5 StR 159/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 9. Januar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die Frage der Anwendung des 247 64 StGB vom Rechts-mittelangriff ausgenommen. Basdorf Brause Schaal Sch344fer Sander
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