5 StR 157/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Land g e- richts Berlin vom 29. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der im verkündeten Urteilstenor enthaltene Ausspruch über die Kompensation der eingetretenen Verfahren s- verzögerung in der dem Senat vorliegenden Urteilsabschrift nicht wiederg e- geben wird. Basdorf Brause Schne ider König Bellay
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