BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 159/14 vom 20. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 13. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen teilweise versuchten Be - truges in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mon aten verurteilt und angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfah - rensverzögerung zehn Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revisi - on der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bemessung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Angeklagten w e- gen der Vollstreckung der Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kiel vom 12. und 13. Dezembe r 2007 und des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 12. Dezember 2011, die jeweils mit einem Teil der im angefochtenen Urteil u- 1 2 - 3 - urden, ein Härt e- ausgleich zu gewähren ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 21 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist. Da nur ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststell ungen bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden. Sander Schneider Dölp König Berger
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