BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 155/14 vom 7. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer E r- pres sung und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen beso n- ders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung und wegen Anstiftung zur Begünstigung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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