5 StR 156/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 10. und 11. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 11. Juli 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2007 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinter-ziehung in f374nf F344llen, davon in einem Fall wegen Versuchs, aus rechtlichen Gr374nden freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsan-waltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachr374-ge Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in der Zeit zwischen 22. Au-gust 1997 und 31. August 2000 im Zusammenhang mit der Einbringung von etwa 4.000 zu sanierenden Plattenbauwohnungen in einen geschlossenen Immobilienfonds in f374nf F344llen als Gesch344ftsf374hrer der I. B. G. (im Folgenden: IBG) ge-gen374ber den Finanzbeh366rden die erforderliche Anzeige von Vertr344gen unter-lassen und dadurch in vier F344llen Grunderwerbsteuern hinterzogen sowie in 2 - 4 - einem weiteren Fall dieses versucht zu haben; einen weiteren gleichgelager-ten Fall (Objekte in G366rlitz) hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einge-tretene Verj344hrung nicht angeklagt. Der Angeklagte habe bei Objekt374bertra-gungen zwischen Grundst374cksgesellschaften die die Grunderwerbsteuer be-gr374ndenden Vertr344ge mitgestaltet, habe es aber pflichtwidrig unterlassen, die Vertr344ge 374ber den Beitritt einer Fondsgesellschaft in die jeweilige erwerben-de Grundst374cksgesellschaft sowie dazugeh366rige 204Globalpauschalvertr344ge223 zur Sanierung der Objekte den Finanzbeh366rden binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss mitzuteilen. 2. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 3 4 a) Die beiden Partner der A. W. und N. waren je zur H344lfte Mitgesellschafter von sieben Kommanditge-sellschaften (im Folgenden bezeichnet als 1. Kommanditgesellschaften). Diese Gesellschaften hatten 226 finanziert durch die B. 226H. H. AG (B. ) 226 im Zeitraum von November 1995 bis No-vember 1996 in den neuen Bundesl344ndern von kommunalen Wohnungsbau-gesellschaften f374r insgesamt 263 Mio. DM sanierungsbed374rftige Plattenbau-wohnanlagen erworben. 40 Prozent der Wohnungen sollten nach Instandset-zung und Modernisierung in Eigentumswohnungen umgewandelt und dann ver344u337ert werden; die 374brigen Wohnungen sollten im Bestand der Gesell-schaften verbleiben. Um die Kreditverbindlichkeiten gegen374ber der B. zu verringern, die das Kreditengagement mit der A. -Gruppe auf 350 Mio. DM be-schr344nken wollte, beschlossen die Gesellschafter W. und N. , mindestens 2.000 Wohneinheiten als Mietobjekte an einen Fonds zu verkau-fen. Diese Einheiten sollten in einem Zwischenschritt zun344chst in neue Ge-sellschaften eingebracht werden, bis eine Einigung 374ber den Verkauf an ei-nen Fonds gefunden war (UA S. 31). Hierzu gr374ndeten die Gesellschafter W. und N. am 27. Dezember 1996 (f374r Objekte in Branden- 5 - 5 - burg an der Havel, G366rlitz, Leipzig und Halle) und am 7. Mai 1997 (f374r Objek-te in Cottbus und Schwerin) mit Hilfe des fr374heren Mitangeklagten Notar S. jeweils sogenannte 2. Kommanditgesellschaften und 374bertrugen diesen ebenfalls am 27. Dezember 1996 bzw. (bez374glich der Objekte in Cottbus und Schwerin) erst am 7. August 1997 einen Teil der Plattenbauwohnanlagen. Die Gesellschaftsvertr344ge enthielten Regelungen, die auf das Vorhandensein mehrerer Gesellschafter zugeschnitten waren (UA S. 32, 47). Gesellschafter der neuen Gesellschaften waren allerdings zun344chst wiederum nur die 204A. -Partner223 W. und N. zu je 50 Prozent mit einem Ge-sellschaftsanteil von je 3.000 DM. Die vier im Dezember 1996 geschlossenen notariell beurkundeten Grundst374ckskaufvertr344ge zwischen den 1. und 2. Kommanditgesellschaften enthielten die Verpflichtung der K344ufer, die Grunderwerbsteuer an das zust344ndige Finanzamt zu zahlen und sie auch im Innenverh344ltnis zu tragen (UA S. 52). Nach Ab344nderung dieser Vertr344ge am 7. August 1997 im Hinblick auf eine ge344nderte Auswahl der in den Fonds einzubringenden Plattenbauwohneinheiten (UA S. 49) enthielten schlie337lich s344mtliche Grundst374ckskaufvertr344ge mit den 2. Kommanditgesellschaften die Feststellung, dass der Erwerb gem344337 247 6 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sei (UA S. 53 f.). Hintergrund war, dass ein nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an sich der Grunderwerbsteuer unterliegender Grund-st374ckserwerb im Fall der 334bertragung von Grundst374cken von einer Gesamt-hand auf eine andere gem344337 247 6 Abs. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen war. Voraussetzung f374r die Nichterhebung der Steuer war allerdings ein anteilig gleicher Gesellschafterbestand bei der ver344u337ernden und der erwerbenden Gesellschaft. Entsprechend ihrem bereits bei Gr374ndung der 2. Kommanditgesell-schaften bestehenden Plan, Plattenbauwohneinheiten auf einen Fonds zu 374bertragen, einigten sich die Gesellschafter W. und N. schlie337lich mit der B. I. B. 226 LBB Fonds Zw366lf 226 (im Folgenden: LBB-Fonds Zw366lf), dass diese Fondsgesellschaft den sechs 2. Kommanditgesellschaften als weitere 6 - 6 - Kommanditistin beitreten und nach gleichzeitiger Kapitalerh366hung auf 100.000 DM insgesamt 94 Prozent der Gesellschaftsanteile halten sollte. Mit der Begrenzung auf diesen Umfang einer Beteiligung sollte ein durch den Gesellschafterbeitritt ausgel366stes Entstehen von Grunderwerbsteuer gem344337 247 1 Abs. 2a GrEStG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung vermieden wer-den. Nach dieser Vorschrift gilt die wesentliche 304nderung des Gesellschaf-terbestandes einer Personengesellschaft, zu deren Verm366gen ein inl344ndi-sches Grundst374ck geh366rt, als auf die 334bereignung des Grundst374cks gerichte-tes Rechtsgesch344ft. 247 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG (1997) bestimmt, dass eine wesentliche 304nderung in diesem Sinne stets gegeben ist, wenn 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsverm366gen auf neue Gesellschafter 374bergehen. Die bisherigen Gesellschafter W. und N. sollten dementspre-chend zu sechs Prozent an den 2. Kommanditgesellschaften beteiligt blei-ben. Bei den 334bertragungen wirkten auf der Seite des beitretenden LBB-Fonds Zw366lf sowohl der Angeklagte als Gesch344ftsf374hrer der IBG 226 mit Unter-st374tzung seines Mitarbeiters Bo. 226 als auch Rechtsanwalt L. in seiner Doppelfunktion als Rechtsberater der IBG und alleinvertretungsbe-rechtigter Komplement344r des Fonds mit. Nachdem sich die Vertragsparteien auf einen zu 374bertragenden Be-stand von 4.000 Plattenbauwohnungen geeinigt hatten, schloss N. am 7. August 1997 sowohl als Vertreter der 1. als auch der 2. Kommanditge-sellschaften Nachtragsvertr344ge zu den Grundst374ckskaufvertr344gen vom 27. Dezember 1996 ab. Am 8. August 1997 erkl344rte der inzwischen aufgrund der Nichtanzeige dieses Gesellschafterbeitritts gegen374ber den Finanzbeh366r-den rechtskr344ftig wegen Steuerhinterziehung verurteilte Rechtsanwalt L. f374r den LBB-Fonds Zw366lf in sechs notariellen Gesellschafterbei-trittsvertr344gen den jeweiligen Beitritt des Fonds zu den 2. Kommanditgesell-schaften (UA S. 52). Ebenfalls am 8. August 1997 374bernahmen diese Gesell-schaften durch sogenannte Globalpauschalvertr344ge Sanierungsverpflichtun-gen in H366he von insgesamt rund 272 Mio. DM, welche die 1. Kommanditge-sellschaften gegen374ber den kommunalen Wohnungsbaugesellschaften ein- 7 - 7 - gegangen waren. Entsprechend diesen Verpflichtungen zur Sanierung und gem344337 der Verteilung der Gesellschaftsanteile im Verh344ltnis 94 zu 6 erh366h-ten die Gesellschafter der 2. Kommanditgesellschaften die Kapitalanteile f374r den LBB-Fonds Zw366lf auf fast 257 Mio. DM und f374r W. sowie f374r N. auf rund 16 Mio. DM. Da die 204A. -Partner223 W. und N. nicht in der Lage waren, eine derartige Kapitalerh366hung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, schlossen sie am 26. November 1997 mit der B. O. B. GmbH, deren alleinige Anteilseignerin die Fondsinitiatorin IBG war, einen Darlehensvertrag 374ber den von ihnen zu entrichtenden Gesamt-betrag von 16 Mio. DM. Zur Absicherung der Darlehensforderung verpf344nde-ten sie ihre Gesellschaftsanteile an die B. O. B GmbH und traten ihr die j344hrlichen Aussch374ttungsanspr374che 204als Zinszah-lung223 ab. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung konnten die Gesell-schaftsanteile zur Tilgung der Verbindlichkeiten an die Darlehensgeberin an Erf374llung statt und ohne Haftung der Darlehensnehmer f374r deren Werthaltig-keit 374bertragen werden. Die B. O. B. GmbH schloss ihrerseits Darlehensvertr344ge mit den 2. Kommanditgesellschaften ab, die diese Darlehen mit bei der B. aufgenommenen Krediten refinan-zierten (UA S. 76 f.). 8 b) Der Angeklagte war bis zum 31. August 2000 Gesch344ftsf374hrer der IBG. Diese Gesellschaft war alleinige Gesellschafterin der I. B. V. der B. B. mbH (im Fol-genden: IBV), deren Gesch344ftsf374hrer bis zum 25. Juni 1997 ebenfalls der Angeklagte war. Zwischen beiden Gesellschaften bestand ein Gesch344ftsbe-sorgungsvertrag, mit dem die IBG f374r die IBV unter anderem die Vorberei-tung und Abgabe von Steuererkl344rungen auch im Verh344ltnis gegen374ber Drit-ten 374bernommen hatte. Die IBV war gesch344ftsf374hrende Kommanditistin im LBB-Fonds Zw366lf. Der Angeklagte war zudem Gesch344ftsf374hrer der B. O B. GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum 9 - 8 - die IBG war und die den 204A. -Partnern223 W. und N. durch Gew344hrung von Darlehen die Kapitalerh366hung in den 2. Kommanditgesell-schaften finanzierte. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als Vertreter der IBG bereits am 4. M344rz 1997 bei einem Treffen mit dem B. Vorstandsmitglied N. und den 204A. -Partnern223 W. und N. die Bereitschaft erkl344rt, A. -Plattenbauwohnungen in LBB-Fonds aufzunehmen (UA S. 34). Sp344testens seit diesem Gespr344ch war ihm auch der Plan bekannt, das 204Anfallen223 von Grunderwerbsteuer bei der 334ber-nahme der Plattenbauwohnungen in einen von der IBG zu lancierenden Fonds durch Ausnutzung der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Regelung des 247 1 Abs. 2a GrEStG zu vermeiden. In Anlehnung an die aus dieser Vor-schrift entwickelte 20494/6-Regel223 sollten die bisherigen Gesellschafter 204zwecks Einsparung der Grunderwerbsteuer223 in der jeweiligen Gesellschaft mindes-tens 5,5 % der Anteile halten (UA S. 37). Bei den in der Folgezeit 374ber die m366glichen Fondsobjekte gef374hrten Gespr344chen fungierte f374r die IBG deren Mitarbeiter Bo. als Ansprechpartner (UA S. 39). Die wesentlichen Grund-s344tze f374r die im Zusammenhang mit der Einbringung der Plattenbauwohn-einheiten in den LBB-Fonds notwendigen Kauf-, Beitritts- und Globalpau-schalvertr344ge wurden allerdings bei einem Treffen am 10. April 1997 mit den 204A. -Partnern223 W. und N. festgelegt, an dem der Ange-klagte selbst teilnahm. Dabei einigten sich die Beteiligten darauf, die Fonds-gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu f374hren, wobei in der Kommanditgesellschaft die Altgesellschafter mit mindestens einem Anteil von f374nf Prozent als Kommanditisten verbleiben sollten, um das Entstehen von Grunderwerbsteuer zu vermeiden (UA S. 43). Ferner einigten sich die Betei-ligten darauf, dass die A. -Unternehmensgruppe den General374berneh-mervertrag f374r die Sanierung der in den Fonds einzubringenden Plattenbau-ten (bezeichnet als 204Globalpauschalvertr344ge223) erhalten und die Sanierung der Plattenbauten bis zum Ende des Jahres 1998 sicherstellen sollte (UA S. 44). 10 - 9 - Dem Angeklagten war bewusst, dass trotz der gew344hlten Vertrags-konstruktion wegen der bereits bei der 334bertragung der Grundst374cke auf die 2. Kommanditgesellschaften beabsichtigten Beteiligung eines Immobilien-fonds Grunderwerbsteuer entstehen konnte. Dieses Wissen erlangte der An-geklagte sp344testens in der Folge eines Treffens des Steuerberaters Sch. am 26. Mai 1997 mit den gesondert Verfolgten Bo. , N. und L. in den R344umlichkeiten der IBG. Steuerberater Sch. erl344uterte bei diesem Treffen, dass der Beteiligungserwerb durch die Fondsgesellschaft zwar nach 247 1 Abs. 2a GrEStG steuerfrei sei, dies aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 204mit hoher Wahrscheinlichkeit223 zu einem r374ckwirkenden Entfallen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach 247 6 Abs. 3 GrEStG f374r die Grundst374ckskaufvertr344ge zwischen den 1. und 2. Kommanditgesellschaften f374hren d374rfte (UA S. 56). Die an diesem Treffen Beteiligten gingen allerdings davon aus, dass die Finanzbeh366rden die den Wegfall der Steuerbefreiung ausl366senden Umst344nde nicht erkennen w374rden und folglich faktisch auch keine Grunderwerbsteuer nacherheben k366nnten, wenn ihnen die Gesellschafterbeitrittsvertr344ge nicht mitgeteilt w374rden. Sie beschlossen daher, den 204risikobehafteten Weg223 unter vermeintlicher Inan-spruchnahme des 247 1 Abs. 2a GrEStG zu beschreiten, bei dem die 204A. -Partner223 W. und N. mit insgesamt sechs Prozent als Kom-manditisten an den 2. Kommanditgesellschaften beteiligt bleiben sollten (UA S. 57 f.). 11 In einem Schreiben vom 30. Mai 1997, von dem der Angeklagte Kenntnis erlangte, nahm Rechtsanwalt L. auf die Besprechung vom 26. Mai 1997 Bezug und wies nochmals ausdr374cklich darauf hin, dass das Risiko des Anfalls der Grunderwerbsteuer betr344chtlich sei (UA S. 64). Vor diesem Hintergrund entschied der Angeklagte, dass 204die IBG jedenfalls nicht die Grunderwerbsteuer tragen w374rde, so dass eine Vertragsgestaltung zu w344hlen sei, die dieses Ergebnis sicherstellen sollte223 (UA S. 67). Der An-geklagte hatte auch Kenntnis von einem Erlass der Berliner Senatsverwal-tung f374r Finanzen vom 13. Juni 1997, in dem im Hinblick auf die Anwendung 12 - 10 - des 247 1 Abs. 2a GrEStG auf die grunds344tzliche Verpflichtung der zur Ge-sch344ftsf374hrung verpflichteten Personen zur Anzeige jedes Gesellschafter-wechsels oder Gesellschafterbeitritts hingewiesen wurde (UA S. 74). Die Mitglieder des Aufsichtsrats der IBG, die dem 204Ankauf223 der Objektgesell-schaften, d. h. der 2. Kommanditgesellschaften, schlie337lich zustimmten, wur-den von dem Angeklagten nicht 374ber die 204Grunderwerbsteuerproblematik223 in Kenntnis gesetzt (UA S. 69). In Kenntnis der an der Vertragsgestaltung Be-teiligten, dass die 204A. -Partner223 W. und N. nicht in der La-ge waren, die Grunderwerbsteuerlast zu tragen, wurde auf Dr344ngen des Neugesellschafters LBB-Fonds Zw366lf in den Kaufvertr344gen und Nachtr344gen vom 7. August 1997 die Klausel aufgenommen, dass der vorliegende Erwerb gem344337 247 6 Abs. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei sei. In einer weiteren Klau-sel wurde bestimmt, dass etwa anfallende Verkehrssteuern von der Verk344u-ferin, d. h. der jeweiligen 1. Kommanditgesellschaft zu tragen seien (UA S. 72 ff.). Aus der festgestellten 204Vertragskaskade223 hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass dem Angeklagten sp344testens seit den am 26. No-vember 1997 geschlossenen Darlehensvertr344gen bewusst war, dass die Alt-gesellschafter W. und N. nicht in der Lage waren, aus eige-nen Mitteln den auf sie entfallenden Anteil an der Kapitalerh366hung sowie den bef374rchteten Anfall der Grunderwerbsteuer zu tragen (UA S. 83). c) Notar S. zeigte im Oktober bzw. Dezember 1997 die zwischen den 1. und 2. Kommanditgesellschaften geschlossenen Grundst374ckskaufver-tr344ge und Vertragsnachtr344ge vom 27. Dezember 1996 und 7. August 1997 gegen374ber dem jeweils zust344ndigen Finanzamt an. Er verschwieg dabei ge-m344337 dem mit den Gesellschaftern N. und W. verabredeten Plan sowohl die 304nderungen im Gesellschafterbestand der 2. Kommanditge-sellschaften als auch die 204Globalpauschalvertr344ge223 vom 8. August 1997 374ber die Sanierung der Plattenbauwohnanlagen. Stattdessen behauptete er wider besseres Wissen, nach Ansicht der Vertragsparteien sei der Kauf grunder-werbsteuerfrei, weil bei den 2. Kommanditgesellschaften ausschlie337lich die Altgesellschafter W. und N. 226 die in Wirklichkeit nur noch je- 13 - 11 - weils drei Prozent der Gesellschaftsanteile hielten 226 zu einem Anteil von je-weils der H344lfte am Verm366gen der Gesellschaften beteiligt seien. Dadurch wurden die Finanz344mter bewusst 374ber den der Grunderwerbsteuerbefreiung (247 6 Abs. 3 GrEStG a.F.) entgegenstehenden von vornherein geplanten Ge-sellschafterbeitritt im Unklaren gelassen (UA S. 78). d) In Unkenntnis von den Gesellschafterbeitritten und den 204Globalpau-schalvertr344gen223 stellten die zust344ndigen Finanz344mter mit Bescheiden vom 3. Februar, 18. Februar, 18. Dezember 1998 und 4. August 1999 die Grund-st374ckserwerbe durch die 2. Kommanditgesellschaften im Hinblick auf die Ge-sellschafteridentit344t bei ver344u337ernder und erwerbender Gesellschaft gem344337 247 6 Abs. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer frei. Tats344chlich waren im Hinblick auf die 304nderung im Gesellschafterbestand der 2. Kommanditgesell-schaften die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben und deshalb rund 165.000 DM (Brandenburg), 680.000 DM (Leipzig), 639.000 DM (Halle) und 2,5 Mio. DM (Cottbus), insgesamt also rund 4 Mio. DM, an Grunder-werbsteuer entstanden (UA S. 7 f.). Lediglich das Finanzamt Schwerin erlie337 zun344chst keinen Bescheid 374ber die Grunderwerbsteuerfreiheit und verwei-gerte die beantragte Freistellung im Herbst 2001 endg374ltig; es hatte auf Nachfrage im Notariat von den Gesellschafterbeitritten erfahren (UA S. 8). Die nachtr344glich festgesetzten Grunderwerbsteuern wurden von Seiten des beigetretenen Fonds bezahlt. 14 3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgr374nden vom Vor-wurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen freigesprochen; nach An-sicht der Strafkammer traf den Angeklagten keine Pflicht, den Finanzbeh366r-den die Gesellschafterbeitritte und die 204Globalpauschalvertr344ge223 anzuzeigen. 204Anzeichen223 f374r eine Beteiligung des Angeklagten an den von den fr374heren Mitangeklagten N. und S. durch aktives Tun begangenen Steu-erhinterziehungen sah das Landgericht nicht (UA S. 110). 15 - 12 - a) Das Landgericht ist der Ansicht, dass f374r die zwischen den 1. und den 2. Kommanditgesellschaften geschlossenen Grundst374ckskaufvertr344ge gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. 247 42 AO Grunderwerbsteuer entstan-den sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die steuerliche Verg374nstigung des 247 6 Abs. 3 GrEStG zu versagen, wenn und soweit ent-sprechend einem vorgefassten Plan im sachlichen und zeitlichen Zusam-menhang mit der Grundst374cks374bertragung von einer Gesamthand auf eine andere die Gesamth344nder ihre gesamth344nderische Beteiligung v366llig oder weitgehend aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch die Neuaufnahme wei-terer Gesellschafter verringert (UA S. 99 mit Hinweis auf BFH BStBl II 1988, 735; 1996, 458 ff. und 534 ff. sowie 1997, 87; diese Entscheidungen stellen allerdings allein auf den Plan ab, nicht auf dessen Vollzug). So verhalte es sich auch hier; der 204vorgefasste Plan223 der 204A. -Partner223 W. und N. der Weiterver344u337erung im Wege der Aufnahme weiterer Gesell-schafter ergebe sich insbesondere aus der gesellschaftsrechtlichen Gestal-tung der 2. Kommanditgesellschaften, die auf mehr als zwei Gesellschafter ausgelegt sei (UA S. 100). Der zeitliche Zusammenhang sei nach der Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs sowie der steuerrechtlichen Literatur anzu-nehmen, wenn ein Ausscheiden eines Gesellschafters oder 226 wie hier 226 eine Anteilsverringerung innerhalb eines Zeitraums von sieben bis 15 Monaten nach Einbringung der Grundst374cke in die Gesamthand vollzogen werde (UA S. 99 mit Hinweis auf BFH BStBl II 1997, 87; Boruttau/Viskorf, Grunder-werbsteuergesetz 15. Aufl. 247 5 Rdn. 61, 247 6 Rdn. 27/4). 16 b) Nach Auffassung des Landgerichts bestand jedoch f374r den Ange-klagten keine grunderwerbsteuerliche Pflicht, die 204steuersch344dlichen223 Gesell-schafterbeitritte und die mit ihnen verbundenen 204Globalpauschalvertr344ge223 anzuzeigen. Mangels pflichtwidrigen Unterlassens habe sich der Angeklagte daher nicht gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. 17 aa) Eine Anzeigepflicht ergebe sich nicht aus 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung. 18 - 13 - Aufgrund dieser Vorschrift m374ssen Steuerschuldner 374ber 304nderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (247 1 Abs. 2a GrEStG) Anzeige erstatten. Die Strafkammer vertritt die Auffassung, dass ein anzeigepflichtiger Gesellschafterwechsel nicht stattgefunden hat. Der Bun-desfinanzhof gebiete in seinem Urteil vom 26. Februar 2007 226 II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535 eine formale, streng am Wortlaut orientierte Auslegung des 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG 1997, der mit seinem Klammerzusatz auf die Vorschrift des 247 1 Abs. 2a GrEStG verweise. Nach 247 1 Abs. 2a GrEStG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung gilt es als ein grunder-werbsteuerpflichtiges, auf die 334bereignung des Grundst374cks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch344ft, wenn zum Verm366gen ei-ner Personengesellschaft ein inl344ndisches Grundst374ck geh366rt und sich bei ihr innerhalb von f374nf Jahren der Gesellschafterbestand vollst344ndig oder we-sentlich 344ndert. Eine wesentliche 304nderung besteht nach Abs. 2a Satz 2 die-ser Norm, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine 334bertragung des Grundst374cks auf eine neue Personengesellschaft darstellt. Dies ist nach Abs. 2a Satz 3 dieser Vorschrift stets der Fall, wenn 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsverm366gen auf neue Gesellschafter 374bergehen. 19 Eine anzeigepflichtige 304nderung des Gesellschafterbestandes habe nach diesen Ma337st344ben nicht stattgefunden, weil die Altgesellschafter W. und N. zusammen mehr als f374nf Prozent der Anteile behalten h344tten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand der voll-st344ndigen Finanzierung der Kapitalerh366hung durch die B. O. B. GmbH und der Refinanzierung mit Darlehen der 2. Komman-ditgesellschaften in Form einer Art 204Kreislauffinanzierung223 oder aus der Ver-pf344ndung der Gesellschafteranteile in Verbindung mit der Abtretung der An-spr374che auf die Aussch374ttungen. Aus der Vorschrift des 247 42 AO ergebe sich zwar ein Steueranspruch, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg344ngen angemessenen Gestaltung entsteht; eine strafbewehrte grunderwerbsteuer-rechtliche Anzeigepflicht k366nne aus 247 42 AO jedoch nicht abgeleitet werden. Die insoweit bestehende Gesetzesl374cke habe der Gesetzgeber erst sp344ter 20 - 14 - durch Einf374gung eines Absatzes 2 Nr. 4 in 247 19 GrEStG geschlossen, wo-nach ab 1. Januar 2000 (richtig: 31. Dezember 2001, vgl. Art. 13 Nr. 6b, Art. 39 Abs. 5 St304ndG 2001, BGBl I 3807, 3821) auch 304nderungen im Ge-sellschafterbestand einer Gesamthand bei Gew344hrung einer Steuerverg374ns-tigung u. a. nach 247 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG anzeigepflichtig wurden. Im Tatzeitraum habe diese gesondert geregelte Anzeigepflicht noch nicht bestanden. Bei der Finanzierung der Kapitalerh366hung der Altgesellschafter hande-le es sich auch nicht um Scheinvertr344ge im Sinne des 247 41 Abs. 2 Satz 1 AO, die einen Erwerbsvorgang verdeckten. Die fortbestehende Beteiligung der Gesellschafter N. und W. in einem Umfang von mehr als f374nf Prozent sei von den Vertragsparteien gerade im Hinblick auf 247 1 Abs. 2a GrEStG gewollt gewesen (UA S. 108). 21 22 bb) Auch aus der Vorschrift des 247 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung ergebe sich keine Anzeigepflicht des Ange-klagten. Ein vorangehender Erwerb von Grundst374cken mache den von vorn-herein geplanten Beitritt eines weiteren Gesellschafters nicht selbst zu einem Erwerbsvorgang (UA S. 109). II. Der Freispruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 23 1. Im Ausgangspunkt begegnet die Annahme des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken, die Voraussetzungen f374r die sich aus 247 6 Abs. 3 GrEStG ergebende steuerliche Verg374nstigung h344tten bei der 334bertragung von Grundst374cken auf die 2. Kommanditgesellschaften nicht vorgelegen (vgl. BFH BStBl II 1988, 735; 1996, 458 und 533; 1997, 87). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen, dass bereits bei der Grundst374cks-374bertragung der vorgefasste Plan der Beteiligten bestand, die gesamth344nde- 24 - 15 - rische Beteiligung der Gr374ndungsgesellschafter durch die Aufnahme eines Immobilienfonds als weiteren Gesellschafter wesentlich zu verringern. Damit verf374gten die Gr374ndungsgesellschafter der 2. Kommanditgesellschaften be-reits im Zeitpunkt der Grundst374cks374bertragung 374ber keine vollwertige Mitbe-rechtigung an den 374bertragenen Grundst374cken, weil sich die mit dem Grund-eigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen bis zum ge-planten alsbaldigen Beitritt eines Immobilienfonds unter regelm344337igen Um-st344nden nicht verwirklichen konnten (vgl. BFH BStBl II 1997, 87, 88). 2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Anzei-ge des Gesellschafterbeitritts des LBB-Fonds Zw366lf in die 2. Kommanditge-sellschaften nicht verpflichtet gewesen, ist rechtsfehlerfrei. 25 26 a) Aus 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. ergibt sich im vorliegen-den Fall keine Anzeigepflicht des Angeklagten. 27 aa) Der Bundesfinanzhof hat am 26. Februar 2007 (II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535) entschieden, dass sich 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. allein auf die von 247 1 Abs. 2a GrEStG erfassten F344lle bezieht. Dieser Rechtsansicht schlie337t sich der Senat an. Er folgt dem Bundesfinanz-hof auch in der Auffassung, dass es f374r das Entstehen der Grunder-werbsteuer allein auf die formale Betrachtung des 247 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG a.F. ankommt, die mangels eines hinreichend bestimmten Abgrenzungs-ma337stabes nicht durch eine weitergehende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne des 247 1 Abs. 2a S344tze 1 und 2 GrEStG a.F. erg344nzt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. April 2003 226 II R 79/00, BFHE 202, 387). bb) Da im Rahmen des Gesellschafterbeitritts des LBB-Fonds Zw366lf nur 94 Prozent und damit weniger als 95 Prozent der Anteile am Gesell-schaftsverm366gen auf neue Gesellschafter 374bertragen wurden, sind die tat-bestandlichen Voraussetzungen des 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG nicht gegeben. 28 - 16 - cc) Die auf die 204A. -Partner223 W. und N. lautenden Anteile an dem jeweiligen Gesellschaftsverm366gen sind nach den bisherigen Feststellungen auch nicht nach 247 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO der B. O. B. GmbH zuzurechnen. Eine Zurechnung nach dieser Vorschrift k344me nur dann in Betracht, wenn die B. O. B. GmbH die tats344chliche Herrschaft 374ber die Gesellschaftsanteile in der Weise aus374bte, dass sie die Altgesellschafter N. und W. im Regelfall f374r die gew366hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie337en konnte. Hierf374r gen374gen indes die Verpf344ndung der Gesellschaftsanteile (247247 1273 ff. BGB) und die Abtre-tung der Gewinnanteile (247 398 i.V.m. 247 717 Satz 2 BGB) auch in deren Zu-sammenschau nicht. Denn die weiteren Gesellschafterrechte 226 wie insbe-sondere das Stimmrecht (vgl. dazu BFH BStBl II 2007, 937, 939 [= BFHE 218, 299]; 2007, 296, 298 [= BFHE 214, 326]; 2005, 46, 47 [= BFHE 205, 426]; BFH DStRE 2002, 687, 689) 226 sind offensichtlich bei den Gesellschaftern N. und W. verblieben. Bei einer blo337en Ver-pf344ndung wie auch bei einer Sicherungsabtretung ist das Wirtschaftsgut nach 247 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO aber dem Sicherungsgeber, hier also den Altge-sellschaftern N. und W. zuzurechnen (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 1. August 1984 226 I R 227/80 und I R 228/80). Aus den in BFHE 163, 246 und BFHE 155, 171 abgedruckten Entscheidungen des Bun-desfinanzhofs ergibt sich nichts anderes; sie betreffen zudem den Befrei-ungstatbestand des 247 5 Abs. 2 GrEStG a.F. 29 dd) Auch aus der Vorschrift des 247 41 Abs. 2 AO ergibt sich keine an-dere Zurechnung der Gesellschaftsanteile. Das Landgericht hat sich rechts-fehlerfrei die 334berzeugung gebildet, dass die Gesellschaftervertr344ge, nach denen die Altgesellschafter N. und W. mit jeweils insgesamt sechs Prozent in den 2. Kommanditgesellschaften verblieben, keine Schein-gesch344fte im Sinne des 247 41 Abs. 2 Satz 1 AO waren. 30 - 17 - Ein Scheingesch344ft im Sinne von 247 41 Abs. 2 Satz 1 AO liegt 226 ebenso wie nach 247 117 BGB 226 vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserkl344rungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tats344chlich nicht eintreten sollen und damit das Erkl344rte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Ent-scheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfol-ges, hier der Vermeidung von Grunderwerbsteuer, ein Scheingesch344ft f374r gen374gend oder ein ernst gemeintes Rechtsgesch344ft f374r erforderlich erachtet haben. Die Beurteilung, ob ein Gesch344ft nur zum Schein abgeschlossen wurde, obliegt dabei grunds344tzlich dem Tatrichter. L344sst das Urteil erkennen, dass der Tatrichter die wesentlichen f374r und gegen ein Scheingesch344ft spre-chenden Umst344nde im Rahmen der Beweisw374rdigung ber374cksichtigt und in eine Gesamtw374rdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder blo337e Vermutung ist, hat das Revisionsgericht dies hinzunehmen (BGH wistra 2007, 112, 114; 2002, 221, 223). So verh344lt es sich hier. 31 32 b) Aus der Vorschrift des 247 42 AO ergeben sich keine eigenst344ndigen strafbewehrten Anzeigepflichten im Sinne des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (204pflichtwidrig223). Die Rechtsfolge eines Missbrauchs von Gestaltungsm366glich-keiten im Sinne des 247 42 Abs. 1 Satz 2 AO ist allein, dass der Steueran-spruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg344ngen ange-messenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Demgegen374ber bestehen steuer-rechtliche Erkl344rungs- und Anzeigepflichten auch in den F344llen eines Miss-brauchs von Gestaltungsm366glichkeiten nur dann, wenn sich solche unmittel-bar aus den Steuergesetzen ergeben. Einer 374ber den Wortlaut des Gesetzes hinausgehenden Auslegung des 247 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG (1997) unter dem Blickwinkel des 247 42 AO st374nde bereits das strafrechtliche Analo-gieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) entgegen (vgl. allgemein zur Strafbarkeit in F344llen der Steuerumgehung im Sinne des 247 42 AO BGH wistra 1982, 108; BFH wistra 1983, 202; OLG Bremen StV 1985, 282, 285; Fran-zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 139 m.w.N.; Pohl, Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung, 1990, S. 377 ff.). Die vorlie- - 18 - gende Situation ist derjenigen vor Einf374hrung der 247 18 Abs. 4a und 4b UStG 344hnlich: Mangels normierter Erkl344rungspflicht konnten sich die Aussteller von Scheinrechnungen, die keine Unternehmer waren, nicht wegen Unterlassens der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreser-kl344rungen strafbar machen (vgl. dazu BGH wistra 1998, 152, 153). 3. Gleichwohl kann der Freispruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine Kognitionspflicht nicht vollst344ndig erf374llt hat und seine Be-weisw374rdigung L374cken aufweist (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt). 33 a) Die Anklage legt dem Angeklagten unter anderem zur Last, die von dem fr374heren Mitangeklagten S. beurkundeten Vertr344ge f374r die Objekt-374bertragungen zwischen den Grundst374cksgesellschaften gestaltet zu haben, welche die Grunderwerbsteuer begr374ndeten. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht auch getroffen. Es h344tte deshalb das Verhalten des An-geklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an den von N. und Notar S. begangenen Steuerhinterziehungen (Beihilfe oder sogar Anstiftung, 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. 247 27 bzw. 247 26 StGB) n344her w374rdigen m374ssen. 34 aa) Hierzu bestand bereits deshalb Anlass, weil das Landgericht in den Urteilsgr374nden mitteilt (UA S. 4, 7), dass Notar S. von derselben Strafkammer bereits rechtskr344ftig wegen Steuerhinterziehung in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Er habe trotz des bereits vollzogenen Gesellschafterbeitritts auf ausdr374cklichen Wunsch des gesondert Verfolgten N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesem bewusst wahrheitswidrig gegen374ber den zu-st344ndigen Finanz344mtern behauptet, die 204A. -Partner223 W. und N. seien weiterhin jeweils zu 50 Prozent Gesellschafter der 2. Kommanditgesellschaften (UA S. 7). Das festgestellte Verhalten des An-geklagten konnte daher zumindest eine Hilfeleistung zu den den fr374heren 35 - 19 - Mitangeklagten S. und N. zur Last liegenden Steuerhinterzie-hungen darstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Kenntnis der Grunderwerbsteuerproblematik in die Kaufvertr344ge aufgenommenen mit ei-ner unrichtigen Begr374ndung zu den Gesellschaftsverh344ltnissen bei den 2. Kommanditgesellschaften ausgef374hrten Klauseln (UA S. 70), dass die Er-werbe steuerfrei seien. Sie legen eine Hilfeleistung des Angeklagten zur T344u-schung der Finanzbeh366rden nahe, da der Angeklagte nach den Urteilsfest-stellungen entschieden hatte, dass die IBG die Grunderwerbsteuer nicht tra-gen w374rde, und vorgegeben hatte, eine Vertragsgestaltung zu w344hlen, die dieses Ergebnis sicherstellen sollte (UA S. 67). Angesichts dessen durfte sich die Strafkammer nicht mit der vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht tragf344higen Erw344gung begn374gen, die 226 bereits rechtskr344ftig wegen Steuer-hinterziehung verurteilten 226 fr374heren Mitangeklagten S. und L. h344tten 374bereinstimmend ausgesagt, zwischen ihnen, dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten N. habe es keine Absprache gegeben, Grunderwerbsteuern zu hinterziehen (UA S. 97). 36 bb) Die Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft, weil sich die Strafkammer mit Beweisanzeichen f374r eine zumindest mit dem fr374heren Mitangeklagten N. abgestimmte Vorgehensweise zur T344uschung der Finanzbeh366r-den nicht auseinandergesetzt hat: Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe u. a. auf die Erf374llung der steuerlichen Anzeigepflichten durch die IBV vertraut (UA S. 85). Diese Einlassung hat die Strafkammer als Schutzbehauptung gewertet, weil der Angeklagte selbst einger344umt habe, er habe seine Nachfolger in der Ge-sch344ftsf374hrung der IBV, die Zeugen T. und R. , nicht 374ber das Risi-ko des Anfalls der Grunderwerbsteuer informiert (UA S. 86). Die Mitglieder des Aufsichtsrats der IBG setzte der Angeklagte f374r die Entscheidung 374ber den Gesellschafterbeitritt ebenfalls nicht 374ber die Problematik der Grunder-werbsteuer in Kenntnis (UA S. 69), obwohl er sp344testens nach Erhalt des 37 - 20 - Schreibens von Rechtsanwalt L. vom 30. Mai 1997 wusste, dass 204das Risiko des Anfalles der Grunderwerbsteuer betr344chtlich223 war (UA S. 64). Auch der von der Strafkammer aus dem Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien gefolgerte Umstand, die Behauptung der Grunderwerbsteu-erfreiheit in den Grundst374ckskaufvertr344gen habe einen Kompromiss darge-stellt (UA S. 84), hat f374r die Frage einer Beteiligung des Angeklagten an der Steuerhinterziehung der fr374heren Mitangeklagten S. und N. er-hebliche Bedeutung und w344re deshalb zu er366rtern gewesen. Er legt nahe, dass die T344uschung der Finanzbeh366rden mit dem Einverst344ndnis des Ange-klagten erfolgt ist; denn an dem Kompromiss war neben dem Mitarbeiter des Angeklagten, des Zeugen Bo. , auch der fr374here Mitangeklagte N. beteiligt (UA S. 70 ff.), auf dessen ausdr374cklichen Wunsch hin Notar S. gegen374ber den Finanzbeh366rden unrichtige Angaben 374ber den Gesellschaf-terbestand der Kommanditgesellschaften machte (UA S. 7). Es liegt fern, anzunehmen, dem Angeklagten k366nnte nicht bekannt gewesen sein, dass der beurkundende Notar (gem344337 247 18 GrEStG) verpflichtet war, dem Finanz-amt die Grundst374ckskaufvertr344ge vorzulegen, in denen die bewusst ver-schleiernden Angaben 374ber die Grunderwerbsteuerfreiheit enthalten waren. 38 b) Sollte der Angeklagte trotz seiner Mitwirkung im Zusammenhang mit den Vertragsabschl374ssen keine Kenntnis von den falschen Angaben des Notars S. gegen374ber den Finanzbeh366rden gehabt haben, w344re eine m366gliche Strafbarkeit des Angeklagten gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 247 153 AO zu er366rtern gewesen; denn nach 247 35 AO treffen auch einen Ver-f374gungsberechtigten die Pflichten des gesetzlichen Vertreters des Steuer-schuldners. Nach 247 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO hat der Steuerschuldner nicht nur eine von ihm, sondern auch eine f374r ihn abgegebene Erkl344rung zu be-richtigen, wenn er nachtr344glich erkennt, dass diese Erkl344rung unrichtig oder unvollst344ndig ist und dass es dadurch zu einer Verk374rzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. F374r den Steuerpflichtigen abgege-ben im Sinne von 247 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind auch die Angaben 374ber 39 - 21 - den Steuerpflichtigen betreffende steuerlich erhebliche Tatsachen im Rah-men der Anzeige eines Notars, die der Notar aufgrund ihn selbst treffender gesetzlicher Pflichten, z. B. aus 247 18 GrEStG, dem Finanzamt mitteilt (vgl. auch BGH wistra 2008, 22, 25 sowie BFH/NV 2002, 917, 918). Denn der No-tar erf374llt dadurch nicht nur eigene Verpflichtungen, sondern wirkt zugleich bei der Ermittlung des f374r die Steuerfestsetzung gegen374ber dem Steuer-pflichtigen ma337geblichen Sachverhalts mit (vgl. 247 90 AO). Damit waren hier auch die von dem Notar S. im Oktober und Dezember 1997 in Schreiben an die jeweils zust344ndigen Finanz344mtern gemachten Angaben 374ber die Grundst374cksverk344ufe von den 1. an die 2. Kommanditgesellschaften ein-schlie337lich der unrichtigen Ausf374hrungen zu den an diesen Gesellschaften beteiligten Gesellschaftern (UA S. 78) f374r die beteiligten Gesellschaften ab-gegeben. Diese hatten daher, wenn sie nachtr344glich von den falschen Anga-ben Kenntnis erlangten, gem344337 247 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Richtig-stellung vorzunehmen. Ob der Angeklagte bei der konkreten Ausgestaltung seiner Stellung als Gesch344ftsf374hrer der IBG auch Verf374gungsberechtigter bei den 2. Kommanditgesellschaften war, wird erforderlichenfalls der neue Tat-richter zu pr374fen haben. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen liegt dies nicht fern; denn die IBG hatte in einem Gesch344ftsbesorgungsvertrag mit der IBV auch im Au337enverh344ltnis 374bernommen, deren steuerliche Erkl344rungs-pflichten zu erf374llen. Da die IBV wiederum gesch344ftsf374hrende Kommanditistin des den 2. Kommanditgesellschaften beigetretenen LBB-Fonds Zw366lf war, geh366rten naheliegend auch die steuerlichen Erkl344rungspflichten dieser Ge-sellschaften zum Aufgabenbereich des Angeklagten. Es liegt zudem nicht fern, dass Kopien der an die Finanz344mter gerichteten Schreiben des Notars S. , die Grundlage f374r die Freistellung der Erwerbsvorg344nge von der Grunderwerbsteuer gem344337 247 6 Abs. 3 GrEStG waren, auch den von diesen Erwerbsvorg344ngen betroffenen Gesellschaften und schlie337lich auch dem An-geklagten zur Kenntnis gelangt sind. c) Der Tatvorwurf der Teilnahme des Angeklagten an den den ander-weitig Verfolgten S. und N. zur Last liegenden Steuerhinterzie- 40 - 22 - hungen ist nicht verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist ist auch insoweit durch die am 24. Januar 2003 getroffene Anordnung der Staatsanwaltschaft unterbrochen worden (247 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), dem Beschuldigten den Tatvorwurf der Anstiftung zur Steuerhinterziehung bekanntzugeben (EA Bd. II, Bl. 81 226 83). Das Gleiche gilt f374r den Tatvorwurf einer m366glichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 247 153 AO. 4. Im Blick darauf, dass das gegen das angefochtene Urteil gerichtete Prim344rziel der Staatsanwaltschaft einer Verurteilung nach 247 370 Abs. 1 AO aufgrund einer Anzeigepflicht aus 247 19 GrEStG nicht erreicht wurde, auf die Verurteilung auch berufspflichtgebundener Beteiligter lediglich zu Bew344h-rungsstrafen, auf die erfolgte Entrichtung der hinterzogenen Grunder-werbsteuer und auf den weiteren betr344chtlichen Zeitablauf wird das neue Tatgericht gegen den unbestraften bejahrten Angeklagten eine Verfahrens-weise anzustreben haben, welche den Aufwand weiterer betr344chtlicher Jus-tizressourcen tunlichst vermeidet (etwa nach 247 153a StPO). 41 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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