5 StR 157/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29 . Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Mai 2013 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angek lagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere J u- gendkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kinde s in drei Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs eines Kinde s unter Einbeziehung von zwei Geldstrafen aus rechtskräftigen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte n hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte im Jahr 2001 die 13 - jährige Nebe nklägerin B . , eine Nichte seiner Ehefrau, sexuell ( M assieren der mit einem BH bekleideten Brust). Im Jahr 2002 oder 2003 kam es zu zwei sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der damals 7 - oder 8 - jährigen Nebenklägerin J . B e. , einer Verwandten und Patentochter seiner Ehefrau (Berührungen und Küsse auf die entblößte Brust; gegenseitiges Ablecken von Konfitüre von Bauch und Brust und vom erigierten Penis des Angeklagten) . Im April 2005 mis s- brauchte der Angeklagte die inzwischen 9 - jährige J . erneut , indem er 1 2 - 3 - mit seiner Hand unter ihre Unterhose griff und mit seinem Finger mehrfach in ihre Vagina eindrang. 2. Das Landgericht hat sich von den Taten auf der Grundlage der Aussagen der Nebenklägerinnen überze ugt. Bezüglich eines weiteren Ankl a- gefalls Tat zum Nachteil seiner Tochter K . und der Nebenklägerin H . hat das Landgericht das Verfahren nach § 154 StPO eing e- stellt, nachdem die Nebenklägerinnen keine hinreichend konkreten Angabe n zu m Tatgeschehen in der Hauptverhandlung gemacht hatten. 3. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der bestreitende Angeklagte durch mehrere Zeuginnen belastet worden ist. Die Bew eislage ist im Hinblick auf spät und nicht unabhängig voneinander erfolgte Offenbarungen und Au s- sageunstimmigkeiten schwierig. Die Beweiswürdigung unterliegt daher b e- sonders strengen Anforderungen. Dem werden die Darlegungen des Lan d- gerichts nicht gerecht. a ) Die Argumentation, mit der das Landgericht versucht, die vom A n- geklagten im Hinblick auf einen laufenden Sorgerechtsstreit bezüglich seiner Tochter K. S. 20), erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer Darstellung bedurft, wann und vor welchem Hintergrund die von der Einste l- lung nach § 154 StPO betroffenen Tatvorwürfe (Taten zum Nachteil der N e- benklägerinnen H . und F . ) erstmals erhoben und zur Anzeige g e- bracht wurden. Gerade diese Tatvorwürfe veranlassten auch die Nebenkl ä- gerin Be . , sexuelle Übergriffe des Angeklagten zu ihrem Nachteil anz u- zeigen . Sie führten ferner dazu, dass die Nebenklägerin B . , die von der Ehefrau des Angeklagten bei An zeigeerstattung als mögliche weitere G e- schädigte benannt worden war, bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Tat zu ihrem Nachteil schilderte. 3 4 5 - 4 - b ) Darüber hinaus hat d as Landgericht insbesondere die Aussage der Nebenklägerin Be. keiner hinreichend sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen. Dargelegt w e rd en weder der Inhalt der Angaben, die sie im Rahmen der erstmaligen Offenbarung des Geschehens gegenüber ihrer Mutter im Jahr 2010 machte, noch die genaueren Hintergründe und Umstände dieser Offenb arung. Auch der Inhalt ihrer Angaben gegenüber der Zeugin Br . , Psychologin bei einer Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen , wird nicht dargelegt. Mit der Möglichkeit suggestiver oder autosuggestiver Prozesse befasst sich die Jugendschutzkam mer nicht. Ohne differenzierte Beweiswürdigung stellt sie sieben weitere sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf J . Be. fest, welche sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht geschildert hatte und die deshalb nicht G e- genstand der An klage waren. Die Erklärung dieser Aussageerweiterung mit dem Wiedereinsetzen der Erinnerung aufgrund der Befassung mit den jahr e- lang verdrängten Vorkommnissen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung ist nur bedingt nachvollziehbar. Denn bereits zuvor hatte im Zusammenhang mit den Kontakten zu der Zeugin Br . eine solche Befassung eingesetzt. Dass die Tatzeiten überwiegend und die Art der sexuellen Handlungen zum sind, steht im Ü b- rigen nicht im Einklang mit der Aussage des Urteil s , die Nebenklägerin habe sich auch insoweit an Details erinnern können (UA S. 17). Zur Untermauerung des Detailreichtums und der Originalität der Au s- sage der Nebenklägerin Be. zieht die Strafkammer schließlic h heran, dass sie die im Zusammenhang mit einer der Taten gekaufte Barbie - Puppe genau beschreiben konnte, insbesondere deren Kleidung und deren Geruch . Der Kauf der Puppe steht mit dem sexuellen Geschehen indes nicht in unmi t- telbarem Zusammenhang ; a uch der Angeklagte schildert den Erwerb von Barbie - Puppen. Dass die Nebenklägerin sie sehr genau beschreiben konnte, 6 7 8 9 - 5 - ist vor diesem Hintergrund kein Detail, das in besonderer Weise für die Glaubhaftigkeit de r Schilderung des entsprechenden sexuellen Übergriffs sp richt . 4. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat weist darauf hin, dass auch die Strafzumessung im ang e- fochtenen Urteil nicht bedenkenfrei ist. Die Jugendkammer wertet es zugun s- (UA S. 24). Dabei erwähnt sie nicht, dass er im Zeitpunkt der Taten übe r- haupt nicht vorbestraft war. Die schon angesichts nicht überaus großer Tati n- tensität beträchtliche Höhe der verhängten Einzelstrafen begegnet namen t- lich vor diesem Hintergrund Bedenken . Das Landgericht hat auch verkannt, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des A mtsgerichts Neunkirchen vom 24. Mai 2012 nicht gesamtstrafenfähig ist , da das die weitere einbezogene Geldstrafe betreffende Urteil des Amtsg e richts Neunkirchen vom 1. J u- ni 2011 eine Zäsur bildete. Basdorf Sander Schneider König Bellay 10 11
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