5 StR 158/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. August 2003in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 13. August 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht im vorliegenden Fall eine durchaktives Tun begangene Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB daringesehen, daß der Angeklagte jeweils gegenüber den Sozialversicherungs-trägern Personen als Arbeitnehmer mit Minimallöhnen gemeldet hat, die tat-sächlich bei den Kolonnenschiebern beschäftigt waren. Auch wenn der An-geklagte selbst nicht Arbeitgeber dieser angemeldeten Personen war, hat ereinen für ihn fremdnützigen Betrug im Zusammenwirken mit den unmittelbarbegünstigten Kolonnenschiebern als den eigentlichen Arbeitgebern began-gen, weil diese infolge der Täuschung von Beitragsforderungen der Sozial-versicherungsträger verschont geblieben sind und gerade dies auch beab-sichtigt war.Die Schätzung eines Lohnanteils von 45 % aus den Rechnungen der Ser-viceunternehmen ist angesichts der arbeitsintensiven Tätigkeit der Kolon- - 3 -nenschieber offensichtlich so günstig für den Angeklagten, daß der Senathier trotz fehlender näherer Erläuterung ausschließen kann, daß vom Land-gericht ein zu großer Schuldumfang angenommen worden wäre.Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
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