ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR155.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 155 / 1 7 vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 3. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Zwickau vom 14. November 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die w eitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen w erden der Staatskasse auferlegt. Der Adhäsionskl ä- ger hat die ihm und dem Angeklagten durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperve rletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getro f- fen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und m a- 1 - 3 - teriellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtl ichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, da es an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Adhäsionsantrag ist erst in der mündlichen Verhandlu ng im Rahmen des Schlussvortrags des N e- benklagevertreters und damit gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet g e- stellt worden. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war abzus e- hen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO). Die Kostenentscheid ung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam ang e- sichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 2 3
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