5 StR 158/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Oktober 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverlet-zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des An-geklagten, die insbesondere geltend macht, das Landgericht habe ihm Not-wehr, hilfsweise eine 334berschreitung der Notwehr unter den Voraussetzun-gen des 247 33 StGB zugute halten m374ssen, erweist sich aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2006 als unbegr374n-det im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-spruch richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der 60 Jahre alte Angeklagte und der 42 Jahre alte E. seit November 2000 verfeindet. Sie trafen in der Nacht des 2. April 2004 226 zun344chst auf gegen- 2 - 3 - 374ber liegenden B374rgersteigen 226 aufeinander, beleidigten sich lautstark ge-genseitig und forderten den jeweiligen Gegner auf, doch auf die andere Stra-337enseite her374ber zu kommen. Beide trafen dann auf der Fahrbahn aufeinan-der. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 211 alkoholisierte Ange-klagte erlitt einen heftigen Schlag gegen die Brust und st374rzte r374ckw344rts schmerzhaft zu Boden. Er erhob sich wieder, zog ein Messer aus seiner Ta-sche, 366ffnete dieses und stach f374nf Mal von vorn und hinten gegen Hals und Oberk366rper des E. , der dem Angeklagten seinerseits noch heftige Faust-schl344ge versetzte. E. verstarb infolge eines in den Herzbeutel gef374hrten Messer-stichs. 2. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gem344337 247 227 Abs. 2 StGB im Wesentlichen mit folgenden Erw344gun-gen verneint: 204205der Get366tete (hat) durch sein eigenes aggressives Verhalten einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Auseinandersetzung geleis-tet, indem er auf den Angeklagten zust374rmte und ihn niederschlug, nachdem er sich zuvor an wechselseitigen Beleidigungen beteiligt bzw. diese m366gli-cherweise sogar begonnen hatte. Weil der Angeklagte in erheblichem Um-fang Alkohol zu sich genommen hatte, war seine Hemmschwelle zur Bege-hung der Tat zudem herabgesetzt. Gegen die Annahme eines minder schwe-ren Falles spricht jedoch, dass der Angeklagte von Beginn der Auseinander-setzung an ein hohes Ma337 an Aggressivit344t gezeigt hat, das ihn sogleich zum Messer greifen und ohne Vorwarnung wiederholt zustechen lie337.223 3 Solches st366337t auch eingedenk des eingeschr344nkten revisi-onsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320) auf durchgrei-fende Bedenken. 4 Die Erw344gung, der Angeklagte habe 204sogleich223 zum Messer gegriffen und deshalb ein hohes Ma337 an Aggressivit344t gezeigt, findet in den Feststellungen keine St374tze (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5 - 4 - 16). Danach wurde der Angeklagte zun344chst in schmerzhafter Weise vom sp344teren Opfer niedergeschlagen. Erst danach habe er sein Messer einge-setzt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte 204ohne Vorwarnung223 wiederholt zugestochen hat, ist nicht geeignet, hier einen ma337geblich erh366h-ten Schuldvorwurf zu belegen. Mit einer Warnung h344tte der Angeklagte viel-mehr einen die Schuld mindestens weiter herabsetzenden Umstand begr374n-det, weil der T344ter dem Opfer noch Gelegenheit gegeben h344tte, seine k366rper-liche Integrit344t durch Beendigung der eigenen Aggression zu bewahren. 6 Schlie337lich st366337t hier auch die schulderh366hende Bewertung der Anzahl der vom Angeklagten gef374hrten Stiche auf Bedenken. Zwar mani-festieren sie grunds344tzlich eine in der Tatausf374hrung zum Ausdruck kom-mende erh366hte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsver-such 1). Vorliegend h344tte das Landgericht aber auch den dieser Wertung entgegenstehenden Umstand erw344gen m374ssen, dass der Angeklagte nicht nur 204aus Wut 374ber die vorausgegangenen Beleidigungen223 gehandelt hat, sondern auch 204um sich den wieder auf ihn zukommenden Get366teten vom Leib zu halten223 (UA S. 9), mithin auch mit dem Willen, sich zu verteidigen. 7 - 5 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich eine zutreffen-de Bewertung der dargelegten Umst344nde bei Strafrahmenwahl und Straffest-setzung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt h344tte. Neben der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem hier vorliegenden blo337en Wertungsfehler nicht. 8 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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