5 StR 159/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Au-gust 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G. , Rechtsanwalt H. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. Novem-ber 2009 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seiner Revision. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten, einen vorl344ufig suspendierten Polizeibeamten, 226 unter Freisprechung im 334brigen 226 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen in 19 F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit (zwei-fachem) unerlaubtem Waffenbesitz und mit (zweifacher) Amtsanma337ung, wegen (zweifacher) Amtsanma337ung, wegen unerlaubter Verwertung urhe-berrechtlich gesch374tzter Werke in drei F344llen und wegen Bestechlichkeit zu einem Jahr und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bew344hrung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess344tzen verurteilt; vier Monate der Freiheitsstrafe und 30 Tagess344tze der Geldstrafe hat es we-gen 374berlanger Verfahrensdauer als vollstreckt angerechnet. 1 Nach dem auf eine Verst344ndigung zur374ckgehenden Urteil bleibt die mit punktuellen sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen den Teilfreispruch, die Behandlung mancher Konkurrenzfragen, die Zubilligung eines vermeid- 2 - 4 - baren Verbotsirrtums, die Strafzumessung und die Bemessung der Vollstre-ckungsanrechnung gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi-on der Staatsanwaltschaft ebenso erfolglos wie die mit einer Besetzungsr374ge und der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten. 1. Die Besetzungsr374ge versagt. Mit ihr wird die nach dreieinhalb Mo-naten in zeitlichem Zusammenhang mit der Terminierung erfolgte Ab344nde-rung der mit Er366ffnung des Hauptverfahrens beschlossenen Reduzierung der Strafkammerbesetzung nach 247 76 Abs. 2 GVG beanstandet. 3 Ob die R374ge bereits 226 was der Senat entgegen BGHR GVG 247 76 Abs. 2 Verfahren 2 schon im Blick auf den Charakter der einzig zum Zwecke der Schonung von Justizressourcen nach der Wiedervereinigung geschaffe-nen und wiederholt verl344ngerten 334bergangsvorschrift des 247 76 Abs. 2 GVG f374r naheliegend h344lt (vgl. BTDrucks 12/1217 S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 226 5 StR 555/09 Tz. 18, zur Ver366ffentlichung in BGHR GVG 247 76 Abs. 2 bestimmt; sowie zur Gesetzgebungshistorie im einzelnen Rie337 in Festschrift f374r Heinz Sch366ch 2010 S. 895, 897 ff.) 226 daran scheitern muss, dass die Verhandlung in der Regelbesetzung den Angeklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschweren kann (vgl. auch das unver344nderte Schutzquorum des 247 263 Abs. 1 StPO), bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso kann dahinstehen, ob die R374ge, wie der Generalbundesanwalt meint, deshalb erfolglos bleibt, weil sich der Angeklagte vor der Strafkammer verst344ndigt und damit seinen Besetzungseinwand schl374ssig zur374ckgenom-men oder verwirkt hat (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH StV 2010, 470; vgl. bereits BGHR StPO 247 338 Revisibilit344t 1). Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. 4 Nicht anders als auf einen entsprechend begr374ndeten Besetzungs-einwand (vgl. BGHR GVG 247 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 2) durfte die Strafkammer die Verbindlichkeit der Besetzungsentscheidung auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung 374berpr374fen. Dass eine Besetzungsredukti- 5 - 5 - on schon bei Annahme schlichter Fehlerhaftigkeit in den Regelfall korrigiert werden kann, liegt dabei nicht fern, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Besetzungsentscheidung durfte jedenfalls darauf 374berpr374ft werden, ob sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich g344nzlich unvertretbar, damit objektiv willk374rlich erfolgt und daher abzu344ndern war (vgl. Kis-sel/Mayer, GVG 6. Aufl. 247 76 Rdn. 6, 10; Haller/Jan337en NStZ 2004, 469, 471; wohl noch weitergehend Rissing-van Saan in Festschrift f374r Volker Krey 2010 S. 431, 439; vgl. zu den Grenzen der Unab344nderlichkeit der Besetzungsre-duktion auch BGHSt 53, 169). Dass dies hier der Grund f374r die Ab344nde-rungsentscheidung war, hat die Strafkammer zwar nicht 226 was vorzugsw374r-dig gewesen w344re 226 in einer Begr374ndung jener Entscheidung ausgef374hrt, indes noch rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit in dem den ent-sprechenden Besetzungseinwand zur374ckweisenden Beschluss: Darin hei337t es, die Besetzung mit drei Berufsrichtern sei hier 204zwingend notwendig223. Die Annahme 204objektiver Willk374r223 im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war angesichts des Umfangs der Anklage mit 48 fast durchweg nicht allt344glichen Anklagevorw374rfen, mit 44 benannten Zeugen, vier Sachverst344ndigen und einer Vielzahl sachlicher Beweismittel, der die Anberaumung von zun344chst zehn Hauptverhandlungstagen veranlasste (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 226 5 StR 555/09 Tz. 19), mindestens vertretbar, damit ihrerseits willk374rfrei und folglich als Grundlage f374r die ab344ndernde Besetzungsent-scheidung im Rahmen von 247247 222b, 338 Nr. 1 StPO verbindlich (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 76 GVG Rdn. 8). 2. Die im Wesentlichen an den gleichzeitigen Besitz von Waffen an-kn374pfende Beurteilung der Konkurrenzen ist jedenfalls sachlich vertretbar. Die Ablehnung mittelbarer Falschbeurkundung, die Strafrahmenwahl und Strafzumessung sowie die Erw344gungen im Zusammenhang mit einer ange-nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung sind rechtsfehler-frei, die Zubilligung eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist im Blick auf die Gesamtverh344ltnisse des sehr weitgehend zu Waffenbesitz befugten Ange-klagten als nicht durchgreifend bedenklich hinnehmbar. 6 - 6 - 3. Der Gesamttatzeitraum und die Gesamtzahl der Waffendelikte rechtfertigen im Zusammenhang mit dem Blick auf die Gesamtsumme der vom Angeklagten erzielten Taterl366se bereits die Annahme gewerbsm344337igen Verhaltens. Auch sonst enth344lt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. 7 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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