5 StR 156/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben (247 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten D. und J. gegen das genannte Urteil werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten D. und C. wegen ban-denm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt. Die An-geklagte J. hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten D. und das auf das Strafma337 beschr344nkte Rechtsmittel der Angeklagten J. bleiben ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Die Re-vision des Beschwerdef374hrers C. f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung 1 - 3 - des Urteils (247 349 Abs. 4 StPO). Auf die von ihm erhobenen Verfahrensr374gen kommt es daher nicht mehr an. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 Die Angeklagten D. und C. kamen im Dezember 2008 dahin 374berein, in der zusammen mit der Angeklagten J. bewohnten Wohnung Metamfetaminhydrochlorid herzustellen, um dieses 204zu sogenann-tem 202Crystal222 gestreckt gewinnbringend zu ver344u337ern223 (UA S. 7). Bis zu ihrer Festnahme im August 2009 verschafften sich D. und C. zu diesem Zweck bei Apotheken etwa w366chentlich 5.500 Tabletten eines apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtigen Antiallergikums. Die Angeklagte J. begleitete sie regelm344337ig und half beim anschlie337enden Herausl366sen der Tabletten aus den Packungen in der Wohnung. Am weiteren Herstel-lungsprozess des 204Crystal223 in der K374che der Wohnung, deren T374r D. und C. 204sodann regelm344337ig abschlossen223, war sie nicht beteiligt (UA S. 8). D. und C. stellten w366chentlich mindestens 275 g Metamfetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf als 204Crystal223 her. 3 2. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts begegnet zum Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten C. durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. 4 a) C. hat seine Beteiligung an der Herstellung von Rauschmitteln in einer in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Erkl344rung zuge-standen, dies allerdings in wesentlich geringerem Umfang als festgestellt. Insgesamt habe er lediglich an der Herstellung von ungef344hr 1.000 g Metam-fetamin bzw. einer entsprechenden Menge Ephedrinbase mitgewirkt. Mit dem Verkauf von 204Crystal223 habe er nichts zu tun gehabt. F374r seine T344tigkeit, die er 204unter Anweisung und Anleitung223 geleistet habe, sei er nur in geringem Um-fang entlohnt worden. 5 - 4 - b) Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von der dar374ber hinaus-gehenden Beteiligung C. s wesentlich auf die Angaben der Angeklagten J. sowie st374tzend auf ein Gest344ndnis des Angeklagten D. , der die Anklagevorw374rfe am dritten Tag der Hauptverhandlung pauschal einge-r344umt hat. Die Angaben der Angeklagten J. bewertet es als 204de-tailliert223 und 204glaubhaft223 (UA S. 17). Insbesondere habe sie sich und vor allem ihren Lebensgef344hrten D. schwer belastet (UA S. 17). Zwar habe sie in den beiden ersten polizeilichen Vernehmungen 204zun344chst in erster Linie den Mitangeklagten C. 223 und erst im Rahmen ihrer dritten polizeilichen Ver-nehmung auch ihren Lebensgef344hrten D. erheblich belastet (UA S. 17). Der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stehe dieses ver344nderte Aussageverhal-ten jedoch nicht entgegen. Sie habe in der Hauptverhandlung erkl344rt, dass sie zun344chst 344ngstlich gewesen sei und ihren Lebensgef344hrten sowie sich selbst habe sch374tzen wollen, sich dann jedoch entschieden habe, einen 204Strich zu machen223, alles richtig zu stellen und auch bez374glich ihres Lebens-gef344hrten alles offen zu legen. 6 7 c) Diese Ausf374hrungen greifen zu kurz und erm366glichen 226 auch einge-denk der eingeschr344nkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGHSt 47, 383, 385) 226 nicht die gebotene revisionsgerichtliche 334berpr374fung. Die Ur-teilsgr374nde lassen besorgen, dass sich das Tatgericht der hier vorliegenden besonders problematischen Beweislage nicht hinreichend bewusst gewesen ist. aa) In einem Fall, in dem ein Angeklagter 226 wie hier 226 zwar nicht allein, aber doch 374berwiegend durch die Angaben anderer Tatbeteiligter 374berf374hrt werden soll, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass das Tatgericht alle entscheidungsrelevanten Umst344nde erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzureichen-de 19; BGH NStZ-RR 1996, 300). Das gilt in besonderem Ma337e, wenn wi-derspr374chliche Angaben von Tatbeteiligten zu w374rdigen sind, die in ein Ge-flecht illegalen Rauschgifthandels verwickelt sind und naheliegend eigene 8 - 5 - Vorteile durch vermeintlich gest344ndige Angaben zu erlangen oder fremde Beschuldigungen abzuwehren suchen; unter solchen Vorzeichen ist es erfor-derlich, die Umst344nde der Entstehung und den n344heren Inhalt der belasten-den Angaben sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzureichende 19; BGH, Beschluss vom 4. August 2004 226 5 StR 267/04; Brause, NStZ 2007, 505, 510). bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgr374nde nicht in vollem Umfang gerecht. Die Einlassung und die Entwicklung des Aussageverhaltens der Angeklagten J. gerade betreffend den Tatbeitrag des C. werden nicht im Zusammenhang, sondern bruchst374ckhaft und detailarm wie-dergegeben. Im Rahmen der Beweisw374rdigung w344re dar374ber hinaus ma337ge-bend zu ber374cksichtigen gewesen, dass die Angeklagte eigenen Angaben zufolge den C. bei den beiden ersten Vernehmungen zun344chst insoweit falsch belastet hat, als sie ihm 204die Hauptverantwortung f374r die Herstellung des Metamfetamin223 zugesprochen hat, weil sie nicht nur ihren Lebensgef344hr-ten, sondern auch 204sich selbst223 hat 204sch374tzen wollen223 (UA S. 17). 9 10 Es liegt auf der Hand, dass das Motiv der Angeklagten, den Tatbeitrag des C. 374berzubetonen, hingegen den eigenen Beitrag in einem sehr mil-den Licht erscheinen zu lassen, unver344ndert G374ltigkeit hatte. Dies gilt unge-achtet der sp344teren Belastung auch ihres Lebensgef344hrten, die 374berdies durch erhoffte weitere Vorteile bei der Strafzumessung aufgrund einer um-fassenderen Offenbarung des Tatgeschehens bedingt sein kann. Da sich dem angefochtenen Urteil au337erhalb der Einlassung der Angeklagten J. liegende Beweismittel spezifisch zu dem von ihr bekundeten Umfang der Tatbeteiligung C. s nicht entnehmen lassen, h344tte sich das Landge-richt mit diesen bestimmenden Umst344nden im Einzelnen auseinandersetzen m374ssen. 3. Der Senat hat das Urteil deshalb mit den den Angeklagten C. betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge wird hierdurch nicht ber374hrt. C. hat die Herstellung der 11 - 6 - Bet344ubungsmittel nach seiner Einlassung von Anfang an unterst374tzt. Selbst wenn das neu entscheidende Tatgericht 226 was eher fernliegt 226 diesen Ange-klagten lediglich als Gehilfen aburteilen sollte, w344re hierdurch das Gegeben-sein einer Bande im Rechtssinn nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB 247 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 7; BGH NStZ 2007, 33; 2008, 570, 571). Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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