5 StR 158/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2011 beschlossen: Die Revision de r Nebenklägerin gegen das Urt eil des Lan d- gerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Di e Beschwerdeführer in hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B . ist g e- genstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Landgericht auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. Meyer - Goßner, StPO , 53. Aufl., § 397a R n. 17a). Basdorf Brause Schneider König Bellay
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