Nachschlagewerk: jaBGHSt : neinVeröffentlichung : jaAO § 370a aFAO § 373StGB § 221. Der gewerbs- und bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO stellt gegenüber § 370a AO aF die speziel- lere Norm dar.2. Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerver- kürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahr- heitswidrigen - weil unvollständigen - Zollanmeldung.BGH, Beschluß vom 19. Juni 2003 - 5 StR 160/03 LG Hamburg - 5 StR 160/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. Juni 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2003beschlossen:I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteildes Landgerichts Hamburg vom 29. November 2002nach § 349 Abs. 4 StPO1. hinsichtlich des Angeklagten Da) aufgehoben, soweit er in zwei Fällen wegenVerabredung zur Begehung eines Verbrechensder gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhin-terziehung verurteilt worden ist (Fälle II. 7 und 8der Urteilsgründe); in diesem Umfang wird derAngeklagte D freigesprochen; die aus-scheidbaren Kosten des Verfahrens und not-wendigen Auslagen des Angeklagten werdender Staatskasse auferlegt;b) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß erwegen gewerbsmäßigen Schmuggels in sechsFällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßi-gen Schmuggels verurteilt ist,c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.2. hinsichtlich des Angeklagten M aufgehoben,a) soweit er wegen Verabredung zur Begehungeines Verbrechens der gewerbs- und banden-mäßigen Steuerhinterziehung verurteilt worden - 3 -ist (Fall II. 8 der Urteilsgründe); in diesem Um-fang wird der Angeklagte freigesprochen; dieausscheidbaren Kosten des Verfahrens undnotwendigen Auslagen des Angeklagten wer-den der Staatskasse auferlegt;b) im Gesamtstrafenausspruch.II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-worfen.III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die ver-bleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen gewerbsmäßi-gen Schmuggels in sechs Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßigerSteuerhinterziehung sowie in zwei Fällen wegen Verabredung zur Begehungeines Verbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehungzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten M wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, Beihilfe zur Steuerhin-terziehung sowie wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens dergewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im übrigen hat es die Angeklagten frei-gesprochen. Diese wenden sich jeweils mit der Sachrüge gegen ihre Verur-teilung. Der Angeklagte M erhebt darüber hinaus Verfahrensrügen. - 4 -Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichenUmfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte D schmuggelte zwischen September 2000 undDezember 2001 in sechs Fällen große Mengen Zigaretten chinesischen Ur-sprungs in Containern hinter Tarnladung verborgen über die deutschen Hä-fen Hamburg und Bremerhaven nach Deutschland ein; er verkürzte dadurchEingangsabgaben in Höhe von mindestens 4,2 Mio. Euro. Dabei ließ er beider Abfertigung durch die deutschen Zollbehörden jeweils (unauffällige) Han-delswaren wie Kleidung und Haushaltsartikel anmelden, die im Versand-verfahren nach Polen und Rußland geliefert werden sollten.In fünf Fällen wurden die im Container verborgenen, nicht angemel-deten Zigaretten anschließend in Lagerhallen bei Hamburg umgeladen undverkauft (Fälle II. 1 bis 5 der Urteilsgründe). Die übrigen angemeldeten undabgefertigten Waren wurden bestimmungsgemäß weiterbefördert; die jewei-ligen Zollverfahren wurden entsprechend abgeschlossen. Der AngeklagteM war in den Fällen II. 1 bis 3 Mittäter, im Fall II. 4 leistete er dem An-geklagten D Beihilfe.In einem weiteren Fall, der vom Landgericht als versuchte gewerbs-und bandenmäßige Steuerhinterziehung ausgeurteilt worden ist (Fall II. 6 derUrteilsgründe), beschlagnahmten die Zollbehörden am 18. Januar 2002 ei-nen Container, nachdem der mit der Abholung beauftragte Fahrer die vomAngeklagten D vorbereiteten und inhaltlich unrichtigen Abfertigungs-papiere beim Zollamt Hamburg Hafen eingereicht hatte. In dem zuvor be-reits von den Zollbehörden im Freihafen überwachten Container, waren9.587.200 Zigaretten enthalten. - 5 -Den als Verabredung zum Verbrechen der gewerbs- und bandenmä-ßigen Steuerhinterziehung ausgeurteilten Fällen lag folgendes Geschehenzugrunde:Der Angeklagte D traf zu einem nicht näher festgestellten Zeit-punkt vor dem 25. Januar 2002 mit zwei anderweitig verfolgten Mittäterndie Absprache, erneut einen weiteren Container mit Tarnladung und9,2 Mio. Zigaretten, der im Januar 2002 im Freihafen Hamburg eingetroffenwar, in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Unmittelbar bevor der Fahrerdie von D vorbereiteten unrichtigen Abfertigungsdokumente beim Zolleinreichen und den Container übernehmen konnte, erfuhr der AngeklagteD auf telefonische Nachfrage, daß der Container von den Zollbehör-den gesperrt worden war. Er forderte deshalb seinen Mittäter J auf,den Container nicht abholen zu lassen, da er davon ausging, daß die Zollbe-hörden Verdacht geschöpft hatten und die Tat nicht mehr durchführbar war.Der Container wurde in der Folgezeit von den Zollbehörden beschlagnahmt(Fall II. 7 der Urteilsgründe).Ferner verabredete der Angeklagte D mit dem AngeklagtenM und dem anderweitig verfolgten Mo zu einem nicht näher festge-stellten Zeitpunkt vor dem 2. April 2002, zwei weitere Container mit Tarnla-dung sowie 8.460.000 und 9.280.000 Zigaretten, welche bereits seit EndeMärz 2002 im Freihafen Hamburg lagerten, in das Gemeinschaftsgebiet ein-zuführen. Bei den Reedereien erfuhr der Angeklagte D , daßein Container freigestellt worden war, der andere jedoch auf Anweisung desZollamtes in der Container-Röntgenanlage überprüft werden sollte. Er er-kannte, daß die Zollbehörden hinsichtlich des zweiten Containers Verdachtgeschöpft hatten, und er befürchtete, daß bei der Überprüfung die Zigarettenvom Zoll entdeckt werden würden. Er beschloß daher, diesen Container auf-zugeben. In Absprache mit dem Angeklagten M beabsichtigte er, am12. April 2002 nur noch den zuvor bereits freigegebenen Container aus demFreihafen zu verbringen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da D und - 6 -M am 10. April 2002 festgenommen wurden (Fall II. 8 der Urteilsgrün-de).II.Die Verurteilungen des Angeklagten D wegen gewerbsmäßi-gen Schmuggels (§ 373 AO) in sechs Fällen und des Angeklagten M wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) in drei Fällen sowie wegenBeihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) haltenrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Angeklagten M erhobenenVerfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 27. März 2003 unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat in-soweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.III.Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten D im Fall II. 6der Urteilsgründe wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuer-hinterziehung nach § 370a AO einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Insoweit ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte D des versuchten gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach§ 373 AO, §§ 22, 23 StGB schuldig ist. Das Landgericht hat nicht bedacht,daß sich die Vorschrift des § 370a AO zwischen dem Zeitpunkt der Tatbege-hung und der Aburteilung geändert hat.1. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenndas bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändertworden ist. Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2Abs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung indem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen dieden Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGHSt 20, 74, 75; BGHR - 7 -StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; vgl. auch Schmitz in Münch. Komm.StGB 2003 § 2 Rdn. 20 m. w. N.).a) Der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmä-ßigen Steuerhinterziehung wurde durch Art. 2 des Steuerverkürzungsbe-kämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3922) neu ge-schaffen und mit Wirkung vom 28. Dezember 2001 als § 370a in die Straf-vorschriften der Abgabenordnung eingefügt. Die Vorschrift hatte zu diesemZeitpunkt den folgenden Wortlaut:Gewerbsmäßige oder bandenmäßige SteuerhinterziehungMit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-setzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oderfür sich oder für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile er-langt.Aufgrund massiver Kritik und erheblicher Zweifel an der Verfassungs-mäßigkeit der getroffenen Regelung (vgl. nur Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. Nachtrag § 370a AO Rdn. 4 m. w. N.) wurdedurch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Aus-bildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002(BGBl I 2002, 2715) mit Wirkung vom 27. Juli 2002 die Vorschrift dahin ge-ändert, daß nun erst eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß zur Qualifi-kation als Verbrechen führen soll; ferner wurde ein minder schwerer Fall ein-geführt, der insbesondere unter den Voraussetzungen einer Selbstanzeigenach § 371 AO gegeben sein soll.Die nunmehr geltende Fassung des Gesetzes lautet:Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung - 8 -Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,wer in den Fällen des § 3701. gewerbsmäßig oder2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-cher Taten verbunden hat,in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderennicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällenist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Einminder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzun-gen des § 371 erfüllt sind.b) Das Landgericht hat ohne weitere rechtliche Erörterung die zumZeitpunkt der Entscheidung geltende Neufassung des § 370a AO der Verur-teilung des Angeklagten D zugrunde gelegt und dabei das Tatbe-standsmerkmal der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß ausdrücklichbejaht. Dies würde im Verhältnis der beiden Fassungen des § 370a AO zu-einander für sich betrachtet und jeweils ihre Verfassungsmäßigkeit unter-stellt keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Denn insoweit stellt sich dieNeufassung, die einerseits die Schwelle zum Verbrechenstatbestand durchschärfere Eingangsvoraussetzungen erhöht und andererseits einen minderschweren Fall eingeführt hat, als das mildere Gesetz im Sinne von § 2Abs. 3 StGB dar. Indessen ist zur Ermittlung des mildesten Gesetzes im Sin-ne von § 2 Abs. 3 StGB der gesamte Rechtszustand im Bereich desmateriellen Rechts heranzuziehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 2Rdn. 8 ff.), so daß es bei dem vorzunehmenden Gesamtvergleich vorliegendauch auf das rechtliche Verhältnis des neuen Verbrechenstatbestandes ge-mäß § 370a AO zum unverändert fortgeltenden Vergehenstatbestand des§ 373 AO ankommt, der den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und banden-mäßigen Schmuggel unter Strafe stellt. - 9 -aa) Den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sind weder im Zu-sammenhang mit dem zunächst erlassenen Steuerverkürzungsbekämp-fungsgesetz noch mit dem nachfolgenden Steuerbeamten-Ausbildungsge-setz Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, wie der Gesetzgeber die Konkurren-zen zwischen den genannten, sich weitgehend überschneidenden gesetzli-chen Vorschriften regeln wollte, wie sich der Verbrechenstatbestand des§ 370a AO in das System des Steuerstrafrechts einfügen sollte, und ob dieKollisionen überhaupt erkannt wurden (verneinend: Hellmann in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler, AO § 370a Rdn. 38).bb) Infolgedessen ist auf die allgemeinen Grundsätze in Fällen derGesetzeseinheit zurückzugreifen. Gesetzeseinheit liegt nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 380 m. w. N.) dann vor, wenn derUnrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlautnach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Maßgebendfür die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Tä-ters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt.Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsgutsmuß eine wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungs-form der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein.Diese Voraussetzungen sind jedenfalls im Verhältnis zwischen§ 370a AO aF und § 373 AO gegeben, der bei gleichem allgemeinenSchutzgut der Sicherung des vollständigen Steueraufkommens und beiidentischem Anwendungsbereich hinsichtlich der gewerbsmäßigen und ban-denmäßigen Strukturen und Begehungsweisen als lex specialis vorgeht.Denn der ausdrückliche Schutz von Eingangsabgaben bzw. Ein- und Aus-fuhrabgaben (geänderte Fassung durch das Steueränderungsgesetz 2001vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3794) läßt den Tatbestand desSchmuggels als die speziellere und damit vorrangige Norm erscheinen (soauch: Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht mit VerfahrensrechtTZ 67 Rdn. 2; ders. ZfZ 2002, 146, 148 f.; Burger wistra 2002, 1, 3; vgl. auch: - 10 -Joecks in Franzen/Gast/Joecks aaO Rdn. 55; Kohlmann, Steuerstrafrecht30. Lfg. § 370a AO Rdn. 30). Dabei kommt es nicht darauf an, daß dieseszusätzliche Merkmal zu einer Privilegierung, d. h. zum Vorrang des Verge-henstatbestandes gegenüber dem (neueren) Verbrechenstatbestand des§ 370a AO aF führt (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Vor § 52 ff.Rdn. 73).cc) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Vorrang des§ 373 AO auch im Verhältnis zum neugefaßten § 370a AO gilt oder ob durchdas zusätzliche Tatbestandsmerkmal des großen Ausmaßes nunmehr die-se Norm zum spezielleren Tatbestand wird, weil das Merkmal der Einfuhrab-gaben dadurch enger gefaßt wird (so Joecks aaO). Denn zum hier maßgebli-chen Zeitpunkt der Tatbegehung im Januar 2002 war jedenfalls der Tatbe-stand des Schmuggels nach § 373 AO die speziellere Strafnorm, der derVorrang gebührte. Damit stellt sich bei einem Gesamtvergleich die Rechtsla-ge zur Tatzeit als die im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dem Angeklagten gün-stigere dar.2. Der Senat kann im Fall II. 6 der Urteilsgründe den Schuldspruchentsprechend ändern, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwartensind. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossenwerden, daß der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf wirk-samer als geschehen hätte verteidigen können.Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unbe-rührt. Das Landgericht hat angesichts des Umfangs der angestrebten Steu-erverkürzung in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro eine sehr maßvolle Einzel-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Der Senatschließt aus, daß diese Einzelstrafe bei der nun gefundenen rechtlichen Ein-ordnung der Tat geringer ausgefallen wäre. - 11 -IV.Soweit die Angeklagten wegen Verabredung zur Begehung einesVerbrechens der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäß§ 370a AO nF, § 30 Abs. 2 StGB verurteilt worden sind (Fälle II. 7 und 8 be-treffend den Angeklagten D und Fall II. 8 betreffend den AngeklagtenM ), hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die Ange-klagten sind in diesen Fällen aus Rechtsgründen freizusprechen.1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden diebeiden letzten Container mit Schmuggelgut im Januar 2002 unter Mitwirkungdes Angeklagten D (Fall II. 7) sowie im März 2002 unter Mitwirkungbeider Beschwerdeführer (Fall II. 8) jeweils mit falschen Schiffsladepapierenin den Hamburger Freihafen verbracht, ohne daß die Angeklagten in der Fol-gezeit bis zu ihrer Verhaftung am 10. April 2002 noch eine Einfuhr in dasGemeinschaftsgebiet bewirken konnten. Für diesen Zeitraum, in dem§ 370a AO aF noch in Kraft war, gelten dieselben Grundsätze zu den Kon-kurrenzverhältnissen wie im Fall II. 6, so daß die Angeklagten sich allenfallsnach der vorrangigen Vorschrift des § 373 AO wegen (versuchten) Schmug-gels strafbar gemacht haben könnten. Indessen haben die Angeklagten anders als im Fall II. 6 zur Begehung solcher Taten noch nicht unmittel-bar angesetzt im Sinne von § 22 StGB.a) Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung strafloser Vor-bereitungshandlungen vom strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Anset-zen bei solchen Gefährdungshandlungen vor, die nach der Tätervorstellungin ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen odermit ihr in einem unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ste-hen (BGH NStZ 1989, 473). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn derTäter subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschreitet, es einesweiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestands-mäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in - 12 -die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (st. Rspr., vgl. BGHSt 48, 34, 35 f.m. w. N.). Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betrach-tung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Be-dacht zu nehmen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 11, 13).b) Danach gilt für Einfuhrdelikte, bei denen die beabsichtigte Steuer-verkürzung durch Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtli-chen Abfertigung bewirkt werden soll, daß erst mit der Vorlage der wahr-heitswidrigen weil unvollständigen Zollanmeldung der Versuch beginnt.Zwar wurden in den hier zu beurteilenden Fällen die verbrauchsteuerpflichti-gen Waren schon bei der Verladung der Container in China nicht in dieFrachtpapiere aufgenommen, die insoweit nur die jeweilige Tarnladung ent-hielten. Indes beginnt bei Erklärungsdelikten der vorliegenden Art der kon-krete Angriff auf das geschützte Rechtsgut das öffentliche Interesse amvollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern erst mit Erreichen derZollgrenzstelle. Denn erst zu diesem Zeitpunkt haben die Zollbehörden zumSchutz der inländischen und gemeinschaftsrechtlichen Fiskalinteressen Kon-troll- und Zugriffsrechte, denen andererseits zollrechtlich ausdrücklich gere-gelte Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen entsprechen, die bis zum Er-reichen der Zollgrenze nicht bestehen (vgl. Kohlmann aaO Abschnitt BRdn. 76.4).Auch die Tatsache, daß die Container im Freihafen Hamburg abge-stellt waren und von dort aus in irgendeiner Weise naheliegend wie zuvorin einem Zollverfahren auf dem Landweg weiterbefördert werden mußten,führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf dieAbgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch des Schmuggels.Zwar ist der Freihafen als Freizone nach Art. 166 Zollkodex (ZK) Teil desZollgebiets der Europäischen Gemeinschaft und kein (zoll-)rechtsfreierRaum. Die dort befindlichen Waren werden aber als nicht im Gemeinschafts-gebiet befindlich angesehen (Art. 166 lit. a ZK) mit der Folge, daß sie grund-sätzlich weder den Zollbehörden zu gestellen sind noch eine Zollanmeldung - 13 -für diese Waren abzugeben ist (Art. 170 Abs. 1 ZK). Daß im vorliegendenFall aufgrund abweichender Regelungen zu besonderen Zollverfahren eineAusnahme gelten könnte, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteilsnicht zu entnehmen.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß bei steuerlichen Einfuhrde-likten anders als bei Betäubungsmitteldelikten (vgl. BGHSt 31, 252,253 f.) die Verbringung von zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren inden Freihafen selbst dann noch nicht als versuchte oder sogar vollendeteHinterziehung von Einfuhrabgaben zu werten ist, wenn der Täter plant, dieWaren zu einem späteren Zeitpunkt mit falschen Zollanmeldungen in dasGemeinschaftsgebiet weiterzubefördern.2. In den Fällen II. 7 und 8 der Urteilsgründe wurden von den Ange-klagten entsprechende Erklärungen gegenüber den Zollbehörden nicht ab-gegeben. Vielmehr veranlaßte der Angeklagte D im Fall II. 7, daß derContainer nicht aus dem Freihafen abgeholt wurde, nachdem ihm mitgeteiltworden war, der Container sei gesperrt worden. Im Fall II. 8 gabenD und M ihren Plan, die Zigaretten aus dem Freihafen zuverbringen, im Hinblick auf den Container auf, der mit Hilfe der Container-prüfanlage kontrolliert werden sollte. Bezüglich des zweiten, freigestelltenContainers kam es aufgrund des Zugriffs der Zollbehörden und der Verhaf-tung der Angeklagten nicht mehr zu einer zollamtlichen Abfertigung, so daßdie geplanten Taten jeweils in der Phase der Vorbereitungshandlung verblie-ben. - 14 -3. Die Aufhebung der in diesen beiden Fällen erfolgten Schuldsprücheläßt die jeweils verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies zieht die Aufhebungder gegen die beiden Beschwerdeführer getroffenen Aussprüche über dieGesamtstrafen nach sich. Harms Häger GerhardtRiBGH Dr. Brause Schaalist durch Urlaubs-abweisenheit ander Unterschriftgehindert.Harms
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