5 StR 157/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen epresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 29. August 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen die Angeklagte ver-h344ngte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2003 und vom 1. Februar 2005 einbezogen sind; auch die im letztge-nannten Urteil und im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Februar 2007 gebildeten Gesamtgeldstrafen entfal-len. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Nach der nachtr344glichen Gesamtstrafbildung im Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Februar 2007 kommt eine gesonderte vollst344ndige Vollstre-ckung einer der hier einbezogenen Strafen, die eine Einbeziehung nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB hindern k366nnte, nicht in Betracht. Um jegliche Schlecht-erstellung der Angeklagten zu vermeiden, die durch die Geldstrafeneinbezie-hung infolge der Anrechnung des vollstreckten Teils nach 247 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB hier beg374nstigt wird, bezieht der Senat, dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts folgend, die Einzelgeldstrafen aus den beiden anderen von dem genannten Beschluss nach 247 460 StPO betroffenen Urteilen in die er- - 3 - kannte Gesamtfreiheitsstrafe mit ein (247 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b Satz 3 StPO). Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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