5 StR 157/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteid i - gers vom 9. April 2002: Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mex i - ko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der aus- - 3 - lndischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd b e - rcksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463). Harms Hger Basdorf Brause Schaal
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