5 StR 156/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 27. Oktober 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das Landgericht einerseits seine eigene Sachkunde durch die 374beraus sorgf344ltige W374rdigung der Ankn374pfungstatsachen und Er366rterung derselben hinreichend belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewich-tung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umst344nde selbst f374r die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit nicht zu beanstanden w344re. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sach-verst344ndigen vorzugsw374rdig gewesen w344re (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 2 Sachverst344ndiger 21). Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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