5 StR 157/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Flensburg vom 20. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten greift mit der Sachr374ge durch. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte heiratete im Dezember 1990 in der T374rkei eine 344lte-re Schwester der am 1. Juli 1983 geborenen Nebenkl344gerin. Vom M344rz 1991 bis Ende 1993 und wieder ab 1996 arbeitete der Angeklagte 226 wie auch des-sen von ihm inzwischen geschiedene Ehefrau 226 in einer vom Schwiegervater des Angeklagten betriebenen Gastst344tte auf der Insel F366hr. Auch die Neben-kl344gerin half dort seit Vollendung ihres 13. Lebensjahres aus. Das von Sym-pathie zum Angeklagten gepr344gte Verh344ltnis 344nderte sich, nachdem der An-geklagte ab ungef344hr Herbst 1996 begonnen hatte, seine Schw344gerin an der 3 - 3 - Brust und im Intimbereich zu ber374hren. In der K374che des Lokals kam es zu zahlreichen sexuellen 334bergriffen des Angeklagten. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf zweier sexueller Missbr344uche noch im Kindesalter freigesprochen, weil Zweifel verblieben seien, ob die Handlungen noch w344h-rend des kindlichen Schutzalters der Nebenkl344gerin ausgef374hrt worden sei-en. b) Der Angeklagte drang im Sommer 1997 226 nach dem 14. Geburtstag der Nebenkl344gerin 226 anal unter Gewaltanwendung in diese ein und f374hrte den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. 4 Um sich dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, heiratete die Ne-benkl344gerin am 23. November 2001 in der T374rkei einen Cousin. Sie kehrte am 30. November 2001 auf die Insel F366hr zur374ck. Am folgenden Tag ver-langte der Angeklagte drohend, dass sie ihn besuche; er 344u337erte sich w374-tend 374ber die Eheschlie337ung der Nebenkl344gerin und erkl344rte, dass sie nur ihm geh366re. Unter Anwendung von den Widerstand der Nebenkl344gerin 374ber-windender Gewalt f374hrte er den f374r die Nebenkl344gerin ersten vaginalen Ge-schlechtsverkehr durch. Solches wurde 226 ohne Widerstand 226 in der n344chsten Zeit mehrfach in der Woche wiederholt und bis zum Jahr 2006 an verschie-denen Orten 226 stets unter Drohungen und Druck des Angeklagten 226 prakti-ziert. 5 c) Der Angeklagte hat bestritten, die ausgeurteilten Taten begangen zu haben, und dargelegt, dass mit seiner Schw344gerin nach der im Jahre 2000 erfolgten Ann344herung von 2001 bis 2006 ein 204normales Liebesverh344lt-nis223 bestanden habe. Deshalb habe er sich auch von seiner Ehefrau ge-trennt. Nach der ersten Heirat der Nebenkl344gerin habe er das Verh344ltnis be-enden wollen. Sie habe aber den Kontakt zu ihm gesucht. 6 d) 2006 lernte die Nebenkl344gerin ihren jetzigen Ehemann in der T374rkei kennen. W344hrend eines gemeinsamen Urlaubs im Juni bedrohte und be- 7 - 4 - schimpfte der Angeklagte sie per SMS. Dies hatte ihr jetziger Ehemann mit-bekommen, der den Angeklagten daraufhin angerufen hatte. 204Dabei sei alles herausgekommen und sie habe ihren Ehemann 374ber Details informiert223 (UA S. 8). Ihre Eltern h344tten am 9. Juni 2007 von einer ihrer Schwestern von den 334bergriffen erfahren. Die Familie habe ihr dann zur Anzeigeerstattung gera-ten, was am 15. Juni 2007 226 indes noch ohne Schilderung der analen Ver-gewaltigung, die erst sp344ter angegeben worden ist 226 geschehen sei. e) Das Landgericht hat s344mtliche Angaben der Nebenkl344gerin als glaubhaft bewertet und 204keine Anhaltspunkte daf374r finden k366nnen, dass die Nebenkl344gerin eine einverst344ndliche Beziehung aus Angst vor der Reaktion ihrer Familie oder ihrer Partner verheimlichen wollte und deshalb eine L374-gengeschichte erz344hlt hat. Wie bereits dargelegt, h344tte die Nebenkl344gerin sich dann bereits in jungen Jahren auf eine solche Beziehung eingelassen und die L374gengeschichte 374ber Jahre aufrechterhalten. Die Kammer h344lt dies nach dem pers366nlichen Eindruck von der Zeugin f374r ausgeschlossen223 (UA S. 16). 8 2. Dieser vom Landgericht gew344hlte Ansatzpunkt zur Pr374fung von Falschbelastungshypothesen der einzigen Belastungszeugin und die damit einhergehenden Erw344gungen halten der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand (vgl. BGH StV 2000, 243, 244; Brause NStZ 2007, 505, 507 m.w.N.). Sie beruhen auf einer l374ckenhaften W374rdigung festgestellter Umst344nde (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.). 9 a) Das Landgericht hat es unterlassen, die Besonderheit der Aufde-ckungssituation ihres Verh344ltnisses zum Angeklagten in Erw344gung zu zie-hen. Diese bestand darin, dass ihr zuk374nftiger Ehemann, den sie schon vor dem T374rkeiurlaub kennen gelernt hatte, in einem Telefongespr344ch mit dem Angeklagten im Juni 2006 204alles223 erfahren hatte (UA S. 8). Dies konnte nur bedeuten, dass sich der Angeklagte einer Partnerschaft mit der Nebenkl344ge-rin in einem Zeitraum ber374hmt haben musste, in dem der sp344tere Ehemann 10 - 5 - die Nebenkl344gerin bereits kennen gelernt hatte. Bei dessen Information 374ber 204Details223 durch die Nebenkl344gerin befand sich diese wegen des den ge-w374nschten Aufbau der neuen Partnerschaft stark st366renden Umstands einer Beziehung mit einem anderen Mann in einer besonderen Erkl344rungsnot, die dringenden Anlass h344tte geben k366nnen, die offenbar gewordene Beziehung zum Angeklagten wahrheitswidrig als von Druck und Drohungen gepr344gt zu schildern. Auf au337erhalb der Aussage der Nebenkl344gerin liegende Umst344n-de, die solches belegen k366nnten, vermochte das Landgericht in seiner W374r-digung nicht zur374ckzugreifen. b) Gleiches gilt f374r die W374rdigung der Umst344nde der Anzeigeerstat-tung. Die Initiative hierf374r ging von Familienmitgliedern der Nebenkl344gerin aus, die sich diesen gegen374ber im Fall einer einverst344ndlichen Beziehung in gleicher Erkl344rungsnot befunden h344tte. 11 12 c) Das Landgericht hat zudem Feststellungen und Anhaltspunkte, die f374r eine einvernehmliche Beziehung der Nebenkl344gerin mit dem Angeklagten sprechen, unzureichend gew374rdigt. Die Nebenkl344gerin sandte dem Angeklagten am 21., 25., 28. und 30. Juni 2006 Kurznachrichten, in denen sie diesen als 204Schatz223, 204mein Ge-liebter223, 204geliebter Ehemann223 und 204Liebster223 bezeichnet hatte. Das Landge-richt hat die hierzu abgegebene Erkl344rung der Nebenkl344gerin f374r glaubhaft erachtet, der Angeklagte habe auf sie Druck ausge374bt, er werde ihren Eltern etwas antun, wenn sie nicht solche Nachrichten versende (UA S. 18). Diese Erw344gung h344tte indes im Hinblick auf die festgestellte Entwicklung der Be-ziehung zum Angeklagten einer kritischen 334berpr374fung bedurft. Sollten die Nachrichten vom Juni 2006 vom Urlaubsland T374rkei aus nach dem Telefon-gespr344ch zwischen dem zuk374nftigen Ehemann und dem Angeklagten erfolgt sein, wodurch ein Ende der Beziehung zutage getreten sein musste, entbehr-te die Erkl344rung der Nebenkl344gerin nahezu jeder Plausibilit344t, da sich die Nebenkl344gerin 226 trotz aller Drohungen 226 bereits eindeutig gegen den Ange- 13 - 6 - klagten entschieden gehabt h344tte. Das 226 ersichtlich 344ltere 226 Drohpotential w344re ab diesem Zeitpunkt wirkungslos geblieben und h344tte keinen Anlass f374r die Versendung solcher Nachrichten mit unzutreffendem Inhalt geboten. Das Landgericht hat ferner 226 nicht unbedenklich (vgl. BGH StV 2003, 542, 543 m.w.N.) 226 Bekundungen zweier Zeugen, denen gegen374ber die Ne-benkl344gerin von einer freiwilligen Beziehung 226 gegen374ber ihrer Freundin K. sogar von einer Falschanzeige auf Grund von Druck durch Vater und Schwester 226 berichtet hatte, vornehmlich mit besser bewerteten 226 indes nicht durch andere Umst344nde belastbar belegten 226 Aussagen der Nebenkl344gerin als widerlegt erachtet (UA S. 12 bis 15). 14 15 3. Der Mangel der Beweisw374rdigung hinsichtlich des Charakters der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenkl344gerin erfasst auch die vom Landgericht angenommene Glaubhaftigkeit der Angaben der Ne-benkl344gerin zum zeitlich viel fr374heren Tatgeschehen (vgl. BGH StV 2008, 121, 123). Das Landgericht hat insoweit eine differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen. 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Bei Annahme eines plausiblen Grundes f374r eine teilweise unzutreffende Aussage (vgl. Brause aaO S. 511) 226 hier etwa Scham 374ber eine freiwillige Beziehung zum 344lteren Schwager sogar nach einer Vergewaltigung 226 erscheint eine 16 - 7 - Beweisf374hrung hinsichtlich der analen Penetration auf Grund der bisher fest-gestellten Steigerung von dieser Praktik vorausgegangenen Sexualhandlun-gen auch unter diesen eingeschr344nkten Voraussetzungen der Beweisf374hrung nicht ausgeschlossen. Basdorf Brause Schaal K366nig Schneider
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