz366gerung als vollstreckt geltenden Teils dieser Strafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hin-blick auf die rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens hat es in der Urteilsformel ausgesprochen, dass von der Strafe zwei Monate als verb374337t gelten. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte und auf die Verletzung mate-riellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht Art und Ausma337 der von ihm angenommenen 2 - 3 - Verz366gerungen im Ermittlungsverfahren und 204auch nach der Anklageerhe-bung innerhalb des Kammerbetriebes223 in den Urteilsgr374nden nicht ausrei-chend dargelegt hat. Der Senat kann daher nicht nachpr374fen, ob der Tatrich-ter die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der 374berlan-gen Verfahrensdauer ausgesetzt war, hinreichend ber374cksichtigt hat (siehe zu den im Rahmen des Vollstreckungsmodells geltenden Grunds344tzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07, NJW 2008, 860, 866, zur Ver-366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies zieht auch die Aufhebung des Aus-spruchs 374ber die H366he des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366ge-rung als vollstreckt geltenden Teils der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, hier freilich nicht auch die Aufhebung der Einzelstrafen. 3 Der neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheits-strafe die ausl344nderrechtlichen Folgen f374r den Angeklagten besonders in den Blick zu nehmen haben. Zwar sind ausl344nderrechtliche Folgen in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgr374nde (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Aus-l344nder 5 und 6; BGH NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn 226 wie hier 226 f374r den Angeklagten im Hinblick auf seinen langj344hrigen rechtm344337igen Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgef344hrtin und das gemeinsame Kind der besondere Ausweisungsschutz des 247 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des An- - 4 - geklagten besondere Umst344nde vor (vgl. BGHR aaO Ausl344nder 5), ange-sichts deren die Ausweisung eine au337ergew366hnliche H344rte darstellen k366nnte. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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