5 StR 156/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 5. und 6. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Elf, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 6. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-klagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsm344337igen Steuerhinterziehung in sechs F344llen freigesprochen. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten und dagegen, dass das Landgericht die Unterschlagungen nicht als veruntreuende im Sinne des 247 246 Abs. 2 StGB gew374rdigt hat. Der Ange-klagte erstrebt mit seiner Revision die Aufhebung der Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 a) Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Wasserbau-techniker. Nach T344tigkeiten als Kurierfahrer und Versicherungsmakler wurde er am 26. November 2001 Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der NAGS 3 - 4 - (NAGS) in Berlin. Dieses Handelsunternehmen hatte der gesondert verfolgte, einschl344gig wegen Steuerhinterziehung vorbestrafte S. zu dem Zweck gegr374ndet, durch einen fingierten Handel mit Computerprozessoren Umsatzsteuer zu hinterziehen. b) S. verschaffte der NAGS zwischen Februar und Juli 2002 135 total gef344lschte, auf die Firma H. AG in Berlin als Ausstel-lerin lautende Eingangsrechnungen 374ber gelieferte Computerprozessoren mit einer Rechnungssumme von insgesamt fast 33,4 Mio. Euro zuz374glich eines Umsatzsteuerausweises in H366he von rund 5,3 Mio. Euro. Die beiden ersten Rechnungen vom 19. und 25. Februar 2002 lauteten jeweils 374ber 487.470 Euro zuz374glich 77.995,20 Euro Umsatzsteuer. Die 374brigen 133 Rechnungen wiesen jeweils 243.735 Euro zuz374glich 38.997,60 Euro Um-satzsteuer aus. Alle Rechnungen ab dem 25. Februar 2002 trugen der Wahrheit widersprechende Scheck- und Barzahlungsvermerke. Auch die Rechnung vom 19. Februar 2002 war mit einer Quittung versehen. Auf kei-nem der Gesch344ftskonten der NAGS wurden den Schecksummen entspre-chende Belastungen festgestellt. Es fanden auch keine Barzahlungen an die H. AG statt. 4 S. organisierte tats344chlich auch 135 Lieferungen elekt-ronischer Bauteile unbekannter, aber jedenfalls minderwertiger Art durch ei-nen angeblichen Mitarbeiter Sc. der Firma H. AG. Er verkaufte die Bauteile als Computerprozessoren des Typs PT 4 226 E 2 des Herstellers AMD an die deutschen Exportunternehmen ACG AG (ACG; 101 Lieferungen) und WIN KG (WIN; 34 Lieferungen) mit Ausgangsrechnungen der NAGS 374ber fast 34,4 Mio. Euro zuz374glich ausgewiesener Umsatzsteuer in H366he von rund 5,5 Mio. Euro zum umsatzsteuerfreien Export an die Firma EM. in Malaysia. In jenem Unternehmen sa337en Vertrauensleute des S. , die zun344chst das Interesse der deutschen Exportunternehmen an der Abwicklung des angeblichen Gro337auftrags der nicht selbst exportieren- 5 - 5 - den NAGS geweckt hatten; naheliegend entfernten sie die Warenlieferungen und die Rechnungen der Exporteure im Interesse S. s aus dem Ge-sch344ftsgang des Unternehmens. Die Rechnungen der ACG und WIN wurden jedenfalls nicht von der EM. bezahlt. Die Zahlungen an die Exporteure und die NAGS erfolgten tat-s344chlich entsprechend einem von S ersonnenen Zahlungskreislauf, in den der Angeklagte eingebunden war: Er unterzeichnete f374r die NAGS einen mit den Zeugen K. , Ko. und N. abgeschlossenen Darlehens-vertrag 374ber 260.000 Euro zum Ankauf der Computerprozessoren bei der H. AG zu einem monatlichen Zinssatz von 4,5 %. Die Darlehenssumme wurde auf ein Konto der eine GbR bildenden Zeugen bei der Hypo-Vereinsbank in Berlin eingezahlt, aber nicht bestimmungsgem344337 verwendet. Jeweils einer dieser Zeugen 374berwies vielmehr als angeblicher Treuh344nder der EM. an die ACG oder WIN vor jeder Lieferung den jeweiligen Betrag der Rech-nungen der Exporteure 374ber fast 259.000 Euro als angebliche Vorauszah-lung der EM. . Die Exportunternehmen 374berwiesen sodann nach An-zeige des Wareneingangs durch ihre Spediteure die in den Rechnungen der NAGS ausgewiesenen Bruttobetr344ge 374ber jeweils rund 291.000 Euro telegra-fisch auf ein Konto der Hypo-Vereinsbank in Berlin, 374ber das die NAGS, ver-treten durch den Angeklagten, und der Zeuge K. gemeinsam ver-f374gungsbefugt waren. 6 Hierdurch erlangte S. Zugriff auf die von der ACG und WIN gezahlten Bruttobetr344ge einschlie337lich Umsatzsteuer, w344hrend die an-geblich f374r die EM. geleisteten Zahlungen Ausfuhrlieferungen betra-fen und keine Umsatzsteuer enthielten (247 4 Nr. 1 Buchstabe a, 247 6 UStG). Sobald die Bank den Zahlungseingang angezeigt hatte, gab der Angeklagte die noch bei den Speditionen der Exporteure lagernde Ware zur Ausfuhr frei. Der Angeklagte begab sich dann jeweils mit einem Vertreter der Kreditgeber zur Bank. Sie veranlassten gemeinsam zwei Barauszahlungen 374ber jeweils 7 - 6 - 259.000 Euro und etwa 32.000 Euro. Der Vertreter der Darlehensgeber zahl-te sogleich auf das Konto der GbR 259.000 Euro in bar ein. Dieses Geld stand damit f374r die n344chste 204Vorauszahlung223 an die ACG oder WIN zur Ver-f374gung. Der Angeklagte zahlte auf ein anderes Gesch344ftskonto der NAGS jeweils 32.000 Euro ein. Von diesem Konto hob der Angeklagte zwischen dem 21. Februar und 17. Juli 2002 226 nach jeder Zahlung der Exporteure 226 insgesamt etwa 2 Mio. Euro in bar ab. Dieses Geld 374bergab er S. . Der Steuerberater Kr. erstellte mit den gef344lschten Ein-gangsrechnungen und den an die ACG und WIN gerichteten Ausgangsrech-nungen, die ihm der mit der vorbereitenden Buchf374hrung der NAGS betraute Zeuge He. 374bergab, f374r die Monate Februar bis Juli 2002 die Umsatzsteuervoran-meldungen f374r die NAGS. Diese wurden zwischen dem 3. April und 2. Okto-ber 2002 beim Finanzamt eingereicht. Sie f374hrten zu einer Verk374rzung der von der NAGS zu entrichtenden Umsatzsteuer in H366he von rund 5,3 Mio. Eu-ro. 8 c) Der Angeklagte schloss auf Weisung des S. am 23. April und 14. Mai 2002 Leasingvertr344ge 374ber je ein Firmenfahrzeug ab. Ein Pkw Mercedes-Benz CLK Cabrio (Preis 54.000 Euro) wurde f374r den Ange-klagten, ein weiterer S 600 lang (Kaufpreis 112.000 Euro) f374r S. be-schafft. Am 6. Juni 2002 erwarb der Angeklagte f374r die NAGS einen 374berwiegend kreditfinanzierten PKW BMW Coup351 330 Ci A f374r 49.000 Euro, der von T. , einem weiteren Mitarbeiter der NAGS, genutzt wurde. Auch den Zeugen A. , Ha. , He. , H344. und A. standen vom Angeklagten beschaff-te, im Eigentum Dritter stehende Firmenfahrzeuge zur Verf374gung. 9 Ende Juli, sp344testens im Laufe des August 2002 stellte die NAGS ihre Gesch344ftst344tigkeit auf Weisung des S. ein. Der Angeklagte 374bte die ihm kraft Gesetzes zugewiesene Funktion eines Liquidators nicht 10 - 7 - aus. Er 374berlie337 die Firmenfahrzeuge der alleinigen Verf374gung durch S. . Der Angeklagte und S. reisten sp344ter nach einem Auf-enthalt in der Schweiz nach Dubai. Auf Weisung des S. versandte der Zeuge Ha. im September oder Oktober 2002 die von dem Angeklagten, S. und T. in Deutschland genutzten Pkw per Luftfracht nach Dubai. Dort 374bernah-men der Angeklagte und S. ihre Fahrzeuge wieder. Der Angeklagte nutzte das Cabrio noch einige Zeit, bis es von S. einem Gesch344fts-freund geschenkt wurde. Nach Auftreten von Zahlungsr374ckst344nden k374ndigten die Leasinggeber und die finanzierende Bank im Dezember 2002 die mit der NAGS abgeschlossenen Vertr344ge. Die 374brigen Firmenfahrzeuge wurden nach Ablauf der den Besitz begr374ndenden Vertr344ge an die Kfz-H344ndler zu-r374ckgegeben. d) Der Angeklagte wurde am 9. August 2003 in Dubai wegen Drogenbesitzes und Drogenkonsums zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und nach Teilverb374337ung dieser Strafe am 23. Dezember 2003 nach Deutschland ausgeliefert. 11 2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Vorw374rfe der Unter-schlagungen damit verteidigt, er habe Versprechungen S. s vertraut, dieser werde die zwischen der NAGS und den Sicherungsnehmern abge-schlossenen Vertr344ge 374bernehmen und f374r eine Weiterzahlung der Raten sorgen. Solches hat das Landgericht als Schutzbehauptung widerlegt, weil der Angeklagte alle Fahrzeuge der von ihm nicht zu kontrollierenden Willk374r S. s 374berantwortet und dadurch die konkrete Gefahr einer dauerhaften Ent-eignung der Eigent374mer bewirkt habe. 12 Demgegen374ber hat das Landgericht hinsichtlich der mitt344ter-schaftlich angelasteten Steuerhinterziehungen die Einlassungen des Ange-klagten als nicht mit einer f374r eine Verurteilung notwendigen Sicherheit wider- 13 - 8 - legt erachtet. Insoweit hat sich der Angeklagte darauf berufen, er sei zwar von S. gesteuerten, aber realen Handelsgesch344ften mit gro337en Gewinnspannen ausgegangen. Von den an S. bar 374bergebenen Geldern seien jeweils 25.000 Euro an den Lieferanten, die H. AG, gegangen. Die restlichen 7.000 Euro seien der Profit der NAGS gewesen. - 9 - 3. Die gegen die Freisprechung des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachr374ge Erfolg. Der Senat kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob die Zur374ckweisung des Beweisan-trags der Staatsanwaltschaft als bedeutungslos schon wegen dem Antrag nicht zu entnehmender Konnexit344t (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder deshalb nicht gegen 247 244 Abs. 6 StPO versto337en konnte, weil die Staatsanwalt-schaft verpflichtet war, auf eine vollst344ndige Behandlung des von ihr gestell-ten Beweisantrags hinzuwirken (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 37). 14 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar muss es das Revisionsgericht grunds344tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich dar-auf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze ver-st366337t (st. Rspr.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). 15 Hier erweist sich die Beweisw374rdigung des Landgerichts als l374ckenhaft. Freilich k366nnen und m374ssen die Gr374nde auch eines freispre-chenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdr374ck-lich w374rdigen. Das Ma337 der gebotenen Darlegung h344ngt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umst344nden des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Er366rterung bestimmter einzelner Be-weisumst344nde er374brigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl 226 wie hier 226 nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ge-gen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es al-lerdings in seiner Beweisw374rdigung und deren Darlegung die ersichtlich m366g-licherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde 16 - 10 - und Erw344gungen einbeziehen und in einer Gesamtw374rdigung betrachten (BGH wistra 2002, 430 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nament-lich hinsichtlich der Bewertung der Kenntnis des Angeklagten von der Nicht-bezahlung der H. -Rechnungen und der Indizwirkung der Beteiligung des Angeklagten an dem von S. initiierten Zahlungskreislauf nicht gerecht. a) Zwar hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe darauf vertraut, dass jede Rechnung der Firma H. mit 25.000 Euro aus dem vom Angeklagten an S. 374bergebenen Bargeld bezahlt worden sei, einer kritischen Pr374fung unterzogen. In diese sind aber wesentliche belastende Umst344nde nicht einbezogen worden, so dass auch die vorgenommene Gesamtw374rdigung nicht mehr tragf344hig ist. 17 Das Landgericht hat nicht erwogen, dass der Zeuge Ha. die fingierten Eingangsrechnungen zun344chst dem Angeklagten 374bergeben hat. Zwar hat die Wirtschaftsstrafkammer solches in einer eher distanzierenden Weise ausgedr374ckt, wonach Sc. dem 204Ha. zufolge ihm jeweils Rechnun-gen f374r die jeweilige Lieferung 374berreicht haben, die er dann dem Angeklag-ten 374bergeben haben will223 (UA S. 23). Gleichwohl handelt es sich insoweit um eine Feststellung. Das Landgericht h344lt n344mlich die Aussage des Zeugen Ha. zur Entgegennahme von Paketen, zum Erhalt der Rechnungen und zur Nicht374bergabe von Bargeld bei Lieferung f374r glaubhaft, ohne eine Einschr344n-kung f374r die 334bergabe der Rechnungen an den Angeklagten vorzunehmen. Der somit festgestellte vor374bergehende 226 bis zur Einstellung in die dem Zeu-gen He. anvertraute Buchf374hrung 226 Besitz des Angeklagten an den Rech-nungen h344tte bei der gegebenen erheblichen Verdachtslage aber jedenfalls erfordert, eine naheliegende Kenntnisnahme des Angeklagten vom Inhalt der Rechnungen zu er366rtern und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Einzel-heiten des dem Angeklagten bekannten Zahlungskreislaufs zu w374rdigen. Sol-ches h344tte den Schluss rechtfertigen k366nnen, dass dem Angeklagten klar 18 - 11 - war, dass die NAGS, die aus jedem Verkauf lediglich 32.000 Euro 226 die vom Angeklagten bar abgehobenen Betr344ge 226 erzielt hat, unter keinen Umst344n-den die auf den Rechnungen der H. AG vermerkten hohen Zahlun-gen an die H. AG zu leisten in der Lage gewesen w344re. b) Dar374ber hinaus begr374ndet die vom Landgericht ausschlie337-lich als entlastend gew374rdigte Barzahlung in H366he von jeweils 25.000 Euro auf die 133 H. -Rechnungen einen Wertungsfehler (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; BGH, Urteil vom 16. M344rz 2004 226 5 StR 490/03). Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten aufgrund der von ihm eigenh344ndig mit vorgenommenen Verteilung des Verkaufserl366ses jeweils nach Eingang der vollst344ndigen Zahlungen der ACG und WIN auf die Aus-gangsrechnungen der NAGS bekannt, dass von dem Erl366s in H366he von je-weils 291.000 Euro, der jeweiligen Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto, f374r die Gesch344ftst344tigkeit der NAGS lediglich 32.000 Euro zur Verf374gung standen. Bei der jeweiligen Zahlung an die H. in H366he von 25.000 Euro h344tte es sich aber aufgedr344ngt, dass zu diesem Preis keine hochwerti-gen Prozessoren bezogen worden sein konnten, mit denen allein der nahezu zw366lffache Verkaufspreis h344tte erzielt werden k366nnen. Schlie337lich h344tten auch die weiteren einen Verdacht begr374ndenden Umst344nde, die 334bergabe der wertvollen Prozessoren auf einem Parkplatz vor dem Gesch344ftshaus der NAGS und die Abwicklung (nur) eines Teils des Kerngesch344fts dieses Unter-nehmens im Wege der Barzahlung, mit in die Betrachtung einbezogen wer-den m374ssen. 19 c) Schlie337lich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das Landgericht in dem Indizienkomplex, in welchem es einen von Bankmitarbei-tern erhobenen Geldw344scheverdacht als beim Angeklagten nicht vorsatzbe-gr374ndend w374rdigt, die f374r die NAGS wirtschaftlich nachteiligen Umst344nde des vom Angeklagten mit betriebenen Zahlungskreislaufs nicht beweisw374rdigend einbezogen hat. Die jeweiligen 204Vorauszahlungen223 auf die Ausgangsrech-nungen der ACG und der WIN stellen sich angesichts der 226 in Anwesenheit 20 - 12 - des Angeklagten den Bankmitarbeitern offenbarten 226 Treuh344nderstellung im Ergebnis als Subventionierung der Endabnehmer in Malaysia dar, gespeist aus den Verkaufserl366sen der NAGS in Deutschland. Der angebliche Endab-nehmer EM. hat n344mlich zu keiner Zeit irgendeine Zahlung an die Ex-porteure oder die NAGS geleistet, was sich auch dem Angeklagten aufgrund der vorstehend geschilderten, ihm bekannten Umst344nde erschlie337en musste. Denn der Angeklagte wusste zugleich, dass die GbR tats344chlich Kreditgebe-rin der NAGS war. Ein solches Gesch344ft w344re bei Annahme eines legalen Hintergrundes so offensichtlich ruin366s f374r die NAGS, dass dieser Umstand, wie auch die exorbitante H366he des Darlehenszinses und der wirtschaftlich unsinnige Zahlungsweg 374ber die Exporteure, in die Gesamtw374rdigung h344tte einbezogen werden m374ssen. Naheliegend h344tte sich dann der Blick darauf richten k366nnen, dass die Gesch344ftst344tigkeit der NAGS allein darauf ausge-richtet war, die von den Exportunternehmen an sie gezahlte Umsatzsteuer f374r sich abzuzweigen. Denn die NAGS musste die von ihr vereinnahmte Um-satzsteuer nicht an das Finanzamt abf374hren, weil sie diese Betr344ge mit den Vorsteuerbetr344gen aus den Scheinrechnungen der H. AG verrechne-te. Den Exportunternehmen drohte aus den f374r sie umsatzsteuerfreien Aus-fuhrlieferungen ebenfalls kein Nachteil, da sie in ihren Steueranmeldungen gem344337 247 18 Abs. 1, 3 UStG die Umsatzsteuerbetr344ge aus den NAGS-Rechnungen als Vorsteuern in Abzug bringen konnten (247 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, 247 4 Nr. 1 Buchstabe a, 247 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Der Senat weist darauf hin, dass eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht kommt, auch wenn wieder festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte Einzelhei-ten der Haupttat nicht gekannt hat (vgl. BGHSt 46, 107, 109). Sollte dagegen dem Angeklagten klar geworden sein, dass die Gr374ndung und Gesch344ftst344-tigkeit der NAGS ausschlie337lich 226 neben dem Erwerb der fremdfinanzierten Pkws 226 darauf ausgerichtet war, ihren Gewinn durch Umsatzsteuerhinterzie-hung zu erreichen, wird die Annahme von Mitt344terschaft nahe liegen. 21 - 13 - Mit Blick auf die vom Senat gegen die Verfassungsm344337igkeit des 247 370a AO ge344u337erten Bedenken (BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) wird es sich f374r den neuen Tatrichter anbieten, die Strafverfolgung gem344337 247 154a StPO auf die Vorschrift des 247 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO zu beschr344nken. 22 4. Auch die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die erhobene Verfahrensr374ge kommt es nicht an. 23 F374r eine Zueignung ist es in den hier zu beurteilenden F344llen bestehender Sicherungs374bereignung erforderlich, dass der T344ter ein Verhal-ten an den Tag gelegt hat, das den sicheren Schluss darauf zul344sst, dass er den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungseigent374mers seinem eigenen Verm366gen einverleiben will (BGHSt 34, 309, 312). Im Fall der vom Landgericht angenommenen Drittzueignung muss das Verhalten des T344ters darauf gerichtet sein, dass das Sicherungsgut dem Verm366gen des Dritten zugef374hrt wird (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 246 Rdn. 5; Kudlich JuS 2001, 767, 771). Die Tathandlung muss zu einer Stellung des Dritten in Bezug auf die Sache f374hren, wie sie auch bei der Selbstzueignung f374r die Tatbestandserf374llung notwendig w344re (Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 11a). Bei der Unterschlagung von Sicherungsgut zum eigenen Vorteil ist dies anerkannt, falls der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in einer Art und Weise weiter nutzt, die zum Ausdruck bringt, dass der T344ter das Siche-rungseigentum nicht mehr achtet, sondern den bisherigen Fremdbesitz an den Gegenst344nden in Eigenbesitz umwandeln wollte (BGHSt 34, 309, 313). Im Falle der Drittzueignung durch den Sicherungsgeber muss demnach bei der hier zu w374rdigenden 334bertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Dritten zum Ausdruck kommen, dass der bisherige Fremdbesitz durch dem Dritten auf Dauer verschafften Eigenbesitz ersetzt werden soll (vgl. Schen-kewitz NStZ 2003, 17, 20; Kudlich aaO). Solches wird f374r den Angeklagten durch die Feststellung des Landgerichts f374r die angenommene Tatzeit der 24 - 14 - 334bergabe der Fahrzeuge an S. (August 2002) aber nicht ausreichend belegt. - 15 - Das Landgericht stellt zwar das Bewusstsein des Angeklagten fest, dass S. im Zeitpunkt der 334bernahme der Fahrzeuge wie ein Eigent374mer 374ber diese verf374gen w374rde und dass den Eigent374mern hierdurch die Fahrzeuge entzogen werden w374rden. Diese Feststellung beruht indes auf einer Schlussfolgerung, die von der sie begr374ndenden Beweisw374rdigung nicht getragen wird. F374r den Tatzeitpunkt werden n344mlich keine Umst344nde benannt, die eine Vorstellung des Angeklagten hinreichend belegen, S. werde das Sicherungseigentum missachten. Das Landgericht hat den Angeklagten als undoloses Werkzeug des S. angesehen; er habe nicht einmal das von S. gesteuerte Umsatzsteuerkarussell durch-schaut. Soweit das Landgericht auch auf die wesentlich sp344tere Inbesitz-nahme der drei Pkw in Dubai abstellt und in der Nutzung des Fahrzeugs des Angeklagten m366glicherweise eine nachtr344gliche Billigung zur Begr374ndung von Eigenbesitz des S. sieht, wirken diese Umst344nde auf das Vorstel-lungsbild des Angeklagten zur angenommenen fr374heren Tatzeit, der Einstel-lung der Gesch344ftst344tigkeit in Deutschland, aber nicht zur374ck. Die Verbrin-gung der Fahrzeuge zum ersichtlich erst sp344ter festgelegten Fluchtort beruht ausschlie337lich auf einer neuen Entschlie337ung S. s, die sogar noch Raum f374r eine Achtung des Sicherungseigentums hinsichtlich der 374brigen Kfz lie337. 25 Demnach hat der Angeklagte die drei Pkw jedenfalls nicht t344-terschaftlich einem Dritten zugeeignet, sondern S. durch Besitzver-schaffung lediglich die Gelegenheit f374r die von diesem vollzogene Unter-schlagung geboten. Dies h344tte bei Vorliegen eines Beihilfevorsatzes bei dem Angeklagten zur Bestrafung wegen Beihilfe zur Unterschlagung f374hren k366n-nen (vgl. Maurach/Schr366der/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil Band 1 9. Aufl. S. 404 f.; Tr366ndle/Fischer aaO 247 246 Rdn. 11a mit Nachweisen der weitergehenden Gegenauffassung; Schenkewitz aaO; Kudlich aaO). Auch dieser ist indes nicht hinreichend belegt. 26 - 16 - Auf die festgestellte Inbesitznahme des Pkw Mercedes-Benz CLK in Dubai durch den Angeklagten hat das Landgericht seine Verurteilung nicht gest374tzt. Gleiches gilt f374r den weiteren Umgang mit den 374brigen Fahr-zeugen durch S. in Dubai; insoweit hatte der Angeklagte als Ge-sch344ftsf374hrer, beziehungsweise Liquidator der NAGS eine Garantenstellung. 27 Die Sache bedarf demnach auch insoweit neuer Aufkl344rung und Bewertung. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Bewertung des Vorstellungsbildes des Angeklagten die einen Tatkomplex betreffenden be-lastenden Indizien wegen der hier vorliegenden Verschr344nkung der Sachver-halte auch f374r den jeweils anderen Tatkomplex beweisw374rdigend heranzu-ziehen sind (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; 430). 28 5. Die f374r die Verurteilungsf344lle auf die Nichtannahme der Qua-lifikation des 247 246 Abs. 2 StGB beschr344nkte Revision der Staatsanwalt-schaft hat ebenfalls Erfolg. Die hier vorliegenden Sicherungs374bereignungen begr374nden ein Anvertrautsein (vgl. BGHSt 16, 280, 282; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 246 Rdn. 29). Dies wird es rechtfertigen, im Fall einer erneu-ten Verurteilung die Strafe dem Qualifikationstatbestand zu entnehmen. 29 6. F374r die eventuell neu vorzunehmende Strafzumessung weist der Senat auf Folgendes hin: 30 a) Der durch die Unterschlagung begr374ndete Schaden der Ei-gent374mer bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen. Deshalb darf nicht auf die H366-he der noch offenen Forderungen der Darlehens- bzw. Leasinggeber abge-stellt werden, die r374ckst344ndige Raten oder einen entgangenen Gewinn in Form eines Zinsausfallschadens enthalten werden. 31 b) Die Verfahrensdauer w344hrend des Revisionsverfahrens ist 32 - 17 - allein durch verz366gerte Zustellungen um sechs Monate verl344ngert worden; seit der Fertigstellung des Urteils hat es 374ber ein Jahr bis zum Eingang der Verfahrensakte bei der Bundesanwaltschaft gedauert. Solches wird Anlass geben, im Rahmen der Strafzumessung eine Art. 6 Abs. 1 MRK verletzende Verfahrensverz366gerung im Rechtsmittelverfahren zu pr374fen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. M344rz 2006 226 5 StR 587/05; vgl. im 334brigen BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 13 und 16). Basdorf Raum Brause Elf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy