ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR156.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 156/19 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 34 9 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben hat. Es wird festgestellt, dass das Verfahren nach Eingang der Revisions- begründung nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko sten des Rechtsmittels aufzuerlegen . Mutzbauer Sander Sch neider Berger Mosbacher
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