5 StR 157/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001 beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24 der Urteilsgründe) verurteilt wurde. 2. Die verbleibende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird. 3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdefü h - rer zu tragen. G r ü n d e 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen B e - denken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des G e - samt- strafenausspruchs nach sich. - 3 - Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die Ve r - urteilung des Angeklagten vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung, weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des a n - gefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung e i - ner auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der Angeklagte indes durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert. Bei im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen jeweils deutlich über ein Jahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden könnten. Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellung entfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe ebenfalls auf A n - trag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 St PO die ve r - bleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erzie l - bare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit auch im Blick auf das Alter des Angeklagten der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleun i - gung Rechnung. Harms Häger Basdorf Raum Brause
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