BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 156/15 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht s Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten un d einer Woche verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions - und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy