5 StR 160/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 28. Dezember 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sollte aufgrund altersbedingten Kr344fteabbaus die Gef344hrlich-keit des Beschuldigten nachlassen oder sich die M366glichkeit seiner Verlegung in eine betreute Einrichtung mit dem f374r seine Behandlung erforderlichen strukturierten Rahmen er-geben, wird gem344337 247 67d Abs. 2 StGB eine Aussetzung des Ma337regelvollzugs nachhaltig zu pr374fen sein. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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