5 StR 158/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Pr374fung nach 247 64 StGB in Verbindung mit 247 246a StPO konnte hier im Blick auf das verh344ltnism344337ig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des 247 35 BtMG unterbleiben. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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